Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1956, Az.: II ZR 75/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.07.1956
- Aktenzeichen
- II ZR 75/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13435
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG. Karlsruhe - 19.01.1955
Rechtsgrundlagen
- § 652 BGB
- § 93 Abs. 2 RAGebO
- § 95 RAGebO
Fundstelle
- DB 1956, 864-865 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Rechtsanwalts Ernst M. in W. B.str. ...,
Prozessgegner
die Firma R. Schiffahrts- und Speditions-Ges.m.b.H. vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. S., H. und S., in M., B.,
Amtlicher Leitsatz
Ist der Auftrag an einen Rechtsanwalt, ein Darlehen zu vermitteln, darauf beschränkt worden, den Kontakt zwischen dem kreditsuchenden Auftraggeber und einem Bankinstitut herzustellen und dieses unter dem Gewicht seiner persönlichen Beziehungen für das Kreditgeschäft zu interessieren, ohne daß von ihm dem Auftraggeber ein Beistand bei der Gestaltung der Darlehensbedingungen oder sonstige rechtliche Beratung zu gewähren ist, so hat der Auftrag nicht eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne der § § 93 Abs. 2, 95 RAGebO zum Gegenstand. Die Vereinbarung einer Vergütung für den Fall der Kreditgewährung (Provisionsabrede) unterliegt dann nicht den Beschränkungen dieser Vorschriften.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Kuhn, Artl und Dr. Haager
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 19. Januar 1955 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er verlangt auf Grund eines Auftrags, der die Vermittlung eines Darlehns für die Beklagte zum Gegenstand hatte, Gebühren, Auslagen und Umsatzsteuer im Betrage von insgesamt 11.522,49 DM nebst Zinsen abzüglich von 2.000 DM, die die Beklagte ihm "ohne Präjudiz" gezahlt hat und nunmehr mit ihrer Widerklage zurückverlangt.
Der Kläger hat zur Begründung seines Anspruchs vorgetragen, die Beklagte habe ihn am 31. Oktober 1952 beauftragt, für sie Kreditverhandlungen mit einer Bank in M. über ein langfristiges Darlehn in Höhe von 3.000.000,- DM aufzunehmen. Er habe darauf bei dieser Bank ohne Nennung der Beklagten Informationen über die grundsätzliche Einstellung der Bank eingezogen und über das Ergebnis der Beklagten mit Schreiben vom 12. November 1952 berichtet, nachdem diese inzwischen gebeten hatte, die Kreditverhandlungen mit der Bank einstweilen einzustellen. Etwa zwei Wochen später sei die Beklagte erneut auf die Angelegenheit, zurückgekommen und habe ihn beauftragt, eine Besprechung mit dem Bankdirektor zu veranlassen, die am 4. Dezember 1952 stattgefunden habe. Bei dieser Besprechung seien die einzelnen Bedingungen des Darlehnsgeschäfts ausgehandelt worden. Als sich dabei herausgestellt habe, daß die Bank in M. nur die Bauvorhaben der Beklagten in ihrem Bezirk finanzieren könne und für diese nur ein Kreditbedarf in Höhe von 1.500.000 DM in Frage kam, sei eine weitgehende Einigung über ein Darlehn in dieser Höhe zustande gekommen, an der er mitgewirkt habe. Die noch offenen Fragen habe der Geschäftsführer der Beklagten in einem Schreiben an den Bankdirektor vom 10. Dezember 1952 mit der Bitte um Stellungnahme festgelegt, damit die Verhandlungen weitergeführt werden konnten, und ihm eine Abschrift dieses Schreibens übersandt. Dies habe er dahin aufgefaßt und nach den Umständen auffassen dürfen, daß er mit der Bank über die Derlehnsbedingungen weitere Verhandlungen führen sollte. Es hätten dann eine ganze Reihe von Besprechungen zwischen ihm und der Bank und zwischen der Bank und der Beklagten stattgefunden, in die die Hauptzentrale der Bank sowie ihre Schwesternbanken eingeschaltet und in denen die Verhandlungen soweit gefördert worden seien, daß der Abschluß des Darlehnsvertrages unmittelbar bevorgestanden habe. Zu jenem Zeitpunkt sei der Geschäftsführer der Beklagten Dr. D. aus ihren Diensten ausgeschieden. Die neue Geschäftsleitung habe von der Bank noch Zusagen verlangt, die weit über den ursprünglichen Kreditauftrag hinausgegangen und die für jedes Kreditinstitut unerfüllbar gewesen seien. Daran seien die Kreditverhandlungen gescheitert. Die Beklagte habe den Kredit von einer anderen Bank erhalten. Er habe zwar mit der Beklagtes vereinbart, daß ihm für den Fall des Erfolges der Kreditverhandlungen eine. "Provision" in Höhe eines Betrages gezahlt werde, der drei Anwaltsgebühren, berechnet nach der Höhe des tatsächlich ausgezahlten Kreditbetrages, entsprechen sollte. An diese Vereinbarung sei er jedoch nicht gebunden, da sie nach § § 93 Abs. 2, 95 RAGebO unwirksam sei. Da der ursprüngliche Auftrag zur Vermittlung eines Darlehns in Höhe von 3.000.000 DM widerrufen worden sei, stehe ihm nach dem Gesetz eine volle Prozeßgebühr nach den Sätzen der Rechtsanwaltsgebührenordnung, berechnet nach diesem Geschäftsgegenstand, zu, für die Verhandlungen berechne er außerdem eine halbe Prozeßgebühr nach einem Wert von 1.500.000 DM.
Die Beklagte hat bestritten, daß sie dem Kläger einen Auftrag zur Führung anwaltlicher Verhandlungen mit der Bank erteilt habe. Ihr Geschäftsführer habe dem Kläger gegenüber von vornherein klargestellt, daß sie keine anwaltliche Tätigkeit wünsche, sondern daß sie sich lediglich für seine Tätigkeit als Finanzmakler interessiere. Die dem Kläger schriftlich zugesagte Vergütung sei ausdrücklich als Provision "bezeichnet worden. Hiermit und ferner damit, daß die Vergütung von der Auszahlung des Darlehns abhängig sei, habe sich der Kläger in dem hierüber geführten Schriftwechsel einverstanden erklärt, und zwar abschließend mit seinem Schreiben vom 6. Februar 1953. Der Auftrag und seine Tätigkeit hätten sich darauf beschränkt, seine angeblich guten Beziehungen zu der Bank einzusetzen und der Beklagten dadurch den gewünschten Kredit zu beschaffen. Er habe sie weder wirtschaftlich noch rechtlich beraten. Bei der Besprechung am 4. Dezember 1952 sei der Kläger lediglich anwesend gewesen, ohne sich an den Kreditverhandlungen des Geschäftsführers der Beklagten mit dem Bankdirektor au beteiligen. Die Übersendung einer Abschrift des Schreibens vom 10. Dezember 1952 an den Kläger sei nicht zu dem Zweck erfolgt, ihn zu Verhandlungen mit der Bank über die Bedingungen des Kredits zu veranlassen. Die späteren Verhandlungen seien lediglich zwischen der Bank und der Beklagten geführt werden. An ihnen sei der Kläger nicht beteiligt gewesen. Sie seien gescheitert, weil eine Einigung über die Bedingungen des Darlehnsgeschäftes nicht zustande gekommen sei.
Das Landgericht hat den Zeugen Dr. Dix vernommen und sodann die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten den Kläger zur Zahlung von 2.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Mai 1954 an die Beklagte, verurteilt.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageforderung weiter und erstrebt die Abweisung der Widerklage. Die Beklagte bittet um Zurückweisung, der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht kommt auf Grund des Parteivorbringens, des unbestrittenen Briefwechsels" zwischen den Parteien und der Aussage des Zeugen Dr. D. zu dem Ergebnis, der Kläger sei lediglich beauftragt gewesen, eine Verbindung zu Kreditverhandlungen mit der Bank herzustellen; es habe sich dabei nicht um eine Beratung der Beklagten gehandelt, sondern lediglich um eine Vermittlungstätigkeit, die nicht als eine anwaltliche Tätigkeit angesprochen werden könne. Die Beklagte habe sich an ihn nur wegen seiner Beziehungen zu Kreditgebern in der Erwartung gewandt, über ihn zu Krediten zu kommen. Aus der Tatsache, daß sie sich an einen Anwalt wandte, könne daher nicht der Schluß gezogen werden, daß dieser über seine reine Vermittlungstätigkeit hinaus nach der Natur der Sache auch die Interessen der Beklagten bei den späteren Verhandlungen habe wahrnehmen sollen. Da der Kläger, mit dem als "Provision", bezeichneten. Entgelt das erst nach Auszahlung des Darlehens fällig werden sollte, einverstanden gewesen sei, müsse gefolgert werden, daß er seine. Tätigkeit selbst als reine Vermittlertätigkeit betrachtete, zumal auch der Zeuge Dr. D. bekundet habe, daß er dies, dem Kläger gegenüber eindeutig zum Ausdruck gebracht habe. Der Kläger könne infolgedessen kein Honorar nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung oder der Badischen Landesgebührenordnung verlangen, weil er keine anwaltliche Tätigkeit ausgeübt habe. Es verbleibe daher bei der Vereinbarung der Parteien. Da die Bedingung für die Auszahlung des Darlehens unstreitig nicht eingetreten sei, habe der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte; auch der Ersatz seiner Auslagen hätte ausdrücklich vereinbart werden müssen (§ 652 BGB). Die ihm gezahlten 2.000 DM seien ohne rechtlichen Grund geleistet und mangels Nachweises der Voraussetzungen des § 814 BGB an die Beklagte zurückzuzahlen.
Die hiergegen gerichteten Angriffs der Revision konnten keinen Erfolg haben.
II.
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Auftrag der Beklagten an den Kläger keine anwaltliche Tätigkeit zum Gegenstand hatte und daß er aus diesem Grunde kein Honorar nach den genannten Gebührenordnungen verlangen könne, beruht auf der Würdigung der Beweisaufnahme und des vorgelegten Schriftwechsels. Sie ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1.
Die Revision meint, bei der Tätigkeit des Rechtsanwalts als Kreditvermittler sei eine Trennung zwischen anwaltschaftlichen Bemühungen und rein außeranwaltschaftlichen Bemühungen nicht möglich. Sie bezieht sich hierfür auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 121, 200. Nach diesem Urteil wäre es Sache der Beklagten gewesen nachzuweisen, daß sie den mit diesem Auftrag auf Kreditvermittlung naturgemäß verbundenen Auftrag auf Wahrung der Interessen der Beklagten ausdrücklich ausgeschlossen habe. Eine solche ausdrückliche Begrenzung des Auftrages habe die Beklagte weder behauptet noch bewiesen.
Diesen Bedenken kann aus folgenden Gründen nicht beigepflichtet werden.
In der genannten Entscheidung hatte das Reichsgericht einen Sachverhalt zu beurteilen, der sich in wesentlichen Punkten von den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen des vorliegenden Falles unterscheidet. In jenem Falle hatte der Kläger der beklagten Gesellschaft erklärt, daß er sein Honorar nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte berechnen wolle, und die Gebühr sollte ohne Rücksicht auf den Erfolg seiner Bemühungen um einen Kredit für die Beklagte fällig werden; der Kläger hatte behauptet, er habe der Beklagten ausdrücklich erklärt, er sei kein Agent, sondern Rechtsanwalt und werde seine Gebühren nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte berechnen. Der Auftag zur Vermittlung des Darlehens schloß, wie das Reichsgericht ausführt, der Natur, der Sache nach zugleich den Auftrag zu sachgemäßen, auf die Wahrung der Interessen der Beklagten gerichteten Verhandlungen über die Bedingungen des Darlehensgeschäfts in sich. Die dem Kläger übertragene Mühewaltung fiele daher in das Gebiet der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ausspruch des Reichsgerichts, daß der Auftrag zur Vermittlung des Darlehens der Natur der Sache nach zugleich den Auftrag zu sachgemäßen, auf die Wahrung der Interessen der Beklagten gerichteten Verhandlungen umfaßte, nur für die besondere Gestaltung des vom Reichsgericht entschiedenen Falles gelten sollte, oder ob ihm eine allgemeine Regel zu entnehmen ist. Denn im letzteren Falle könnte diese Regel keinesfalls gelten, wenn der Auftraggeber es ausdrücklich nicht wünscht, neben der Kreditvermittlung auch noch anwaltlich beraten zu werden. Das ist hier aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Das Berufungsurteil nimmt auf die Entscheidung des Reichsgerichts Bezug und kommt aus tatsächlichen Gründen zu dem Ergebnis, daß der vom Reichsgericht ausgesprochene Satz hier nicht angewendet werden könne. Deshalb kann für den vorliegenden Fall auch der im Schrifttum (vgl. Gerold NJW 53, 1356 [LG Stade 30.05.1953 - 2 S 55/53] [135]) vertretenen Ansicht keine Bedeutung zukommen, daß bei einem Auftrag zur Vermittlung eines Darlehens im Zweifel immer angenommen werden müsse, daß derjenige, der mit einer Darlehensvermittlung einen Anwalt beauftragt, von dem Anwalt auch eine anwaltliche Tätigkeit verlangt. Die Möglichkeit einer reinen Mäklertätigkeit des Anwalts ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum mit Recht bejaht werden (OLG Hamburg, HRR 33 Nr. 1574 (= HansRGZ 1932 B 622); OLG Naumburg, HRR 40 Nr. 222; Soergel BGB § 652 Anm. 2 b und 7 a).
Wenn das Berufungsgericht ausführt, es sei Sache des Klägers, den Beweis dafür zu erbringen, daß er neben dem Kreditvermittlungsauftrag auch einen anwaltschaftlichen Auftrag erhalten habe, so kann hieraus nicht entnommen werden, daß es von einer unrichtigen rechtlichen Vorstellung ausgegangen sei. Es hat vielmehr die Einschränkung des Auftrages für den vorliegenden Fall auf Grund der Aussage des Zeugen Dr. D. und der in diesem Zusammenhang gewürdigten Korrespondenz festgestellt. Im Hinblick hierauf ist auch der Satz zu sehen, in dem es im Berufungsurteil heißt, der Kläger hätte besondere Umstände anführen und beweisen müssen, daß er auch eine anwaltliche Tätigkeit entfalten sollte. Diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn das Berufungsgericht hat dabei ersichtlich auf den besonderen hier festgestellten Sachverhalt abgestellt.
Eine Darlehensvermittlung, die sich lediglich darauf beschränken soll, den Kontakt zwischen dem Kreditsuchenden und einem Bankinstitut herzustellen und dieses unter dem Gewicht persönlicher Verbindungen für das Kreditgeschäft zu interessieren, ohne daß dem Auftraggeber ein rechtlicher Beistand zu gewähren ist, ist nicht dem anwaltlichen Berufskreis und der anwaltlichen Tätigkeit zugehörig anzusehen.
2.
Mit einer weiteren Rüge bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht nicht den Zeugen R. vernommen hat. Auf diesen Zeugen hatte sich der Kläger in der Berufungsbegründung zum Beweise dafür bezogen, daß er auf Grund der Übersendung einer Abschrift des Schreibens der Beklagten an die Bank vom 10. Dezember 1952 mehrfach Besprechungen mit dieser geführt habe. Er wollte hiermit dartun, daß er nicht lediglich beauftragt worden sei, die Verbindung zu der Bank herzustellen, sondern die Übersendung einer Abschrift des genannten Schreibens in dem Sinne verstanden habe und habe verstehen dürfen, daß ihm damit die nach der Besprechung vom 4. Dezember 1952 noch bestehenden Differenzpunkte zu dem Zweck aufgezeigt worden seien, um ihn zu veranlassen, weitere Verhandlungen und Bemühungen zu deren Beseitigung zu führen bezw. anzustellen.
Das Berufungsgericht hielt diesen Beweisantrag deshalb für unerheblich, weil der Kläger, wenn er die Besprechungen nach dem Schreiben vom 10. Dezember 1952 geführt haben sollte, sie entgegen dem ausdrücklichen Auftrag geführt hätte. Der Zeuge Dr. D. habe nämlich bekundet, er habe dem Kläger gegenüber eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß es sich lediglich um eine Vermittlungstätigkeit handle, für die er in Anspruch genommen werde, nicht aber um eine ausgesprochene anwaltliche Tätigkeit.
Diese Begründung rechtfertigt unter den vorliegenden Umständen die Ablehnung des Beweisantrages. Es kommt hinzu, daß der Kläger auch nicht dargelegt hat, daß und in welcher Weise er die Beklagte über den Inhalt weiterer von ihm geführten Verhandlungen mit der Bank auf dem laufenden gehalten habe. Die Beklagte hat dies ausdrücklich bestritten. Auch durch die Korrespondenz zwischen den Parteien ist hierüber nichts dargetan. Unter diesen Umständen wäre es Sache des Klägers gewesen, im einzelnen näher darzulegen, wann und welche Besprechungen zwischen ihm und der Bank noch geführt worden sind, in welcher Weise die Gestaltung der Darlehensbedingungen hierbei Gegenstand der Verhandlungen war und daß die Beklagte sich mit der Führung dieser Verhandlungen, sei es auch nur stillschweigend, einverstanden erklärt hat.
Wenn die Revision meint, die Vernehmung des Zeugen R. wäre, abgesehen von der objektiven Frage, ob der Kläger bei diesen Verhandlungen die Rechte der Beklagten auch vom anwaltschaftlichen Standpunkt aus gewahrt hat, auch für die subjektive Meinung des Klägers von Bedeutung gewesen, ob er nur einen Auftrag auf reine Vermittlertätigkeit unter ausdrücklicher Ausschaltung jeder sich aus seiner Berufsstellung als Rechtsanwalt ergebenden besonderen Pflicht erhalten hat oder einen Vermittlungsauftrag im allgemeinen, so kann der Beweisantritt auch unter diesem Gesichtspunkt nicht für erheblich angesehen werden. Denn es kommt entscheidend darauf an, welchen Inhalt der dem Kläger von dem Geschäftsführer der Beklagten Dr. erteilte Auftrag hatte und daß dieser, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, sich nicht auch auf die Führung von Verhandlungen über die Gestaltung der Kreditbedingungen und eine Beratung der Beklagten erstrecken sollte. Deshalb ist es auch unerheblich, ob und welche Verhandlungen der Kläger selbst noch mit der Bank geführt hat.
3.
Darauf, ob der Kläger an die Wirksamkeit der Honorarabrede geglaubt hat oder ob er sie trotz bestehender Bedenken gegen die Gültigkeit der Abrede getroffen hat, kommt es für die Entscheidung nicht an. Es bedarf daher keines Eingehens auf die in diesem Zusammenhang stehenden Hinweise der Revision.
Auch im übrigen sind ihre Ausführungen nicht geeignet, einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 18, 340 betrifft einen Fall, in dem sich der beauftragte Anwalt zu laufender Beratung und Interessenwahrnehmung seiner Auftraggeber bereit erklärt hatte und in dem sich der Anwalt demgemäß auch um die rechtlichen Voraussetzungen einer Kreditgewährung kümmern mußte, so daß die von ihm übernommene und durchgeführte Aufgabe nicht als reine Maklertätigkeit anzusehen war. Deshalb können die in jenem Falle zur Anwendung gelangten Grundsätze für den vorliegenden Fall mit in Betracht kommen.
Da der Anspruch des Klägers nicht auf eine anwaltliche Tätigkeit gestutzt werden kann und eine Vergütung für seine Bemühungen nach der getroffenen Vereinbarung in dem Zustandekommen des Darlehensgeschäftes und der Auszahlung der Darlehensvaluta abhängen sollte, diese Voraussetzungen aber nicht eingetreten sind, ist ein Anspruch des Klägers nicht entstanden und die Klageforderung daher unbegründet.
III.
Der Kläger hat den ihm ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlten Betrag von 2.000 DM, den die Beklagte mit der Widerklage zurückfordert, ohne rechtlichen Grund erhalten und ihn nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuzahlen. § 814 BGB stünde der Rückforderung dieses Betrages nur dann entgegen, wenn die Beklagte bei der Leistung gewußt hätte, daß sie hierzu nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hätte. Der Kläger hatte zu beweisen, daß die Beklagte bei der Zahlung die nicht bestehende Verpflichtung kannte. Dies hat er, wie das Berufungsgericht ausführt, nicht nachgewiesen. Auch die anderen Voraussetzungen des § 814 BGB liegen nicht vor. Aus dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 23. November 1953 ist nicht zu folgern, daß die Beklagte den Betrag mit dem Willen gezahlt hat, ihn ohne Rücksicht auf die Rechtslage dem Kläger zu belassen. Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht § 133 BGB verletzt habe, weil es aus diesem Schreiben den Schluß gezogen habe, daß der Verfasser dieses Schreibens nicht gewußt habe, daß keine Schuld bestehe. Die Voraussetzung der Kenntnis im Sinne des § 814 BGB hatte zudem, wie oben dargelegt, der Kläger zu beweisen.
Es bestehen daher keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht der Widerklage stattgegeben und insoweit das Urteil des Landgerichts abgeändert hat.
Aus diesen Gründen war die Revision des Klägers zurückzuweisen, wobei ihn die Kosten des Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO treffen.