Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.03.1985, Az.: 5 AZR 8/84
Psychiatrische Kliniken; Zulagen für Lernschwestern; Lernpfleger; Urlaub; Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit; Fortzahlung der Ausbildungsvergütung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.03.1985
- Aktenzeichen
- 5 AZR 8/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 10032
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Düsseldorf 17.03.1983 - 2 Ca 8099/82
- LAG Düsseldorf 02.11.1983 - 12 Sa 661/83
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BAGE 48, 179 - 186
Amtlicher Leitsatz
1. Lernschwestern und Lernpfleger haben für Zeiten des Urlaubs und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf die Zulagen, die ihnen bei ihrer Ausbildung in psychiatrischen oder neurologischen Kliniken, Abteilungen und Stationen nach § 1 Abs. 1 des Tarifvertrages über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchstabe c BAT vom 11.1.1962 und der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT zustehen. Das ergibt sich aus § 6 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Lernschwestern und Lernpfleger vom 1. Januar 1967, der bei Erholungsurlaub und Krankheit ausdrücklich nur die Fortzahlung der Ausbildungsvergütung vorsieht.
2. Diese Zulagen stehen den Lernschwestern und Lernpflegern auch in der Zeit nicht zu, in der sie extern außerhalb ihrer Stammklinik in anderen Krankenhäusern ausgebildet werden und in der daher die in dem Zulagentarifvertrag und der Protokollerklärung genannten besonderen Erschwernisse nicht vorliegen.