Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1996, Az.: VIII ZR 151/95
Schuldbeitritt zu Kreditvertrag; Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes; Beitretender als Verbraucher; Kreditnehmer als Verbraucher
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.06.1996
- Aktenzeichen
- VIII ZR 151/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14175
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 1 VerbrKrG
Fundstellen
- BGHZ 133, 71 - 78
- BB 1996, 1522-1523 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1996, 2069-2071 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1996, 1615-1616 (Volltext mit amtl. LS)
- DZWIR 1996, 456-460 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- EWiR 1996, 813-814 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JuS 1996, 1035
- MDR 1996, 890-891 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1996, 504 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1997, 1828-1829 (Urteilsbesprechung von Notarassessor Dr. Stefan Kurz)
- NJW 1996, 2156-2158 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1996, 1142 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1996, 1033-1034 (Volltext mit amtl. LS)
- VuR 1996, 421 (amtl. Leitsatz)
- VuR 1996, 391 (amtl. Leitsatz)
- WM 1996, 1258-1260 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1996, 241
- ZIP 1996, A67 (Kurzinformation)
- ZIP 1996, 1209-1211 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das VerbrKrG ist auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag entsprechend anwendbar.
2. Die entsprechende Anwendung setzt nicht voraus, daß neben dem Beitretenden auch der Kreditnehmer Verbraucher ist.
Tatbestand:
Durch Vertrag vom 28. August/18. September 1991 leaste die Beklagte zu 1, eine GmbH, vertreten durch die Beklagte zu 2, ihre Mehrheitsgesellschafterin und damalige Alleingeschäftsführerin, von der Klägerin einen fabrikneuen Lastkraftwagen IVECO 130-13 A mit Zubehör. Der Vertrag sah bei Netto-Anschaffungskosten von 123.683 DM und einer Laufzeit von 43 Monaten eine Vorauszahlung von 30.000 DM, monatliche Leasingraten von 2.127,64 DM und die Verpflichtung der Leasingnehmerin vor, das Fahrzeug auf Verlangen der Leasinggeberin zu einem Restwert von 37.110 DM (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) zu erwerben. Auf dem Vertragsformular heißt es unter den Unterschriftszeilen für "Leasinggeber" (links) und "Leasingnehmer" (rechts) auf der linken Seite:
"Hiermit übernehme(n) ich/wir neben dem Leasingnehmer die gesamtschuldnerische Mithaftung gegenüber der B. GmbH, F., (= Klägerin) für alle Ansprüche aus diesem Vertrag."
Rechts davon (unter der Unterschriftszeile für den "Leasingnehmer") befindet sich eine weitere Zeile für eine "Unterschrift". Die Beklagte zu 2 hat sowohl hier als auch in der darüber befindlichen Zeile unterschrieben.
Die Beklagte zu 1, die das Fahrzeug am 2. September 1991 übernahm, leistete neben der Vorauszahlung lediglich die Leasingraten für die Monate September bis Dezember 1991. Mit Schreiben vom 29. Januar 1992 teilte die Beklagte zu 2 als "Geschäftsführer" unter der Firma der Beklagten zu 1 der Klägerin mit, daß "wir aus dem am 18.09.1991 geschlossenen Leasingvertrag zurücktreten (möchten)", da es der Beklagten zu 2 "aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich (ist), ihren Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag gerecht zu werden". Mit Schreiben vom 27. März 1992 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis fristlos. Zugleich begehrte sie von der Beklagten zu 1 Schadensersatz in Höhe von 102.202,35 DM. Eine Ablichtung dieses Schreibens übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 31. März 1992 der Beklagten zu 2 unter Hinweis auf die von dieser übernommene gesamtschuldnerische Mithaftung und mit der Aufforderung, für die Erfüllung der Schadensersatzforderung Sorge zu tragen.
Nach Verkauf des Lastkraftwagens für 42.500 DM (ohne Mehrwertsteuer) hat die Klägerin durch Mahnbescheid die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 60.380,99 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte zu 2 hat am 12. August 1992 für sich und die Beklagte zu 1 Widerspruch eingelegt. Im Verlaufe des sich anschließenden Rechtsstreits haben die Parteien insbesondere darüber gestritten, ob die Beklagte zu 2 wirksam die gesamtschuldnerische Mithaftung für die Verpflichtungen der - inzwischen in Liquidation befindlichen - Beklagten zu 1 aus dem Leasingvertrag übernommen hat. Das Landgericht hat dies gemäß § 3 AGBG verneint und die Klage gegen die Beklagte zu 2 durch Teilurteil abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren gegen die Beklagte zu 2 weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Übernahme der Mithaftung für die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 aus dem Leasingvertrag vom 28. August/18. September 1991 durch die Beklagte zu 2 sei zwar entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht gemäß § 3 AGBG, wohl aber nach § 7 Abs. 1 und 2 VerbrKrG unwirksam. Allerdings falle der Schuldbeitritt nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes, weil er sich mangels Eintritts des Beitretenden in die Rechte des Kreditnehmers nicht als Inanspruchnahme eines entgeltlichen Kredits im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG darstelle. Auf den Schuldbeitritt seien die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes aber entsprechend anzuwenden. Der Beitretende sei noch schutzwürdiger als der Kreditnehmer, weil er allein mit den Pflichten des Kreditvertrages belastet werde, ohne an seinen Vorteilen teilzuhaben. Die Analogie müsse auch auf den hier vorliegenden Fall erstreckt werden, daß der Kreditvertrag im Einblick auf die Person des Kreditnehmers und den Verwendungszweck des Kredits dem Verbraucherkreditgesetz nach dessen § 1 Abs. 1 selbst nicht unterfalle. Demgemäß sei der Schuldbeitritt der Beklagten zu 2 entsprechend § 7 Abs. 1 und 2 VerbrKrG nicht wirksam geworden, weil sie ihre diesbezügliche Willenserklärung fristgerecht innerhalb der mangels Widerrufsbelehrung einjährigen Widerrufsfrist des § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG widerrufen habe. Der Widerruf sei auch ohne Verwendung dieses Wortes in dem Schreiben vom 29. Januar 1992 und darüber hinaus in dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid der Klägerin zu sehen.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Die Übernahme der gesamtschuldnerischen Mithaftung für alle Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 aus dem Leasingvertrag vom 28. August/18. September 1991 durch die Beklagte zu 2 ist nicht bereits gemäß § 11 Nr. 14 a AGBG unwirksam. Diese Vorschrift findet zwar in dem - hier vorliegenden - Fall des formularmäßigen Schuldbeitritts eines Abschlußvertreters zu den vertraglichen Pflichten des Vertretenen Anwendung (BGHZ 104, 95, 100) [BGH 23.03.1988 - VIII ZR 175/87]. Die Übernahme der Mithaftung durch die Beklagte zu 2 beruht hier jedoch auf einer ausdrücklichen und gesonderten Erklärung (vgl. BGHZ 104, 232, 237 f).
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Schuldbeitritt der Beklagten zu 2 nicht wirksam geworden ist, weil die Beklagte zu 2 ihre hierauf gerichtete Willenserklärung in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 1 und 2 VerbrKrG rechtzeitig vor Ablauf der einjährigen Widerrufsfrist widerrufen hat.
1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht das Verbraucherkreditgesetz auf den Schuldbeitritt der Beklagten zu 2 zu den Verpflichtungen der Beklagten zu 1 aus dem Leasingvertrag entsprechend angewandt hat. Nach § 1 Abs. 1 VerbrKrG gilt dieses Gesetz - soweit im vorliegenden Fall von Bedeutung - für "Kreditverträge" zwischen einem "Kreditgeber" und einem "Verbraucher". Diese drei Voraussetzungen sind hier zu bejahen.
a) Allerdings ist der Schuldbeitritt selbst kein Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG, insbesondere ist er keine "sonstige Finanzierungshilfe" im Sinne dieser Vorschrift (a.A. Bülow, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 43 a, Zahn, DB 1992, 1029, 1031). Ein Kreditvertrag setzt nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG einen "entgeltlichen Kredit" voraus. Das gilt unabhängig davon, ob der Kredit in der Form eines Darlehens, eines Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen Finanzierungshilfe gewährt wird. Einen Kredit erlangt der Beitretende aber selbst dann nicht, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem er beitritt, um einen Kreditvertrag handelt. Denn der Beitretende übernimmt lediglich die Mithaftung für die Verpflichtungen des Kreditnehmers aus diesem Vertrag, ohne jedoch dessen Anspruch gegen den Kreditgeber auf Auszahlung des Kredits zu erlangen. Insoweit unterscheidet sich der Schuldbeitritt von der Vertragsübernahme, bei der der Übernehmende nicht nur die Pflichten des Übertragenden übernimmt, sondern auch in dessen Rechte eintritt (Ulmer/Timmann, Festschrift für Rowedder, S. 503/510; Ulmer in Ulmer/Habersack, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl. = MünchKomm. z. BGB, 3. Aufl., VerbrKrG, § 1 Rdnr. 34).
Der Schuldbeitritt ist jedoch einem Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erfolgt, um einen Kreditvertrag handelt. Das Verbraucherkreditgesetz regelt die Beteiligung Dritter auf seiten des Kreditnehmers nicht. Die Lücke ist im Fall des Schuldbeitritts zu einem Kreditvertrag durch eine entsprechende Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes zu schließen. Das erfordert der vom Gesetz bezweckte Verbraucherschutz. Im Falle des Schuldbeitritts zu einem Kreditvertrag ist das Schutzbedürfnis des Beitreten den nicht geringer, sondern eher größer als das des Kreditnehmers, weil der Beitretende trotz voller Mitverpflichtung keine Rechte gegen den Kreditgeber erlangt, insbesondere keinen Anspruch auf Auszahlung des Kredits hat. Aber auch aus der Sicht des Kreditgebers ist die entsprechende Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes gerechtfertigt, weil er durch den Schuldbeitritt einen weiteren Schuldner für den Kreditvertrag erhalt (Ulmer/Timmann aaO. S. 511; Ulmer aaO. Rdnr. 34; vgl. auch OLG Stuttgart WM 1994, 977 [OLG Stuttgart 02.12.1993 - 6 W 46/93] = NJW 1994, 867, 868).
Danach ist hier auf den Schuldbeitritt der Beklagten zu 2 zu den Verpflichtungen der Beklagten zu 1 aus dem Leasingvertrag mit der Klägerin das Verbraucherkreditgesetz entsprechend anzuwenden, weil der Leasingvertrag ein Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG ist. Hierzu gehören, wie sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG ergibt, insbesondere Finanzierungsleasingverträge. Um einen solchen handelt es sich nicht nur bei einem Vollamortisationsvertrag, sondern auch bei dem - hier vorliegenden - Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht des Leasinggebers. Es macht keinen Unterschied, ob der Leasinggegenstand allein durch die Leasingraten oder teils durch diese, teils durch den Ausgleich des kalkulierten Restwerts seitens des Leasingnehmers voll amortisiert wird (Senatsurteil vom 24. April 1996 - VIII ZR 150/95 = zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 1 b aa, Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl., Rdnrn. 2160 f).
b) Daß die Klägerin Kreditgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG ist, weil sie den Leasingvertrag mit der Beklagten zu 1 in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit als Leasing GmbH abgeschlossen hat, steht auch ohne diesbezügliche Feststellung des Berufungsgerichts außer Frage.
c) Die Beklagte zu 2 ist auch Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG.
aa) Nach dieser Vorschrift ist der Verbraucher eine natürliche Person, es sei denn, daß der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist. Insoweit ist im Schrifttum streitig, ob es für die (entsprechende) Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag allein darauf ankommt, daß der Beitretende Verbraucher ist (so Bülow aaO. § 1 Rdnr. 43 a, Groß FLF 1993, 132, 134; Lwowski in Lwowski/Peters/Gößmann, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl. S. 51; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 4. Aufl., Rdnr. 234; ders. BB 1993 Beil. 8 S. 19 f; Zahn DB 1992, 1029, 1031; vgl. auch Erman/B. Klingsporn, E. Rebmann, BGB, 9. Aufl., § 1 VerbrKrG Rdnr. 44), oder ob zusätzlich erforderlich ist, daß auch der Kreditnehmer Verbraucher ist (so Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis, Rdnrn. 34 f, Ulmer/Timmann aaO. S. 511; Ulmer aaO. § 1 Rdnr. 34).
Nach der letztgenannten Auffassung wäre hier die (entsprechende) Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes schon deswegen ausgeschlossen, weil die Beklagte zu 1 als GmbH keine natürliche Person ist. Diese Auffassung vermag indessen nicht zu überzeugen. Auf den "Verwendungszweck des Kredits" (Drescher aaO.) kommt es schon deswegen nicht an, weil der Schuldbeitritt - neben dem Kreditvertrag zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber - ein selbständiges Schuldverhältnis zwischen dem Beitretenden und dem Kreditgeber begründet (so zutreffend Graf von Westphalen, BB 1993, Beil. 8 S. 20) und daher der Zweck des Schuldbeitritts maßgeblich ist. Der Verwendungszweck des Kredits hat dagegen lediglich Bedeutung für die "Verbraucher"-Eigenschaft des Kreditnehmers. Ob diese neben der des Beitretenden erforderlich ist, gilt es aber gerade erst zu klären. Da Kreditvertrag und Schuldbeitritt hierzu zwei unterschiedliche Verträge sind, trifft es ferner nicht zu, daß "ein Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG gespalten" wird und ein und derselbe Vertrag nach unterschiedlichen rechtlichen Kriterien beurteilt wird, etwa hinsichtlich Schriftform, Vertragsinhalt, Kündigungsvoraussetzungen" (Drescher aaO.). Auch davon, daß von dem Kreditgeber ohne "schwerwiegende Gefährdung der Rechtssicherheit" kaum erwartet werden könne, daß er nachträglich noch für den Beitretenden festzustellen habe, ob dieser nach seinen individuellen Absichten unter die Schutzvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes falle oder nicht (Ulmer/Timmann aaO. S. 511, vgl. auch Ulmer aaO. § 1 Rdnrn. 33, 34), kann keine Rede sein. Dem Kreditgeber wird es in der Regel unschwer durch schlichte Befragung des Beitretenden möglich sein festzustellen, ob der Schuldbeitritt für dessen bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit erfolgt. Dies ist ihm im Hinblick darauf, daß er durch den Schuldbeitritt einen zusätzlichen Schuldner erhält, auch zuzumuten. Die Bevorzugung der Interessen des Kreditgebers vor denen des Verbrauchers stünde im übrigen im Widerspruch zu dem vom Verbraucherkreditgesetz bezweckten Verbraucherschutz. So würde etwa auch die nicht berufstätige Ehefrau eines Kreditnehmers, die die Mithaftung für dessen gewerblich genutzten Kredit übernimmt, dem Schutz des Verbraucherkreditgesetzes entzogen. Der Korrektur dieses "unbefriedigenden Ergebnisses" durch Heranziehung der Rechtsprechung zur sittenwidrigen Kreditbesicherung über § 138 BGB (Ulmer/Timmann aaO. S. 509; Ulmer aaO. § 1 Rdnr. 33, jeweils zur gesamtschuldnerischen Mitverpflichtung mehrerer Kreditnehmer) bedarf es nicht, wenn beim Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag die (entsprechende) Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes nur von der "Verbraucher"-Eigenschaft des Beitretenden, nicht auch der des Kreditnehmers abhängig gemacht wird.
bb) Die Beklagte zu 2, auf die es danach hier allein ankommt, ist Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG. Sie ist eine natürliche Person. Ihr Schuldbeitritt zu den Verpflichtungen der Beklagten zu 1 aus dem Leasingvertrag mit der Klägerin ist ungeachtet dessen, daß sie seinerzeit Mehrheitsgesellschafterin und Alleingeschäftsführerin der Beklagten zu 1 war, nach dem Inhalt des Vertrages nicht für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt. Insbesondere sind das Halten eines GmbH-Geschäftsanteils keine gewerbliche Tätigkeit, sondern Vermögensverwaltung und die Geschäftsführung einer GmbH keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit (Graf von Westphalen BB 1993, Beil. 8 S. 20, a.A. ohne Begründung Godefroid BB 1993, Beil. 6 S. 16, zur fehlenden Kaufmannseigenschaft des GmbH-Geschäftsführers vgl. auch BGHZ 104, 95, 98) [BGH 23.03.1988 - VIII ZR 175/87]. Eine analoge Gleichbehandlung mit einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, die zur Nichtanwendung des Verbraucherkreditgesetzes führen würde, kommt nicht in Betracht. Das Verbraucherkreditgesetz ist vielmehr nach der Begründung des Gesetzes (BT-Drucks. 11/5462 S. 17) im Zweifel anzuwenden. Die Befürchtungen der Revision hinsichtlich negativer Folgen für die Kreditfähigkeit einer GmbH sind nicht gerechtfertigt. Die (entsprechende) Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes schließt einen Schuldbeitritt des Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH zu deren Kreditvertrag nicht aus. Er muß lediglich gemäß dem Gesetz behandelt, insbesondere ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt werden.
2. Findet nach alledem das Verbraucherkreditgesetz auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag entsprechende Anwendung, hat der Beitretende, mithin hier die Beklagte zu 2, ein eigenes Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG (BGH, Urteil vom 26. April 1994 - XI ZR 184/93 = WM 1994, 1022 [BGH 26.04.1994 - XI ZR 184/93] unter I, Ulmer aaO. § 7 Rdnr. 20, jeweils m.w.Nachw., allgemeine Meinung). Soweit das Berufungsgericht hier in dem Schreiben vom 29. Januar 1992 und darüber hinaus in dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid der Klägerin einen wirksamen, insbesondere fristgerechten Widerruf der Beklagten zu 2 gesehen hat, erhebt die Revision keine Einwendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken.