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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1986, Az.: BVerwG 3 C 37.83

Fachkrankenhaus; Leistungsfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.01.1986
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 37.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12552
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 11.04.1979 - AZ: M 217 IX 76
VGH Bayern - 17.11.1981 - AZ: 21. B - 1365/79
nachfolgend
BVerfG - 12.06.1990 - AZ: 1 BvR 355/86

Fundstellen

  • Krankenhaus 1986, 400-402
  • MedR 1986, 334-338
  • NJW 1986, 1561-1562 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 1561-1562
  • NVwZ 1986, 561 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff der Leistungsfähigkeit eines Fachkrankenhauses.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Entscheidung über die Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan des Landes steht der zuständigen Landesbehörde hinsichtlich der Beurteilung, ob das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist, kein Planungsspielraum oder Beurteilungsspielraum zu (ständige Rechtsprechung)

  2. 2.

    Zum Begriff der Leistungsfähigkeit eines Fachkrankenhauses

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und Schäfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 1981 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Gründe

1

I.

Der Kläger betreibt in M. eine neurologische und psychotherapeutische Arztpraxis. Außerdem betreibt er seit dem 1. Oktober 1975 in I.-E. im Landkreis T. eine Privatklinik für Nerven- und Gemütskranke mit 18 genehmigten Betten. Die Klinik ist vorwiegend psycho- und funktionstherapeutisch ausgerichtet.

2

Der Kläger stellte mit Schreiben vom 7. Oktober 1975 bei der Regierung von Oberbayern und mit weiterem Schreiben vom 23. Dezember 1975 beim Bayer. Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung den Antrag, seine Klinik in den Krankenhausbedarfsplan des Landes aufzunehmen. Sie solle seine M. Praxis ergänzen und den Patienten zur Verfügung stehen, die entweder ambulant oder bei Krisen kurzfristig stationär in einer offenen Anstalt behandelt werden müssen. Es bestehe ein erheblicher Bedarf an offenen psychiatrischen Betten außerhalb der großen Nervenkrankenhäuser.

3

Das Ministerium holte zu dem Antrag eine Stellungnahme der Regierung von Oberbayern vom 19. Mai 1976 ein, wobei diese zuvor das Staatliche Gesundheitsamt T. und das Landratsamt T. hörte. Die Regierung teilte dann mit, daß zwar im Gebiet des - zur Planungsregion 18 Südost-Oberbayern gehörigen - Landkreises T. eine neurologische und psychiatrische Krankenversorgung fehle, jedoch solche Leistungen im Bezirkskrankenhaus Gabersee sowie in bescheidenem Umfang in der I.-Klink B. und in der C. klinik Dr. T. in P. angeboten würden. Sofern im stationären neurologischen und psychiatrischen Bereich eine Versorgungslücke bestehe, wäre planerisch eine entsprechende Fachabteilung an einem Krankenhaus der II. Versorgungsstufe die richtige Lösung. Da die Klinik des Klägers nur Patienten aus seiner M. Praxis aufnehmen solle, sei sie für die Region Südost-Oberbayern ohne Bedeutung.

4

Mit Bescheid vom 29. Juli 1976 lehnte das Ministerium den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, in der Region Südost-Oberbayern sei die Versorgung des Bedarfs an neurologischen Betten durch das Nervenkrankenhaus G.see mit insgesamt 1.198 Betten gesichert. Es verfüge über eine modern eingerichtete und mit allen diagnostischen und therapeutischen Mitteln ausgerüstete neurologische Station mit rund 50 Betten. Ebenso böten die I.-Klinik B. und die C.klinik Dr. T. in P. eine neurologische Versorgung an. Da in der Klinik des Klägers nur Patienten aus seiner M. Praxis betreut würden, müsse für sie eine regionale Bedarfsgerechtigkeit verneint werden.

5

Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu ihrer Begründung im wesentlichen folgendes geltend gemacht: Seine Klinik sei vom Beklagten mit fachlicher Billigung durch das Staatliche Gesundheitsamt T. nach § 30 a GewO genehmigt worden. Sie diene Patienten mit leichteren Gemütserkrankungen, die in den vorhandenen Nervenkliniken wegen Überfüllung nicht unterkämen. In seiner Klinik ständen sämtliche einschlägigen diagnostischen Verfahren zur Verfügung. Notfalls könnten sie auch im benachbarten I. Krankenhaus und über eine Laborgemeinschaft geleistet werden.

6

Im Gegensatz zu den öffentlichen psychiatrischen Kliniken, die als geschlossene Anstalten betrieben würden, sei seine Klinik eine offene Einrichtung. An offenen psychiatrischen Betten bestehe ein erheblicher Bedarf. Erfahrungsgemäß würden Patienten offenen Kliniken, auch wenn sie weiter vom Wohnort entfernt liegen, den Vorzug geben. Er könne zusammen mit seiner Ehefrau in I. alle erforderlichen ärztlichen Leistungen erbringen. Mit seiner Arbeitsweise nach dem österreichischen Autor Moreno fülle die Klinik eine Lücke. Mit der Methode Moreno arbeiteten in Südbayern nur das Max-Planck-Institut und die Universitätsklinik. Der Kläger hat die Verpflichtung des Beklagten beantragt, seine Privatklinik in den Krankenhausbedarfsplan des Landes aufzunehmen.

7

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Entscheidung über die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan liege im Ermessen der Verwaltungsbehörde. Die aufzunehmenden Krankenhäuser müßten koordiniert geplant und in ihrem diagnostischen und therapeutischen Leistungsangebot aufeinander abgestimmt werden. Insbesondere müsse ein Bettenbedarf für ein bestimmtes Gebiet in einer bestimmten Fachrichtung vorliegen. Das betreffende Krankenhaus müsse am richtigen Ort in der richtigen Größe betrieben werden. Es müsse auch leistungsfähig und wirtschaftlich sein.

8

Die Klinik des Klägers sei weder bedarfsgerecht noch leistungsfähig. Für die Region 18 stünden im Bezirkskrankenhaus G.see mit 1.100 geförderten Betten genügend neurologische und psychiatrische Betten zur Verfügung, zu denen noch 10 neurologische Betten in der I.-Klinik in B. hinzukämen. Die neue Tag- und Nachtklinik in R. die der Bezirk Oberbayern demnächst eröffne, werde weitere 46 Behandlungsplätze anbieten, die allerdings von der Zahl der in G.see geförderten Betten abgezogen würden, damit das Überangebot nicht vergrößert werde. Bei einem Bettenschlüssel von 1,15 errechne sich für die Region Südost-Oberbayern ein Bedarf von 730 psychiatrischen Betten, der bereits durch G.see gedeckt werde.

9

Aber selbst wenn noch eine Bedarfslücke bestünde, käme dafür allenfalls eine psychiatrische Fachabteilung in einem Krankenhaus der II. Versorgungsstufe in R. oder T. in Betracht. Denn mit ihrer geringen Größe und ihrem geringen Personalbestand entspreche die Klinik des Klägers nicht den Anforderungen, die im Kapitel B. 4 Ziffer 2.4.2.2.2 des Berichtes über die Lage der Psychiatrie in der Bundesrepublik Deutschland - Psychiatriebericht - (BT-Drucks. 7/4200) auch für kleinere psychiatrische Kliniken erhoben würden. Es fehle auch ein konventionelles Krankenhaus in der Nähe. Schließlich sei auch offen, ob die Patienten dort tatsächlich ärztlich behandelt werden sollten oder ob sie dort nur gepflegt würden.

10

Mit Urteil vom 11. April 1979 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Antrag des Klägers zur Aufnahme seiner Klinik in den Krankenhausbedarfsplan neu zu bescheiden. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Gericht hat die Auffassung vertreten, die Entscheidung über die Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan sei ebenso wie die zugrundeliegende Krankenhausbedarfsplanung als Planungsentscheidung eine Ermessensentscheidung. Der Beklagte habe bei der Ausübung seines Ermessens nicht gewürdigt, ob die Klinik des Klägers nicht doch berücksichtigt werden könne, wenn wegen der neuen Tag- und Nachtklinik in R. die Zahl der geförderten Betten in G.see entsprechend gekürzt werde. Es sei auch fehlerhaft, die Klinik des Klägers nur deshalb nicht in den Krankenhausbedarfsplan aufzunehmen, weil dort bisher überwiegend Patienten aus der M. Praxis des Klägers untergebracht worden seien. Das sei nur deshalb geschehen, weil die örtlichen Kassen wegen der unterbliebenen Aufnahme der Klinik in den Krankenhausbedarfsplan keine Verträge mit dem Kläger abgeschlossen hätten. Nach dem Abschluß von Übergangsvereinbarungen seien auch Patienten aus dem Bereich I. in der Klinik untergebracht worden. Da angesichts noch offener Fragen die Spruchreife für eine Verpflichtung des Beklagten zur Aufnahme der Klinik fehle, könne der Beklagte nur zur Neubescheidung verpflichtet werden.

11

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben der Beklagte Berufung sowie der Kläger nach Ablauf der Berufungsfrist Anschlußberufung eingelegt.

12

Der Beklagte hat zur Begründung geltend gemacht, daß er vor Erlaß seiner Ermessensentscheidung geprüft habe, wie hoch in der Region 18 Südost-Oberbayern der Anteil an psychiatrischen Betten ist. Die Prüfung habe ergeben, daß in Südost-Oberbayern kein Bedarf an weiteren stationären psychiatrischen Betten besteht, wie der Umstand zeige, daß die Klinik des Klägers nur zu 85 % belegt sei. Für die Frage des Bedarfs sei darauf abzustellen, ob im regionalen Einzugsbereich einer Klinik Betten fehlten. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß im Raum I.-E. kein Bedarf an psychiatrischen Betten für Patienten aus dem M. Raum besteht. Unter dem Blickpunkt des Standortes sei die 18-Betten-Klinik des Klägers also nicht bedarfsgerecht. Weitere Prüfungen seien nicht nötig gewesen, so daß kein Abwägungsdefizit vorliege.Überlegungen der Sachverständigenkommission über die Lage der Psychiatrie zur wünschenswerten Einrichtung kleinerer psychiatrischer Kliniken mit weniger als 50 Betten entsprächen nicht der bayerischen Planung. Der Beklagte hat die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und die Abweisung der Klage beantragt.

13

Der Kläger hat die Zurückweisung der Berufung des Beklagten sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Aufnahme seiner Privatklinik in den Krankenhausbedarfsplan Stand 1. Januar 1974, hilfsweise in den Krankenhausbedarfsplan Stand 1. Januar 1981 beantragt. Er hat dazu geltend gemacht, zwischenzeitlich sei seine Klinik mit Zustimmung des Beklagten von allen Kassen nach § 371 RVO anerkannt worden. Mit den Krankenhäusern in G.see, T. und B. R. arbeite seine Klinik eng zusammen. Das Arzt/Patienten-Verhältnis sei mit 1: 6 bei seiner Klinik wesentlich günstiger als in G.see, wo ein Verhältnis von 1: 27 vorliege. Kleinere Kliniken mit weniger als 50 Betten, wie sie die Sachverständigenkommission im Psychiatriebericht erwähne, habe es ebenso wie eine halb-offene Behandlungsweise zunächst nur in seiner Klinik gegeben. Unverständlich sei, warum bei der nachträglichen Entflechtung von G.see das neu eröffnete Krankenhaus in R. und nicht seine Klinik berücksichtigt worden ist. Seine Klinik liege in ländlicher Umgebung und sei damit besonders geeignet für psychiatrische Behandlungen, was gleichzeitig die Pflegekosten mindere.

14

Wenn seine Klinik nicht in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen würde, müsse sie ihre Leistungen unterhalb der Selbstkosten erbringen. Die Klinik arbeite bisher mit erheblichen Verlusten, die er nur deshalb ausgleichen könne, weil er die Einnahmen aus seiner Arztpraxis zur Abdeckung der Verluste verwende. Dies könne im Hinblick auf Art. 14 GG nicht Rechtens sein.

15

Durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 1981 ergangene Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen sowie die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen.

16

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage hinsichtlich des Hauptantrags des Klägers auf Aufnahme seiner Klinik in den Krankenhausbedarfsplan Stand 1. Januar 1974 als unzulässig angesehen. In diesen zwischenzeitlich überholten und damit unwirksam gewordenen Plan könne die Klinik nicht mehr aufgenommen werden.

17

Der Kläger habe aber auch keinen Anspruch auf Aufnahme seiner Klinik in den Krankenhausbedarfsplan Stand 1. Januar 1981. Nach§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 1 KHG sei die Aufnahme nur solcher Krankenhäuser in den Krankenhausbedarfsplan festzustellen, die der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung dienen, leistungsfähig sind und deren Aufnahme zu sozial tragbaren Pflegesätzen beiträgt. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, daß die Entscheidungüber die Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan nicht im planerischen Ermessen des Beklagten liegt. Der Verwaltungsgerichtshof schließe sich dieser Rechtsprechung an. Soweit Art. 5 Abs. 2 des Bayerischen Krankenhausgesetzes vom 21. Juni 1974 einen Rechtsanspruch auf Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Krankenhausplänen versagt, räume die Vorschrift entgegen der Meinung des Beklagten ihm nicht auch bei der Entscheidung über die Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Bedarfsplan noch ein Ermessen ein.

18

Die Klinik des Klägers genüge nicht den Anforderungen, unter denen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 8 Abs. 1 KHG ein Rechtsanspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan besteht oder unter denen, falls man eine Ermessensentscheidung des Beklagten rechtlich für möglich erachten sollte, eine solche Ermessensentscheidung erst in Betracht kommt.

19

Es sei zweifelhaft, ob das Krankenhaus des Klägers der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung dient. Der Oberbegriff der Bedarfsgerechtigkeit umfasse zweierlei, nämlich den Bedarf als solchen (= Bedarfsnotwendigkeit) und die Fähigkeit des jeweiligen Krankenhauses, dem Bedarf gerecht zu werden (= Bedarfsgerechtigkeit im engeren Sinne). Für diese Frage der Bedarfsgerechtigkeit komme es darauf an, wieviele Betten für die Medizinische Versorgung einer bestimmten Art allgemein benötigt werden und an welchem Ort mit wievielen Betten der Bedarf gedeckt werden soll.

20

Der Beklagte gehe im Hinblick auf die Sollvorschrift des Art. 4 Abs. 6 des Bayerischen Krankenhausgesetzes davon aus, daß bei der Frage der Bedarfsnotwendigkeit für ein Krankenhaus auf den Bedarf in einem Einzugsbereich, dessen Bevölkerung versorgt werden soll, abzustellen sei. Es könne offenbleiben, ob dieser regionalisierenden Betrachtungsweise zu folgen ist. Denn der Kläger könne auch bei einer nicht regionalisierenden Auslegung des Begriffs der Bedarfsnotwendigkeit die Feststellung der Aufnahme seiner Klinik in den Krankenhausbedarfsplan nicht fordern. Der Klinik fehle nämlich die für die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan erforderliche Leistungsfähigkeit.

21

Die Klinik des Klägers verfüge nur über 18 nach§ 30 a GewO genehmigte Betten. Für die maximal 18 Patienten der Klinik stehe nur ein Facharzt für Psychiatrie und Nervenheilkunde, nämlich der Kläger, zur Verfügung, wobei er aber auch nur am Mittwoch, Donnerstag, Samstag und Sonntag in der Klinik erreichbar sei. Am Montag, Dienstag und Freitag betreue er seine etwa ... km von I. entfernte Praxis in M. An den letztgenannten Tagen - neben samtags und sonntags - stehe für die Patienten nur die Ehefrau des Klägers, am Dienstag, Donnerstag und Freitag auch Frau Dr. T. bereit. Zwar könne der Kläger prozentual ein günstiges Arzt/Patientenverhältnis von 1: 6 bieten. Dies dürfe aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß er dieses Verhältnis nur durch nichtfachgeprüfte Assistenzärztinnen erreicht. Die Möglichkeit telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Kläger in der Zeit, in der er nicht in I. anwesend ist, könne den Mangel eines ständig anwesenden Facharztes nicht beheben.

22

Der Kläger arbeite nach der Methode desösterreichischen Autors Moreno. Es werde Fälle geben, in denen einem Patienten damit nicht geholfen werden kann. Wären in der Klinik des Klägers weitere Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie tätig, so würde den Patienten ein höheres Maß an Therapiemöglichkeiten geboten werden können. Deshalb fordere der Psychiatriebericht für kleinere psychotherapeutische/psychosomatische Kliniken neben einem entsprechend ausgebildeten Facharzt als Leiter noch einen weiteren Facharzt (Psychiater oder Internist) und vier Ärzte bzw. Psychologen in Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten. Es liege auf der Hand, daß die Klinik des Klägers nicht mit dem Maß an medizinischer Behandlung aufwarten könne, welche eine dem Psychiatriebericht entsprechend besetzte Klinik bietet.

23

Der Kläger könne in seiner Klinik auch nur Leistungen für Nerven- und Gemütskranke anbieten. Würden andere Leistungen nötig, beispielsweise chirurgischer oder internistischer Art, so sei er auf die Hilfe eines anderen Krankenhauses angewiesen. Hierfür komme das nur von einem praktischen Arzt belegärztlich in I. betreute Gemeindekrankenhaus nicht in Betracht, weil dort kein medizinisch-technisches Hilfspersonal zur Verfügung stehe und nicht operiert werden könne. Zu den Krankenhäusern nach T. E. R. und R. betrügen die Entfernungen in der Luftlinie etwa 13, 13 und 7 km, wobei zu berücksichtigen sei, daß die Straßen dorthin im Winter nicht ständig befahrbar seien. Damit könne die Klinik des Klägers auch nicht im Verbund mit anderen rasch, ständig und sicher erreichbaren Krankenhäusern die Leistungen erbringen, die nerven- oder gemütskranke Patienten u.U. benötigen.

24

Außerdem fehle es in der Klinik des Klägers an der notwendigen Trennung der Räume für die Patienten von den Räumlichkeiten anderer Hausbenutzer. Im ersten und zweiten Geschoß des Klinikgebäudes befänden sich Appartmentwohnungen, die von anderen Personen als Altersruhesitz genutzt würden. Das Treppenhaus zu diesen Wohnungen sei nicht von der Klinik abgetrennt. Mit Rücksicht darauf könnten in die Klinik keine labilen Patienten aufgenommen werden, die Kontaktschwierigkeiten haben.

25

Fasse man die genannten Umstände zusammen, so ergebe sich, daß die Klinik des Klägers nicht die Leistungsfähigkeit besitze, die für einen größeren, ernsthaft psychisch kranken Personenkreis erforderlich ist.

26

Den Hilfsbeweisanträgen des Klägers brauche nicht nachgegangen zu werden. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof im einzelnen näher begründet.

27

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Der Kläger rügt die Verletzung der Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG sowie des § 8 Abs. 1 KHG und des § 86 Abs. 1 VwGO. Zur Begründung macht er im einzelnen folgendes geltend:

28

Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 KHG sei mit Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Nach§ 8 Abs. 1 KHG hänge die öffentliche Förderung der Investitionskosten eines Krankenhauses von der Feststellung seiner Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan des Landes ab. Im Falle der Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan bestehe ein Rechtsanspruch auf Förderung der Investitionskosten. Bei Versagung dieser Feststellung müsse der Krankenhausträger die Investitionskosten grundsätzlich selbst tragen. Denn die Regelung des § 17 Abs. 5 KHG habe die Wirkung, daß diese Kosten regelmäßig auch nicht über den Pflegesatz erwirtschaftet werden können. Außerdem habe der Krankenhausträger nach§ 371 RVO allenfalls einen sehr eingeschränkten Anspruch auf Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen. Ein Krankenhaus könne aber im allgemeinen nicht mehr existieren, wenn es seine Investitionskosten selbst tragen muß und die Abrechnungsmöglichkeit mit den gesetzlichen Krankenkassen entfällt. Ein solcher Eingriff stelle sich als eine entschädigungslose Enteignung dar, die gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoße. Zugleich sei darin ein Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG zu sehen.

29

Der Verwaltungsgerichtshof habe bei seiner Entscheidung den nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 1 KHG maßgeblichen Rechtsbegriff der Leistungsfähigkeit unzutreffend ausgelegt und angewandt. Es sei schon zu Unrecht davon ausgegangen, daß ein Krankenhaus dann nicht leistungsfähig sei, wenn es für einen größeren, ernsthaft psychisch kranken Personenkreis nicht in Betracht kommt. Für die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses komme es jedoch nicht darauf an, ob es sich bei seinen Patienten um einen größeren oder kleineren Personenkreis handele.

30

Weiterhin habe der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht angenommen, daß sein Krankenhaus wegen der geringen Bettenzahl, der zeitweiligen Anwesenheit nur eines Facharztes, der Fixierung auf eine bestimmte Behandlungsmethode, dem Fehlen ergänzender Krankenhäuser in der Nähe und dem Fehlen einer Trennung der Patienten von den anderen Hausbenutzern nicht leistungsfähig sei. Diese Betrachtungsweise sei schon im Ansatz unzutreffend, da gerade der vom Gericht zitierte Psychiatriebericht die Einrichtung von psychiatrischen Kliniken bis zu 50 Betten für wünschenswert erachte.

31

Im übrigen beruhten die vorgenannten Feststellungen des Gerichts auf einer Verletzung seiner Aufklärungspflicht. Insbesondere habe er im Hinblick auf die Frage der Leistungsfähigkeit zum Beweis dafür, daß in seiner Klinik eine durchgehende fachärztliche Betreuung gewährleistet ist, die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen beantragt. Diese Beweiserhebung habe sich dem Gericht aufdrängen müssen. Auch zum Beweis dafür, daß aufgrund der verbesserten Behandlungsmethoden eine große Nachfrage nach offenen psychiatrischen Betten mit der Möglichkeit psychotherapeutischer Zusatzbehandlung besteht, hätte auf seinen Antrag ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Diese Beweiserhebung hätte ergeben, daß die in seiner Klinik praktizierte Organisationsform Moreno, die entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichtshofs keine Behandlungsmethode sei, zur Therapie der dort behandelten Patienten besonders geeignet ist.

32

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 1981 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. April 1979, soweit dieses die Klage abgewiesen hat, aufzuheben und

  1. 1.

    festzustellen, daß die Versagung der Feststellung der Aufnahme seiner Klinik in den Krankenhausbedarfsplan des Landes - Stand 1. Januar 1981 - rechtswidrig war und

  2. 2.

    den Beklagten zu verpflichten, die Aufnahme seiner Klinik in den Krankenhausbedarfsplan des Landes - Stand 31. Dezember 1984 - festzustellen.

33

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

34

Nach seiner Ansicht kommt es für die Entscheidung über das Klagebegehren nicht darauf an, ob § 8 Abs. 1 KHG mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist. In keinem Falle könne die Aufnahme der Klinik des Klägers in den Krankenhausbedarfsplan festgestellt werden. Im übrigen verkenne der Kläger, daß sein Recht, seine Klinik zu betreiben, durch die Versagung ihrer Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nicht berührt werde. Eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenzfähigkeit seiner Klinik könne sich allenfalls aus § 17 Abs. 5 KHG ergeben, wenn ein zu niedriger Pflegesatz festgesetzt würde. Diese Frage sei aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

35

Der Kläger verkenne auch, daß es sich bei der Feststellung der Aufnahme seiner Klinik in den Krankenhausbedarfsplan um eine Ermessensentscheidung handele, die nur in den Grenzen des§ 114 VwGO gerichtlich nachprüfbar sei. Die Versagung der Aufnahme sei nicht ermessensfehlerhaft. Der Klinik des Klägers müsse schon die nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 1 KHG erforderliche Bedarfsgerechtigkeit abgesprochen werden. In der Region 18 bestehe für die dortige Bevölkerung kein Bedarf an zusätzlichen neurologischen oder psychiatrischen Betten. Der errechnete Bedarf von 828 bzw. 822 psychiatrischen Betten werde durch das Bezirkskrankenhaus G.see mit 784 Betten und durch die Psychiatrische Klinik in R. mit 46 Betten gedeckt. Der errechnete Bedarf von 49 neurologischen Betten werde ebenfalls durch das Bezirkskrankenhaus G.see mit 48 Betten gedeckt.

36

Entgegen der Meinung des Klägers habe das Gericht den Begriff der Leistungsfähigkeit zutreffend angewandt. Die Leistungsfähigkeit eines Krankenhauses bestimme sich nach objektiven Kriterien wie der Zahl, der Bedeutung und dem Umfang der Fachabteilungen, der Zahl der vorhandenen Ärzte und dem Verhältnis dieser Zahl zur Bettenzahl sowie dem Vorhandensein der erforderlichen Einrichtungen. In der Klinik des Klägers würden nur 9 neurologische und 9 psychiatrische Betten vorgehalten. Die ärztliche Betreuung der Klinik lasse eine ständige fachärztliche Betreuung vermissen. Der Klinik fehlten unverzichtbare Einrichtungen wie ein Labor und eine Röntgeneinrichtung. Diese Umstände rechtfertigten den Schluß auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit.

37

II.

Die Revision des Klägers erweist sich als unbegründet. Das mit der Revision angefochtene Urteil des Berufungsgerichts beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht.

38

1.

Hinsichtlich des vom Kläger im Revisionsverfahren neu formulierten Feststellungsantrags dahin, daß die Versagung der Feststellung der Aufnahme seiner Klinik in den Krankenhausbedarfsplan - Stand 1. Januar 1981 - des Beklagten vom 13. Januar 1981 rechtswidrig war, ist die Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig.

39

Mit seinem neuen Klageantrag zu 1) macht der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Feststellung geltend, daß der Beklagte verpflichtet war, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan des Beklagten - Stand 1. Januar 1981 - vom 13. Januar 1981 festzustellen, so daß die Versagung dieser Feststellung rechtswidrig war. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats bestehen gegen die Statthaftigkeit eines derartigen Fortsetzungsfeststellungsbegehrens dann keine rechtlichen Bedenken, wenn es aus einem erledigten Verpflichtungsbegehren hergeleitet wird (vgl. insbesondere Urteile vom 22. Mai 1980 - BVerwG 3 C 131.79 - in Buchholz 451.731 Nr. 2 und vom 30. April 1981 - BVerwG 3 C 135.79 - in Buchholz 451.74 § 8 Nr. 3). Ein solches Feststellungsbegehren kommt in analoger Anwendung des unmittelbar nur für einen erledigten Anfechtungsanspruch geltenden § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO immer dann in Betracht, wenn sich ein früherer Verpflichtungsanspruch vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt hat. Diese Voraussetzung wäre hier erfüllt, wenn der frühere Verpflichtungsanspruch des Klägers, der auf die Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan - Stand 1. Januar 1981 - des Beklagten gerichtet war, sich dadurch erledigt haben sollte, daß dieser Plan durch einen neuen Krankenhausbedarfsplan des Beklagten ersetzt worden ist. Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Feststellung der nachträglichen Aufnahme in einen ersetzten und damit unwirksam gewordenen Krankenhausbedarfsplan nicht mehr möglich (vgl. Urteile vom 26. März 1981 - BVerwG 3 C 134.79 - in BVerwGE 62, 86 = Buchholz 451.74 § 8 Nr. 2 und vom 30. April 1981 - BVerwG 3 C 135.79 - a.a.O.).

40

Für die Zulässigkeit des hiernach statthaften Fortsetzungsfeststellungsbegehrens ist erforderlich, daß sich ein zuvor zumindest mögliches Verpflichtungsbegehren durch den Erlaß des begehrten Verwaltungsaktes oder in anderer Weise erledigt hat. Dies setzt hier voraus, daß der Krankenhausbedarfsplan - Stand 1. Januar 1981 - des Beklagten im Wege seiner späteren Fortschreibungen durch den Krankenhausbedarfsplan - Stand 1. Januar 1984 - des Beklagten vom 29. Februar 1984 oder den neuen Krankenhausbedarfsplan - Stand 31. Dezember 1984 - des Beklagten vom 15. Februar 1985 ersetzt worden ist. In diesem Falle wäre der ersetzte Krankenhausbedarfsplan unwirksam geworden. Eine solche Erledigung des Verpflichtungsbegehrens liegt aber nicht vor. Denn die verschiedenen Fortschreibungen des ursprünglichen Krankenhausbedarfsplans - Stand 1. Januar 1974 - des Beklagten können bei sachgerechter Würdigung nicht in der Weise ausgelegt werden, daß dieser Plan durch einen neuen Plan ersetzt worden ist. Der Beklagte hat den Krankenhausbedarfsplan - Stand 1. Januar 1974 - am 19. April 1974 erlassen. Dieser Krankenhausbedarfsplan ist bis heute wirksam geblieben. Der Beklagte hat ihn jeweils nur in der Weise fortgeschrieben, daß er ihn im Grundsatz aufrechterhalten und nur in einzelnen Punkten abgeändert hat. Solche Änderungen des Plans sind erfolgt durch die erste Fortschreibung - Stand 1. Oktober 1975 - vom 02.12.1975,

  • zweite Fortschreibung - Stand 1. Januar 1977 - vom 03.01.1977
  • dritte Fortschreibung - Stand 1. Januar 1978 - vom 16.01.1978
  • vierte Fortschreibung - Stand 1. Januar 1979 - vom 20.03.1979
  • fünfte Fortschreibung - Stand 1. Januar 1980 - vom 14.12.1979
  • sechste Fortschreibung - Stand 1. Januar 1981 - vom 13.01.1981
  • siebente Fortschreibung - Stand 1. Januar 1982 - vom 21.12.1981
  • achte Fortschreibung - Stand 1. Januar 1983 - vom 07.04.1983
  • neunte Fortschreibung - Stand 1. Januar 1984 - vom 29.02.1984
  • zehnte Fortschreibung - Stand 31. Dezember 1984 - vom 15.02.1985

41

Allen diesen Fortschreibungen läßt sich entnehmen, daß es sich jeweils nur um Änderungen des ursprünglichen Krankenhausbedarfsplans des Beklagten vom 19. April 1974 gehandelt hat. So heißt es in der Bekanntmachung der ersten Fortschreibung vom 2. Dezember 1975, daß der "seit 1. Januar 1974 geltende" Plan fortgeschrieben werde. Im Teil I dieser Fortschreibung sind lediglich die sich zum 1. Oktober 1975 ergebenden Änderungen des Plans ausgewiesen. Dementsprechend heißt es dann in der Bekanntmachung der zweiten Fortschreibung vom 3. Januar 1977, daß der Plan "in der Fassung der ersten Fortschreibung" "erneut" fortgeschrieben werde. Gleichartige Formulierungen sind auch in den Bekanntmachungen aller späteren Fortschreibungen enthalten. Insbesondere heißt es jeweils darin, daß der Plan in seiner bisherigen Fassung "erneut" fortgeschrieben werde. Hiernach sind alle diese Fortschreibungen dahin zu verstehen, daß sie jeweils nur Änderungen des Krankenhausbedarfsplans in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung bewirkt haben. Das bedeutet, daß es sich bei dem Krankenhausbedarfsplan des Beklagten nach wie vor um den Plan vom 19. April 1974 handelt. Dieser Plan ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1981, im Zeitpunkt der Formulierung des Revisionsantrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1984 und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die Revision in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1985 wirksam gewesen.

42

Ist demgemäß der Krankenhausbedarfsplan des Beklagten vom 19. April 1974 bisher nicht durch einen neuen Krankenhausbedarfsplan ersetzt, sondern nur durch Fortschreibungen geändert worden, so kann der Kläger nach wie vor die Verpflichtung des Beklagten beantragen, die Aufnahme seiner Klinik in diesen Plan in seiner jetzigen Fassung festzustellen. Daraus folgt, daß sich dieses Verpflichtungsbegehren des Klägers nicht erledigt hat. Aus diesem Grunde ist das Fortsetzungsfeststellungsbegehren nicht zulässig.

43

2.

Dagegen bestehen hinsichtlich des vom Kläger im Revisionsverfahren sinngemäß gestellten Verpflichtungsantrags dahin, daß der Beklagte die Aufnahme seiner Klinik in den Krankenhausbedarfsplan - Stand 31. Dezember 1984 - vom 15. Februar 1985 feststellen soll, gegen die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage keine rechtlichen Bedenken, weil dies die zur Zeit maßgebliche Fassung des Plans darstellt.

44

Der Kläger hat mit seinem neuen Klageantrag zu 2) lediglich eine Änderung des mit der Klage begehrten Gegenstandes vorgenommen. Diese stellt sich nicht als eine Änderung des Streitgegenstandes und damit der Klage im Sinne von § 91 VwGO dar, die nach§ 142 VwGO im Revisionsverfahren unzulässig wäre. Denn die Auswechselung des Gegenstandes beruht nicht auf einer Änderung des Klagegrundes, sondern vom Kläger wird nur entsprechend§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO anstatt der ursprünglich geforderten Feststellung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Feststellung begehrt. Mit dieserÄnderung des Gegenstandes der Klage hat der Kläger die gebotene Konsequenz daraus gezogen, daß der Krankenhausbedarfsplan des Beklagten - Stand 1. Januar 1981 - entweder - nach seiner Ansicht - durch einen neuen Krankenhausbedarfsplan - Stand 31. Dezember 1984 - ersetzt worden ist oder aber - richtigerweise - eine neue Fassung erhalten hat. Dabei wird das neue Begehren auf den im wesentlichen gleichen Sachverhalt gestützt. Eine solche Änderung des Klagebegehrens ist noch im Revisionsverfahren möglich. Im übrigen würde auch bei einer anderen rechtlichen Beurteilung die effektive Durchsetzung eines etwa bestehenden Rechts auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan gefährdet werden. Es bestünde dann die Gefahr, daß sich jeweils das akute Verpflichtungsbegehren wegen einer zwischenzeitlichen Fortschreibung des betreffenden Krankenhausbedarfsplans vor der abschließenden gerichtlichen Entscheidung erledigt, so daß der Kläger kaum eine Chance hätte, jemals eine den Beklagten verpflichtende Entscheidung zu erlangen. Dies wäre mit dem aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Gebot eines effektiven Rechtsschutzes schwerlich zu vereinbaren (vgl. zu einer ähnlichen Problematik: Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/73 - in NJW 1975, 1504).

45

3.

Das hiernach zulässige Verpflichtungsbegehren des Klägers ist unbegründet.

46

Ein Erfolg des Verpflichtungsbegehrens des Klägers setzt voraus, daß er in dem für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch gegen den Beklagten hat, daß dieser die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan des Beklagten in der Fassung der zehnten Fortschreibung - Stand 31. Dezember 1984 - vom 15. Februar 1985 feststellt oder jedenfalls ihn hinsichtlich dieses Begehrens erneut bescheidet. Diese Voraussetzung ist einmal dann erfüllt, wenn dem Kläger bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten über die Feststellung der Aufnahme in diesen Krankenhausbedarfsplan in seiner damaligen Fassung ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan oder auf Neubescheidung zustand und er diesen Anspruch nicht durch eine zwischenzeitliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verloren hat. Sie ist aber auch dann erfüllt, wenn der Kläger zwar im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten (noch) keinen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme hatte, jedoch einen solchen Anspruch danach infolge einer zwischenzeitlichen Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse erlangt hat.

47

Für die Entscheidung über das Verpflichtungsbegehren des Klägers kann es dahinstehen, ob ihm im Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides des Beklagten vom 29. Juli 1976 ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan des Beklagten zustand. Nach der Rechtsprechung des Senats besaß im damaligen Zeitpunkt der Träger eines Krankenhauses aufgrund der Regelungen in den§§ 1, 6 Abs. 1, 8 Abs. KHG in der Fassung vom 29. Juni 1972 (KHG 1972) dann einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme, wenn sein Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet, leistungsfähig und kostengünstig sowie bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern am besten geeignet war, den Bedarf zu befriedigen (vgl. Urteile vom 26. März 1981 - BVerwG 3 C 134.79 - a.a.O. und vom 30. April 1981 - BVerwG 3 C 135.79 - a.a.O.). An dieser Rechtsauffassung wird für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 9 a) cc) des Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 festgehalten (s. auch BGH, Urteil vom 10. März 1983 - III ZR 198/81 - in MDR 1983, 825).

48

Mit dem Inkrafttreten der vorgenannten Vorschrift ist am 1. Januar 1982 eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten. In dem neuen § 8 Abs. 1 Sätze 4 und 5 KHG (1981) ist bestimmt worden, daß ein Rechtsanspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nicht besteht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern habe die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung deröffentlichen Interessen nach pflichtgemäßen Ermessen abzuwägen, welches der betroffenen Krankenhäuser den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird. Ähnliche Regelungen sind durch Art. 1 Nr. 10 des Krankenhaus-Neuordnungsgesetzes - KHNG - vom 20. Dezember 1984 mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in den neuen § 8 Abs. 2 KHG (1984) aufgenommen worden. Demgemäß kommt es hier darauf an, ob dem Kläger nach Eintritt dieser letzten Rechtsänderung ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan oder auf Neubescheidung zusteht.

49

4.

Für die zu treffende Entscheidung kann es unentschieden bleiben, ob die Ansicht des Klägers, die Vorschrift des § 8 Absätze 1 und 2 KHG (1984) verstoße schon für sich allein, zumindest aber in ihrem inneren Zusammenhang mit § 17 Abs. 5 KHG sowie mit § 371 RVO, gegen seine Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG, zutreffend ist. Denn diese Rechtsfrage ist deswegen hier nicht entscheidungserheblich, weil dem Kläger weder im Falle der Verfassungsmäßigkeit noch im Falle der Verfassungswidrigkeit des§ 8 Absätze 1 und 2 KHG (1984) ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seiner Klinik in den Krankenhausbedarfsplan zusteht. Im Falle der Verfassungswidrigkeit würde dem Kläger ein solcher Anspruch mangels einer wirksamen Rechtsgrundlage in keinem Falle zustehen können. Nur für den Fall, daß die Revision des Klägers hätte Erfolg haben können, hätte die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 8 Absätze 1 und 2 KHG (1984) Bedeutung gewonnen. Da sich aber hier aus dem § 8 Absätze 1 und 2 KHG (1984) im Falle seiner Verfassungsmäßigkeit kein Anspruch des Klägers ergibt, braucht die Frage, ob die Vorschrift verfassungsmäßig ist, nicht entschieden zu werden.

50

5.

Das Berufungsgericht ist im angefochtenen Urteil zu Recht davon ausgegangen, daß der für den Erlaß des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG (1972) zuständigen Landesbehörde hinsichtlich ihrer Entscheidung über die Feststellung der Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan kein planerischer Gestaltungsspielraum im Sinne eines Planungsermessens zugestanden hat. Das gilt in gleicher Weise für die am 1. Januar 1982 in Kraft getretene Änderung des § 8 Abs. 1 KHG sowie für die seit dem 1. Januar 1985 geltenden Neuregelungen in § 8 Absätze 1 und 2 KHG (1984). Nur diese rechtliche Beurteilung wird auf der einen Seite dem rechtlichen Charakter des Krankenhausbedarfsplans als einer Verwaltungsmaßnahme ohne unmittelbare Rechtswirkungen nach außen und auf der anderen Seite der rechtlichen Bedeutung des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG (1984) als eines Verwaltungsakts gerecht.

51

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner früheren Rechtsprechung zu § 6 Absätze 1 und 3 KHG (1972) ausgeführt hat (vgl. Urteil vom 26. März 1981 - BVerwG 3 C 134.79 - in BVerwGE 62, 86 = Buchholz 451.74 § 8 Nr. 2), hatte der Bundesgesetzgeber zunächst davon abgesehen, im Krankenhausfinanzierungsgesetz in der damaligen Fassung ausdrückliche Regelungen über die Rechtsnatur des Krankenhausbedarfsplans und den notwendigen Inhalt des Plans zu treffen. Welche Rechtsnatur der Krankenhausbedarfsplan hat, läßt sich aber aus den in der Folgezeit wiederholt geänderten §§ 6 und 8 KHG (1972/1981/1984) eindeutig entnehmen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 1985 - BVerwG 3 C 25.84 - und vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 41.84 -). Insbesondere lassen diese Änderungen zweifelsfrei erkennen, daß der Krankenhausbedarfsplan keine Rechtsnorm darstellt. Dies folgt aus dem § 6 Abs. 1 KHG (1981), der bestimmt hat, daß die Länder Krankenhausbedarfspläne aufstellen, die in geeigneter Form zu veröffentlichen sind. Damit sind für die Krankenhausbedarfspläne weder die Form der Rechtsverordnung noch ein förmliches Planfeststellungsverfahren und darüber hinaus auch keine förmliche Verkündung in einem amtlichen Verkündungsblatt vorgesehen gewesen, wie dies bei Rechtsnormen grundsätzlich erforderlich ist. Die Krankenhausbedarfspläne können auch nicht als Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung charakterisiert werden. Dies folgt daraus, daß nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG (1972/1981) bzw. jetzt nach§ 8 Abs. 1 Satz 2 KHG (1984) die zuständige Landesbehörde die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan festzustellen hat und nach § 8 Abs. 1 Satz 6 KHG (1981) bzw. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG (1984) gegen den Feststellungsbescheid der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Daraus muß geschlossen werden, daß die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan als solche nicht zum Gegenstand einer Verpflichtungsklage gemacht werden kann, weil der Plan nicht als Verwaltungsakt erlassen wird.

52

Hiernach kann der Krankenhausbedarfsplan als solcher nur als eine verwaltungsinterne Maßnahme ohne unmittelbare Rechtswirkungen nach außen qualifiziert werden. Dabei verkennt der Senat nicht, daß der Plan regelmäßig eine unmittelbare "Innenwirkung" dahin entfalten wird, daß sich die nach § 8 Abs. 1 KHG (1972/1981/1984) zuständige Landesbehörde für verpflichtet halten wird, ihren Feststellungsbescheiden den Inhalt des Plans zugrunde zu legen. Insoweit ist der Krankenhausbedarfsplan am ehesten vergleichbar mit einer allgemeinen Verwaltungsanordnung oder einer innerdienstlichen Weisung, durch welche eine Behörde angewiesen wird, bestimmte Verwaltungsakte oder einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen. In ähnlicher Weise wird durch die Aufstellung des Krankenhausbedarfsplans die nach § 8 Abs. 1 KHG (1972/1981/1984) zuständige Landesbehörde angewiesen, die dem Plan entsprechenden positiven oder negativen Feststellungsbescheide zu erlassen. Nur mit dieser rechtlichen Einschränkung trifft die Auffassung des Berufungsgerichts zu, daß diese Behörde mit dem Feststellungsbescheid den Inhalt des Krankenhausbedarfsplans in eine gerichtlich überprüfbare Einzelfallregelung transformiere (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 1985 - BVerwG 3 C 25.04 - und vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 41.84 -).

53

6.

An die Aufstellung des Krankenhausbedarfsplans schließen sich die nunmehr nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG (1984) von der zuständigen Landesbehörde zu treffenden Entscheidungen an, mit denen sie die Aufnahme - oder Nichtaufnahme - eines bestimmten Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan feststellt. Bei diesen Feststellungsentscheidungen ist nach der Systematik des Gesetzes zwischen zwei Entscheidungsstufen zu differenzieren. Auf der ersten Entscheidungsstufe kommt es entsprechend§ 1 Abs. 1 KHG (1984) darauf an, welche vorhandenen Krankenhäuser für eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen geeignet sind. Sollte die Zahl der Betten, die in den dafür geeigneten Krankenhäusern vorhanden sind, die Zahl der für die Versorgung der Bevölkerung benötigten Betten nichtübersteigen, so besteht keine Notwendigkeit, auf einer zweiten Entscheidungsstufe zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern auszuwählen. Soweit dagegen die Zahl der in diesen Krankenhäusern vorhandenen Betten höher ist als die Zahl der benötigten Betten, ergibt sich auf der zweiten Entscheidungsstufe die Notwendigkeit für eine Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern.

54

Im Hinblick auf die vorgenannte erste Entscheidungsstufe hält der Senat an seiner bereits seither vertretenen Auffassung fest, daß die auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 KHG (1984) getroffenen Feststellungsentscheidungen, soweit sie regeln, welche vorhandenen Krankenhäuser bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig sind, rein gesetzesakzessorischer Natur sind. Denn die Begriffe der Bedarfsgerechtigkeit, der Leistungsfähigkeit und des sozial tragbaren Pflegesatzes stellen Rechtsbegriffe dar, die zwar inhaltlich unbestimmt sein mögen, jedoch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes sinngemäß ausgelegt werden können. Diese Begriffe geben nichts dafür her, daß damit der Behörde durch eine Beurteilungsermächtigung ein Beurteilungsspielraum oder durch eine Handlungsermächtigung ein Handlungsspielraum im Sinne des Handlungsermessens eingeräumt worden ist (vgl. Urteil vom 26. März 1981 - BVerwG 3 C 134.79 - a.a.O.). Insbesondere spricht gegen die Annahme einer Beurteilungsermächtigung der Gesichtspunkt, daß die zu treffende Entscheidung, welche Krankenhäuser bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig sind, weder im Hinblick auf die zur Entscheidung berufene Behörde einen höchstpersönlichen Charakter besitzt noch im Hinblick auf den zu beurteilenden Sachverhalt die besonderen Fachkenntnisse der dafür zuständigen Behörde erfordert. Die Entscheidung der Behörde, daß ein Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig sei oder nicht sei, kann vom Gericht in vollem Umfang nachvollzogen werden (vgl. dazu die zum Baurecht ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - in BVerwGE 34, 301 <304 f.> und vom 9. Juni 1978 - BVerwG 4 C 54.75 - in BVerwGE 56, 71 <75>). Deshalb ist nichts dafür ersichtlich, daß der Behörde insoweit ein Beurteilungsspielraum zugebilligt worden ist.

55

Hiernach stellt also die Entscheidung der Behörde über die Feststellung der Aufnahme der bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäuser in den Krankenhausbedarfsplan dann eine insgesamt gesetzesakzessorische Entscheidung dar, wenn die Zahl der in diesen Krankenhäusern vorhandenen Planbetten die Zahl der zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung Genötigten Betten nichtübersteigt.

56

Allerdings wird dies nach den bisherigen Erfahrungen nur in seltenen Fällen zutreffen. In der Mehrzahl der Fälle wird sich die Notwendigkeit ergeben, daß zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern ausgewählt werden muß. Für derartige Fälle hat der Gesetzgeber erstmals durch Art. 1 Nr. 9 a) cc) des Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 eine ausdrückliche Regelung getroffen. Er hat in § 8 Abs. 1 Sätze 4 und 5 KHG (1981) bestimmt, daß für keines der mehreren Krankenhäuser ein Rechtsanspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan besteht. Vielmehr hat die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG (1981) zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welches der betroffenen Krankenhäuser den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird. Entsprechende Regelungen sind nunmehr in § 8 Abs. 2 KHG (1984) enthalten. Bei der Neuregelung 1981 fiel zunächst auf, daß die Vorschrift nicht in den damaligen§ 6 KHG (1981) aufgenommen worden ist, dessen Regelungen für diejenigen Behörden verbindlich gewesen sind, die die Krankenhausbedarfspläne aufzustellen haben. Vielmehr ist sie im§ 8 Abs. 1 KHG (1981) enthalten gewesen und hat sich damit an die zuständige Landesbehörde im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG (1981) gerichtet, die den Feststellungsbescheid zu erlassen hat und die jedenfalls in den sog. Flächenstaaten nicht mit der Behörde identisch zu sein braucht, die den Krankenhausbedarfsplan aufstellt. Um hierdurch möglicherweise eintretende Diskrepanzen zwischen Krankenhausbedarfsplan und Feststellungsbescheid zu vermeiden, hat der Senat der Vorschrift eine mittelbare Wirkung auch für die Aufstellung des Krankenhausbedarfsplans beigemessen. Aus diesem Grunde ist die dafür zuständige Behörde ebenfalls entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG (1984) gehalten, bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern nur dasjenige in den Krankenhausbedarfsplan aufzunehmen, dessen Aufnahme dann auch die für den Erlaß des Feststellungsbescheids nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG (1984) zuständige Landesbehörde festzustellen hat (vgl. Urteil vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 41.84 -).

57

7.

In der seit dem 1. Januar 1985 geltenden Regelung des§ 8 Abs. 2 KHG (1984) kommt eindeutig der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, der zuständigen Landesbehörde bei ihrer Feststellungsentscheidung hinsichtlich einer notwendigen Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern einen gewissen Spielraum mit der Folge zur Verfügung zu stellen, daß ihre betreffende Entscheidung gerichtlich nicht in vollem Umfang nachprüfbar sein soll. Allerdings erscheint es dem Senat nicht eindeutig erkennbar, welcher Rechtsnatur dieser Spielraum sein soll. Es könnten sowohl eine Gestaltungsfreiheit in der Form des Planungsermessens wie auch eine Beurteilungsermächtigung mit einem Beurteilungsspielraum oder eine Handlungsermächtigung, durch die ein Handlungsermessen eingeräumt wird, in Betracht kommen.

58

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem § 8 Abs. 1 Sätze 4 und 5 KHG (1981) keine Einräumung eines Planungsermessens zu entnehmen gewesen (vgl. Urteile des Senats vom 25. Juli 1985 - BVerwG 3 C 25.84 - und vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 41.84 -). An dieser Auffassung wird auch für die neue Regelung in § 8 Abs. 2 KHG (1984) festgehalten. Gegen eine Auslegung im Sinne eines Planungsermessens spricht schon der Umstand, daß sich diese Vorschrift nicht an die für die Aufstellung des Krankenhausbedarfsplans zuständige Behörde, sondern an die zuständige Landesbehörde richtet, welche die Aufnahme in den Plan festzustellen hat. Darüber hinaus ist die Entscheidung, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung am besten gerecht wird, auch keine Planungsentscheidung, sondern betrifft die Anwendung der Gesetze sowie der in der Festlegung der Planungsziele liegenden Planungsmaßnahme auf den konkreten Einzelfall. Die zuständige Landesbehörde plant also nicht, welches Krankenhaus den Planungszielen am besten gerecht wird, sondern sie entscheidet darüber. Für diese Auslegung des § 8 Abs. 2 KHG (1981) spricht gerade die Neufassung, die diese Vorschrift durch Art. 1 Nr. 10 KHNG erfahren hat. In § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG (1984) heißt es, bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern "entscheidet" die zuständige Landesbehörde, welches Krankenhaus den Planungszielen am besten gerecht wird. Der frühere Begriff des Abwägens ist also durch den Begriff des Entscheidens ersetzt worden. Eine solche Entscheidung, die - u.a. - an einer Planungsmaßnahme, und zwar den Planungszielen, zu messen ist, ist selbst keine Planungsentscheidung mehr, sondern stellt eine Vollziehung auch dieser Planung dar. Hierbei kommt ein Planungsermessen nicht in Betracht.

59

Auch die Möglichkeit einer Handlungsermächtigung im Sinne eines Handlungsermessens scheidet aus. Dabei geht der Senat im Hinblick auf die Abgrenzung der Handlungsermächtigung von der Beurteilungsermächtigung mit der überwiegend vertretenen Rechtsauffassung davon aus, daß sich der durch eine Beurteilungsermächtigung eingeräumte "Beurteilungsspielraum" (vgl. zur Terminologie: Bachof "Beurteilungsspielraum, Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriff im Verwaltungsrecht", Abschnitt II, in JZ 1955, 97; im juristischen Schrifttum teilweise auch als Einschätzungsprärogative<vgl. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl. 1974, § 31 I C 4>, Vertretbarkeitsspielraum <vgl. Ule, Komm. z. VwGO, 2. Aufl. 1962, § 114 Anm. II>, Tatbestandsermessen <vgl. Obermayer, Komm. z. VwVfG, § 40 Rdnr. 12 ff.>, Subsumtionsermessen oder Beurteilungsermessen <vgl. bei Bachof a.a.O.> bezeichnet) sowie der Handlungsspielraum im Sinne des Handlungsermessens insbesondere dadurch voneinander unterscheiden, daß sich der Beurteilungsspielraum auf die Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand der betreffenden Rechtsnorm bezieht, während das Handlungsermessen die Rechtsfolge aufgrund dieser Subsumtion betrifft. Das bedeutet, daß der Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsseite der Rechtsnorm angesiedelt ist, während das Handlungsermessen immer ein Rechtsfolgeermessen ist (vgl. Ule, Komm. z. VwGO, 2. Aufl. 1962, § 114 Anm. II 1, sowie Verwaltungsprozeßrecht, 8. Aufl. 1982, S. 9; Bachof a.a.O.; Badura/Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 12 II 2 a; Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 17 Rdnr. 37; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 1985, § 7 Rdnr. 17; Stelkens/Bonk/Leonhardt, Komm. z. VwVfG, 2. Aufl. 1983, § 40 Rdnr. 9).

60

Die Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG (1984), daß die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern zu entscheiden hat, welches von mehreren Krankenhäusern den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, ist eindeutig Bestandteil des gesetzlichen Tatbestandes und betrifft damit die Subsumtion des Sachverhalts unter diese Norm und nicht die Rechtsfolge aus dieser Subsumtion. Das Gesetz verpflichtet die Behörde, dasjenige Krankenhaus in den Krankenhausbedarfsplan aufzunehmen, das nach sachgerechter Beurteilung den Planungszielen am besten gerecht wird. Die Behörde hat also auf der Rechtsfolgenseite keinen Ermessensspielraum mehr, welches von mehreren Krankenhäusern, die den Anforderungen des § 1 Abs. 1 KHG (1984) genügen, weil sie bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig sind, in den Plan aufzunehmen ist. Sie kann nicht nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie das beste oder aufgrund irgendwelcher vertretbaren Erwägungen das zweitbeste Krankenhaus in den Plan aufnehmen will. Bereits durch die Subsumtion unter den Rechtsbegriff "am besten gerecht wird" ist die Rechtsfolge bestimmt. Infolgedessen ist kein Handlungsermessen eingeräumt (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 1985 - BVerwG 3 C 41.84 -).

61

Hiernach kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß die Regelung des § 8 Abs. 2 KHG (1984) als eine Beurteilungsermächtigung verstanden werden, muß, durch die der Behörde ein Beurteilungsspielraum ("Beurteilungsermessen") zugebilligt wird. Daraus folgt, daß die Entscheidung der Behörde, durch die sie bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstigen Krankenhäusern die Feststellung der Aufnahme eines der betroffenen Krankenhäuser in den Krankenhausbedarfsplan abgelehnt hat, gerichtlich nur eingeschränktüberprüft werden kann. Die gerichtliche Kontrolle muß sich auf die Nachprüfung beschränken, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen der Gesetze, insbesondere des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung und damit auch der in Bezug genommenen Planungsziele haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1971 - BVerwG 1 C 31.68 - in BVerwGE 39, 197 <204>, vom 25. Juni 1981 - BVerwG 3 C 35.80 - in Buchholz 451.11 Nr. 4 und ebenfalls vom 25. Juni 1981 - BVerwG 3 C 40.80 -). Dabei ist letztlich auch zu erwägen, ob der in dem gesetzlichen Rahmen enthaltene Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG dazu führen kann, daß mehrere in gleichem Maße geeignete Krankenhäuser anteilig berücksichtigt werden müssen.

62

8.

Bei Zugrundelegung der vorstehend dargelegten Grundsätze für die Anwendung des § 8 Abs. 2 KHG (1984) ergibt sich, daß das Berufungsurteil nicht auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten, daß dieser die Aufnahme seiner Klinik in den Krankenhausbedarfsplan des Beklagten feststellt.

63

Das Berufungsgericht hat es auf der ersten Entscheidungsstufe unentschieden gelassen, ob die Klinik des Klägers bedarfsgerecht ist, weil sie jedenfalls nicht leistungsfähig sei. Die hinsichtlich der Frage der Bedarfsgerechtigkeit vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ermöglichen dem Revisionsgericht keine rechtliche Beurteilung, ob die Ansicht des Beklagten, die Klinik des Klägers sei nicht bedarfsgerecht, zutrifft. Immerhin könnte der recht hohe Belegungsgrad der Klinik ein Indiz für ihre Bedarfsgerechtigkeit sein.

64

Das Berufungsgericht hat seine für den Kläger negative Entscheidung aber zu Recht auf die mangelnde Leistungsfähigkeit seines Krankenhauses gestützt. Der Begriff der Leistungsfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf. Im Grundsatz ist ein Krankenhaus dann als leistungsfähig anzusehen, wenn sein Leistungsangebot die Anforderungen erfüllt, die nach dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu stellen sind. Dies führt zunächst zu einer Differenzierung nach der Art des zu beurteilenden Krankenhauses, ob es sich also um ein Allgemeinkrankenhaus, ein Fachkrankenhaus oder ein Sonderkrankenhaus handelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1980 - BVerwG 3 C 131.79 - in Buchholz 451.731 Nr. 2). Während für die Leistungsfähigkeit eines Allgemeinkrankenhauses auch die Zahl, der Umfang und die Bedeutung der Fachabteilungen der verschiedenen Fachrichtungen von Bedeutung sein werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 1981 - BVerwG 3 C 134.79 - in BVerwGE 62, 86 = Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 2), kann dieser Gesichtspunkt bei einem Fachkrankenhaus keine Rolle spielen. Vielmehr kommt es bei einem solchen vor allem darauf an, ob die Zahl der hauptberuflich angestellten und weiteren angestellten oder zugelassenen Fachärzte und anderen Ärzte sowie das Verhältnis dieser Zahl zur Bettenzahl die Anforderungen erfüllt, die nach den medizinischen Erkenntnissen ein Krankenhaus dieser Fachrichtung erfüllen muß. Darüber hinaus kommt es für die Leistungsfähigkeit auch noch darauf an, ob das Krankenhaus die nach medizinischen Erkenntnissen erforderliche weitere personelle sowie räumliche und medizinisch-technische Ausstattung besitzt.

65

Das Berufungsgericht hat den Begriff der Leistungsfähigkeit ersichtlich in dieser Weise verstanden. Seiner Entscheidung, das Krankenhaus des Klägers sei nicht leistungsfähig, liegen mehrere tatsächliche Feststellungen zugrunde. Insbesondere hat es festgestellt,

  1. a)

    daß die Klinik mit nur 18 genehmigten Betten über eine sehr begrenzte Aufnahmefähigkeit verfüge,

  2. b)

    daß für die 18 Patienten der Klinik nur als einziger Facharzt an vier Tagen der Kläger sowie als Assistenzärztinnen an fünf Tagen die Ehefrau des Klägers und an drei Tagen eine andere Ärztin zur Verfügung ständen,

  3. c)

    daß in der Klinik nur nach der Methode desösterreichischen Autors Moreno gearbeitet werde,

  4. d)

    daß der Klinik die erforderlichen ergänzenden Krankenhäuser mit internistischen und chirurgischen Leistungsangeboten fehlten,

  5. e)

    daß es in der Klinik an einer für Patienten mit Kontaktschwierigkeiten erforderlichen völligen Trennung der Patientenzimmer von den Wohnungen in den oberen Stockwerken fehle.

66

Der Senat ist der Auffassung, daß die unter b) und e) bezeichneten tatsächlichen Feststellungen für sich allein die Entscheidung des Berufungsgerichts, das Krankenhaus des Klägers sei nicht leistungsfähig, zu rechtfertigen vermögen. Insbesondere können die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, auch bei einer kleineren psychiatrischen Klinik, wie sie der Kläger betreibt, sei es erforderlich, daß den Patienten an jedem Tag ein Facharzt zur Verfügung steht, und daß die Klinik des Klägers diesen Anforderungen nicht gerecht werde, revisionsgerichtlich nicht beanstandet werden.

67

Der Kläger hat zwar diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mit zwei Verfahrensrügen angegriffen. Einmal hätte das Berufungsgericht, weil ihm für die tatsächliche Beurteilung der an ein Krankenhaus zu stellenden Anforderungen die erforderliche Sachkunde fehle, zum Beweis für seine Behauptung, daß in seiner Klinik eine ausreichende ärztliche Betreuung gewährleistet ist, ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Zum anderen hätte das Berufungsgericht zum Beweis dafür, daß seine Ehefrau infolge ihrer 16-jährigen Tätigkeit als Ärztin in der Psychiatrie mit einem Facharzt vergleichbar ist, seine Ehefrau als Zeugin vernehmen müssen. Beide Verfahrensrügen erweisen sich jedoch als unbegründet.

68

Entgegen der Meinung des Klägers hat das Berufungsgericht die Feststellung, daß auch bei einer kleineren psychiatrischen Klinik an jedem Tag ein Arzt mit Facharztausbildung zur Verfügung stehen müsse, nicht aus eigenem Wissen, sondern auf der Grundlage des Berichtes über die Lage der Psychiatrie in der Bundesrepublik Deutschland (BT-Drucks. 7/4200) getroffen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird in Kapitel B.4 Ziffer 2.4.2.2.2 des Psychiatrieberichts auch für kleinere psychotherapeutische/psychosomatische Kliniken neben einem entsprechend ausgebildeten Facharzt als Leiter noch ein weiterer Facharzt gefordert. Nach dem Standpunkt der Verfasser des Berichts kann nur auf diese Weise die erforderliche ständige Anwesenheit eines Facharztes in der Klinik gewährleistet werden. Somit beruht die Feststellung des Berufungsgerichts auf einer von Fachwissen getragenen Grundlage. Da sich also das Berufungsgericht bei seiner Feststellung auf diese fachwissenschaftliche Aussage gestützt und sie sich zu eigen gemacht hat, brauchte sich ihm die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht aufzudrängen. Infolgedessen läßt dieses Unterlassen keinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht erkennen.

69

Das Berufungsgericht hat es bei der Klinik des Klägers für erforderlich gehalten, daß an jedem Tag ein Arzt mit Facharztausbildung anwesend ist. Damit ist es für seine Entscheidung nicht erheblich gewesen, ob die Ehefrau des Klägers infolge ihrer langjährigen ärztlichen Tätigkeit mit einem Facharzt vergleichbar ist. Eine solche bloße Vergleichbarkeit hat das Berufungsgericht erkennbar nicht für ausreichend gehalten. Aus diesem Grunde brauchte es der Behauptung des Klägers, seine Ehefrau habe die Fachkenntnisse eines Facharztes, nicht nachzugehen. Folglich kann auch darin kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gesehen werden.

70

Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es in dem Krankenhaus des Klägers an einer strikten räumlichen Trennung der Klinikpatienten von den anderen Hausbenutzern fehlt, ist vom Kläger nicht mit revisionsgerichtlich beachtlichen Gründen angegriffen worden. Auch die weitere Feststellung, daß wegen dieser fehlenden räumlichen Trennung in die Klinik keine labilen Patienten mit Kontaktschwierigkeiten aufgenommen werden können, ist mangels solcher Rügen revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

71

Entgegen der Meinung des Klägers war der Beklagte auch nicht verpflichtet, das Krankenhaus des Klägers gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG (1972/1981) mit solchen Nebenbestimmungen, insbesonder einer nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zwingenden Auflage, in den Krankenhausbedarfsplan aufzunehmen, deren Erfüllung zur Leistungsfähigkeit des Krankenhauses geführt hätte. Zu den dafür erforderlichen Maßnahmen, nämlich der Einstellung einer Fachärztin und dem Umbau des Krankenhauses, konnte der Beklagte den Kläger nicht im Wege von Auflagen verpflichten. Imübrigen ist auch ungewiß, ob der Beklagte das Krankenhaus des Klägers in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen hätte, wenn es nicht nur bedarfsgerecht und kostengünstig, sondern auch leistungsfähig gewesen wäre. Denn dann würde es nach§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG (1984) darauf ankommen, ob dieses oder ein anderes Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird. Diese Frage ist bisher offengeblieben.

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Hiernach läßt die auf der Grundlage dieser Feststellungen getroffene Entscheidung des Berufungsgerichts keine Rechtsfehler erkennen. Es hat den Begriff der Leistungsfähigkeit zutreffend angewandt und zu Recht entschieden, daß das Krankenhaus des Klägers nicht leistungsfähig ist, weil es die nach dem Stand der medizinischen Erkenntnisse zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt.

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Mithin ergibt sich, daß die Revision des Klägers weder hinsichtlich seines Feststellungsbegehrens noch hinsichtlich seines Verpflichtungsbegehrens Erfolg haben kann. Infolgedessen ist sie mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 18.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Schäfer
Schmidt
Sommer