Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.10.1959, Az.: 2 AZR 503/56
Arbeit gegen Entgelt; Wirtschaftlicher Austausch; Tatsächlich geleistete Arbeit; Vergütung; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates; Volksfeste
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.10.1959
- Aktenzeichen
- 2 AZR 503/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10032
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 07.08.1956 - (1) 5 Sa 254/56
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 TVG 1949
- § 56 BetrVG 1952
- § 611 BGB
Fundstellen
- BAGE 8, 143 - 156
- DB 1959, 1260 (amtl. Leitsatz)
- DB 1959, 1258-1259 (amtl. Leitsatz)
- DB 1959, 1257 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 1044 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Arbeitsverhältnis ist, unbeschadet seines personalen Charakters, auf dem wirtschaftlichen Austausch von Arbeit gegen Entgelt aufgebaut. Der Grundsatz, daß nur die tatsächlich geleistete Arbeit zu vergüten ist, wohnt an sich jedem Arbeitsverhältnis wesensgemäß inne.
2. Die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Angestellten in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 02.04.1952 lassen die Regel "Ohne Arbeit kein Entgelt" grundsätzlich unberührt.
3. Die Bezugnahme eines Tarifvertrages auf einen bestimmten anderen bereits bestehenden, den Tarifvertragsparteien bekannten Tarifvertrag ist zulässig. Durch eine solche Bezugnahme wird, wenn der bezugnehmende und der in Bezug genommene Tarifvertrag selbst schriftlich abgeschlossen sind, ferner auch die Schriftform des TVG § 1 Abs. 2 gewahrt.
4. Die Tarifvertragsparteien haben die Möglichkeit, in Erweiterung des in BetrVerfG 1952 § 56 vorgesehenen Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates auch einen Ausfall der Arbeitszeit im Zusammenhang mit Volksfesten auf Grund entsprechender Abmachungen zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber vorzusehen.