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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.10.2025, Az.: B 7 AS 175/25 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
29.10.2025
Aktenzeichen
B 7 AS 175/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 28461
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:291025BB7AS17525BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 05.03.2019 - AZ: S 78 AS 11129/18
LSG Berlin-Brandenburg - 18.06.2025 - AZ: L 32 AS 503/19

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H, K, beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt H abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, der Senat habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Januar bis Juni 2016 hilfebedürftig gewesen sei und daher Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt habe, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

4

Es ist auch nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Die Ansicht des LSG, der Kläger habe im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren nicht plausibel und im Einzelnen konkret dargelegt, womit er seinen Lebensunterhalt im streitigen ersten Halbjahr 2016 bestritten habe, unterläge in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren keinen durchgreifenden Verfahrensrügen. Zwar lagen aus dem Verwaltungsverfahren Kontoauszüge für die klägerischen Konten bis April 2016 vor. Der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit ist indes der Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen, wenn nicht eine solche nur während des Teils eines Bewilligungszeitraums ausgeübt wird (§ 3 Abs 1 Satz 2 und 3 Alg II-V). Insoweit hat der Kläger die angekündigte Nachreichung von Unterlagen versäumt und - in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG anwaltlich vertreten - auch keinen Beweisantrag gestellt (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).

5

Die Entscheidung des LSG weicht schließlich nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen. Soweit der Kläger vorbringt, das Urteil des LSG stehe im Widerspruch zum Urteil des BSG vom 22.8.2013 (B 14 AS 1/13 R), hat das BSG in dieser Entscheidung zur fehlenden Hilfebedürftigkeit von Klägern ausgeführt, bei denen Einkommen aus Selbständigkeit im konkreten Fall wegen hierzu vorgelegter Nachweise tatsächlich zu ermitteln gewesen ist. Einen abstrakten Rechtssatz zur Berechnung von Einkommen anhand vorgelegter Nachweise, mit dem es abstrakten Rechtssätzen in der Entscheidung des BSG hätte wiedersprechen können, hat das LSG nicht formuliert. Hierzu bestand auch kein Anlass, weil der Kläger Nachweise nicht (vollständig) erbracht hat.