Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.10.1959, Az.: 2 AZR 503/56

Arbeit gegen Entgelt; Wirtschaftlicher Austausch; Tatsächlich geleistete Arbeit; Vergütung; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates; Volksfeste

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.10.1959
Aktenzeichen
2 AZR 503/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 07.08.1956 - (1) 5 Sa 254/56

Fundstellen

  • BAGE 8, 143 - 156
  • DB 1959, 1260 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1959, 1258-1259 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1959, 1257 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 1044 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Arbeitsverhältnis ist, unbeschadet seines personalen Charakters, auf dem wirtschaftlichen Austausch von Arbeit gegen Entgelt aufgebaut. Der Grundsatz, daß nur die tatsächlich geleistete Arbeit zu vergüten ist, wohnt an sich jedem Arbeitsverhältnis wesensgemäß inne.

2. Die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Angestellten in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 02.04.1952 lassen die Regel "Ohne Arbeit kein Entgelt" grundsätzlich unberührt.

3. Die Bezugnahme eines Tarifvertrages auf einen bestimmten anderen bereits bestehenden, den Tarifvertragsparteien bekannten Tarifvertrag ist zulässig. Durch eine solche Bezugnahme wird, wenn der bezugnehmende und der in Bezug genommene Tarifvertrag selbst schriftlich abgeschlossen sind, ferner auch die Schriftform des TVG § 1 Abs. 2 gewahrt.

4. Die Tarifvertragsparteien haben die Möglichkeit, in Erweiterung des in BetrVerfG 1952 § 56 vorgesehenen Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates auch einen Ausfall der Arbeitszeit im Zusammenhang mit Volksfesten auf Grund entsprechender Abmachungen zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber vorzusehen.