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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.12.1999, Az.: 2 StR 552/99

Revision; Verfahrensrüge; Verfahrensgrundsätze; Anwesenheit des Angeklagten; Ausschluß des Angeklagten; Hauptverhandlung; Augenscheinseinnahmen; Wiederholung von Beweisaufnahmen; Verfahrensverstoß

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.12.1999
Aktenzeichen
2 StR 552/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 14512
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 2000, 238

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 25. Juni 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, das Landgericht habe gegen die Verpflichtung verstoßen, die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten durchzuführen (§ 230 StPO). Die Revision macht geltend, im Rahmen der Vernehmung der Zeugin B. St. , während der der Angeklagte nach § 247 Satz 2 StPO von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war, seien drei verschiedene Augenscheinseinnahmen durchgeführt worden, von denen zwei bis zum Ende der Beweisaufnahme nicht in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt worden seien.

2

Der Vortrag des Beschwerdeführers wird durch das Hauptverhandlungsprotokoll bestätigt.

3

Der damit erwiesene Verfahrensverstoß führt gemäß § 338 Nr. 5 StPO zur Aufhebung des Urteils, ohne daß es auf weiteres ankommt, denn bei Augenscheinseinnahmen handelt es sich um wesentliche Teile der Hauptverhandlung, von denen der Angeklagte nicht nach § 247 StPO ausgeschlossen werden darf (vgl. BGHSt 21, 332 f; BGH StV 1981, 57;  1987, 475;  BGHR StPO § 247 - Abwesenheit 4, 5; BGHR StPO § 338 Nr. 5 - Angeklagter 3).

4

Ein Fall, in dem es denkgesetzlich ausgeschlossen wäre, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, liegt nicht vor.