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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1996, Az.: 2 ARs 171/96

Strafhöhenvergleich; Maßgeblichkeit der Gesamtstrafe; Urteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.1996
Aktenzeichen
2 ARs 171/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1996, 511-512 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Für den Strafhöhenvergleich nach § 462a III 2 StPO ist gegebenenfalls die Gesamtstrafe maßgebend; auf die Einzelstrafen, aus denen sie sich zusammensetzt, kommt es nicht an.

2. Der Strafhöhenvergleich findet nur zwischen Urteilen statt; Beschlüsse über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gem. § 460 StPO bleiben außer Betracht.

Gründe

1

Das Amtsgericht Nidda hat gegen den Verurteilten, der sich auf freiem Fuß befindet, durch Urteil vom 6. März 1996 eine Freiheitsstrafe von drei Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es ist der Auffassung, daß für die im Rahmen der Bewährungsaufsicht nachträglich zu treffenden Entscheidungen das Amtsgericht Schönau zuständig sei, das mit Urteil vom 9. Dezember 1992 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten sowie eine weitere Freiheitsstrafe von zwei Monaten erkannt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hatte. Dieses Gericht hat die ihm angetragene Übernahme der Nachtragsentscheidungen abgelehnt; daraufhin hat das Amtsgericht Nidda die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vorgelegt.

2

Der Bundesgerichtshof hat als gemeinschaftliches oberes Gericht das zuständige Gericht zu bestimmen (§ 14 StPO). Für zuständig erklärt er das Amtsgericht Schönau. Haben - ohne daß ein Fall des § 460 StPO vorliegt - verschiedene Gerichte den Verurteilten rechtskräftig zu Strafe verurteilt, so ist für Nachtragsentscheidungen im Rahmen der Bewährungsaufsicht das Gericht zuständig, das auf die höchste Strafe erkannt hat (§ 462a Abs. 4 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 StPO). Dies ist das Amtsgericht Schönau, das eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt hatte. Für den Strafhöhenvergleich ist die Gesamtstrafe maßgebend - auf die Einzelstrafen, aus denen sie sich zusammensetzt, kommt es nicht an (BGHSt 27, 68).

3

An diesem Ergebnis ändert es nichts, daß durch Beschluß des Amtsgerichts Löbau vom 19. Januar 1994 unter Auflösung der genannten Gesamtstrafe aus den zugrundeliegenden Einzelstrafen und anderen Strafen eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten gebildet worden war, die das Landgericht Görlitz im Beschwerdeverfahren mit Beschluß vom 10. Januar 1995 auf sechs Monate ermäßigt hat. Daß es sich dabei um die höchste Strafe handelt, ist ohne Belang. Denn der Strafhöhenvergleich findet nur zwischen Urteilen statt, Beschlüsse über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO bleiben außer Betracht. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Wortlaut des Gesetzes, das von Urteilen spricht und dasjenige Gericht für zuständig erklärt, das auf die höchste Strafe erkannt hat (§ 462a Abs. 3 Satz 2 StPO). Die höchste Strafe im Sinne dieser Bestimmung hat mithin das Amtsgericht Schönau verhängt, das demgemäß zuständig ist.