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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1987, Az.: RiZ (R) 7/86

Dienstaufsicht; Ermittlungsrichter; Durchsuchungsbeschluß; Richterliche Unabhängigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.1987
Aktenzeichen
RiZ (R) 7/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13675
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 100, 271 - 277
  • MDR 1988, 51 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 2441-2442 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Aufforderung des Dienstvorgesetzten an den Ermittlungsrichter, sich zu einem von diesem erlassenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß dienstlich zu äußern, beeinträchtigt grundsätzlich die richterliche Unabhängigkeit und stellt damit eine unzulässige Maßnahme der Dienstaufsicht dar.

Tatbestand:

1

Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht. Er wendet sich gegen eine Verfügung des Präsidenten des Landgerichts in Verbindung mit einem Schreiben des Präsidenten an den Notar Dr. R. Hierdurch sieht er sich in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt.

2

1. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ der Antragsteller als Ermittlungsrichter einen Beschluß, in dem die Durchsuchung der Geschäftsräume des Notars Dr. S. »nach Unterlagen, Urkunden, Vormerkungen, Korrespondenz u.ä., welche für oder unter Beteiligung der Beschuldigten oder ihres Bruders gefertigt wurden, sowie die Beschlagnahme dieser Unterlagen« angeordnet wurde. Dem Notar wurde »anheimgegeben, die Durchsuchung und Beschlagnahme dadurch abzuwenden, daß er die Unterlagen freiwillig herausgibt«. In den Gründen des Beschlusses sind im einzelnen die Urkunden aufgeführt, die von der Beschuldigten, die eines Vergehens der fortgesetzten Urkundenfälschung verdächtigt wurde, angeblich gefälscht wurden und die bei der Durchsuchung aufgefunden werden sollten.

3

Nachdem ein Beamter der Landespolizei den Beschluß dem Amtsnachfolger des Notars Dr. S., dem Notar Dr. R., vorgelegt und um Herausgabe der darin bezeichneten Unterlagen gebeten hatte, wandte sich Dr. R. an den Präsidenten des Landgerichts und beantragte bei diesem eine »Entscheidung nach § 18 II BNotO«, da er Zweifel hatte, ob er zur Herausgabe der Unterlagen berechtigt sei.

4

Der Präsident des Landgerichts antwortete dem Notar Dr. R. mit Schreiben vom 22. Mai 1985 unter der Überschrift »Dienstaufsicht über Notare« wie folgt:

5

»Sehr geehrter Herr Notar,

6

Sie unterliegen nach § 18 BNotO der Verschwiegenheitspflicht, von der Sie hier nach Sachlage nur von sämtlichen Beteiligten der einzelnen Beurkundungsvorgänge entbunden werden können. Nach § 97 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO dürften deshalb auch die in dem Beschluß des Amtsgerichts W. vom 9. 5. 1985 aufgeführten und von Ihnen verwahrten Unterlagen beschlagnahmefrei, eine Durchsuchung zu deren Auffinden also nicht statthaft sein (siehe auch Seybold-Hornig, BNotO, Kommentar 5. Aufl., § 18, Rdnr. 58).

7

Nichtsdestoweniger ist der Beschluß des Amtsgerichts W. vom 9. 5. 1985 existent und jederzeit vollziehbar. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

8

Ich rege deshalb an zu prüfen, ob gegen ihn ein Rechtsmittel (§ 304 StPO) ergriffen werden sollte.

9

Hiervon unabhängig habe ich mir erlaubt, Abdrucke dieses Schreibens dem Leitenden Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht sowie dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht W. zur Kenntnisnahme zuzuleiten.«

10

Am gleichen Tag übersandte der Präsident des Landgerichts dem Antragsteller einen Abdruck seines Schreibens an den Notar Dr. R. »zum Verfahren Gs 251/05 Amtsgericht W. mit der Bitte um Kenntnisnahme und kurzfristige dienstliche Äußerung zu dem Vorgang«.

11

Der Antragsteller bat den Präsidenten des Landgerichts mit Schreiben vom 5. Juni 1985 »um Aufklärung, inwiefern und aus welchem Grund« er sich dienstlich äußern solle. Falls dem Aufforderungsschreiben vom 22. Mai 1985 ein Irrtum zugrunde liegen sollte, erwarte er »eine umgehende Klarstellung nicht nur mir gegenüber, sondern auch gegenüber dem Notar Dr. R. sowie gegenüber dem Leitenden Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht«. Daraufhin erwiderte der Präsident des Landgerichts mit Schreiben vom 12. Juni 1985 wie folgt:

12

»Dienstaufsicht

13

Zu Ihrer Anfrage vom 5. 6. 1985 (Gs 251/85)

14

Sehr geehrter Herr Kollege,

15

nach § 18 Abs. 2 BNotO kann der Notar, wenn im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit bestehen, die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. Zuständige Aufsichtsbehörde ist der Präsident des Landgerichts (§ 92 Nr. 1 BNotO). Wenn mich deshalb der Notar in der fraglichen Ermittlungssache um Auskunft bittet, ob er bestimmte Unterlagen herausgeben darf, bin ich ihm zur Antwort verpflichtet.

16

Nach der Rechtsprechung des BGH (DRiZ 1984, S. 194 f.) sind im Kernbereich richterlicher Tätigkeit auch offensichtliche Fehlgriffe bei der Rechtsanwendung der Dienstaufsicht zugänglich. Aufgrund der in meinem Schreiben an Notar Dr. R. zitierten gesetzlichen Bestimmungen erkenne ich anhand der mir bislang zugänglichen Informationen keine rechtlichen Gesichtspunkte, die Ihre Entscheidung tragen könnten. Mir solche - über den Inhalt des formularmäßigen Beschlusses hinaus - gegebenenfalls mitzuteilen war Zweck meiner Anfrage, deren Beantwortung ich Ihnen allerdings freistellen möchte.

17

Vorab sehe ich deshalb keinerlei Anlaß, gegenüber Notar Dr. R. oder der Staatsanwaltschaft etwas klarzustellen. Weil ich damit rechnen muß, daß der Beschluß des Amtsgerichts W. auch jederzeit vollzogen wird, war es notwendig, umgehend Notar Dr. R. und die zuständige Staatsanwaltschaft als 'Herrin des Verfahrens' zu verständigen«.

18

2. Der Antragsteller legte gegen das »Vorgehen« des Präsidenten des Landgerichts den »Rechtsbehelf gemäß § 26 III DRiG sowie Dienstaufsichtsbeschwerde« ein. Der Präsident des Oberlandesgerichts wies den Widerspruch als unbegründet zurück. In dem auf § 26 DRiG gestützten Prüfungsverfahren hat der Antragsteller beantragt, die Unzulässigkeit folgender Maßnahmen festzustellen:

19

»a) der an den Antragsteller gerichteten Verfügung des Präsidenten des Landgerichts vom 22. Mai 1985 in Verbindung mit b) seinem Schreiben gleichen Datums an den Notar Dr. R., soweit darin der Beschluß des Amtsgerichtes W. vom 9. Mai 1985 als rechtswidrig bewertet, Prüfung der Rechtsmitteleinlegung angeregt und Information des Leitenden Oberstaatsanwaltes beim Landgericht angekündigt wird sowie c) insoweit des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts.«

20

Das Bayerische Dienstgericht für Richter München hat den Antrag zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, das Schreiben des Präsidenten des Landgerichts an den Notar Dr. R. stelle keine Dienstaufsichtsmaßnahme gegenüber dem Antragsteller dar und sei »auch ersichtlich als solche nicht gewollt«; auch die Zuleitung dieses Schreibens an den Antragsteller »mit der Aufforderung um kurzfristige dienstliche Äußerung des Antragstellers zu dem Vorgang« sei keine dienstaufsichtliche Maßnahme im Sinne von § 26 DRiG, da es weder Vorhalt noch Ermahnung beinhalte.

21

Der Antragsteller beantragt mit seiner Revision die Aufhebung des Urteils des Bayerischen Dienstgerichts und hält seinen dort gestellten Antrag aufrecht.

Entscheidungsgründe

22

Die form- und fristgerecht eingelegte Revision ist teilweise begründet.

23

1. Der Antrag bleibt ohne Erfolg, soweit er sich gegen das Schreiben des Landgerichtspräsidenten an den Notar Dr. R. wendet; denn insoweit liegt - wie das Bayerische Dienstgericht zutreffend festgestellt hat - eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG gegenüber dem Antragsteller nicht vor.

24

Zwar ist der Begriff »Maßnahme der Dienstaufsicht« im Hinblick auf den Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG, den Richtern gegenüber den Dienstaufsichtsbehörden einen möglichst umfassenden Rechtsschutz zu gewähren, weit auszulegen. Es genügt daher grundsätzlich auch eine Einflußnahme, die sich nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt (BGH DRiZ 1985, 181, 182). Das Dienstgericht des Bundes hat deswegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht in jeder Meinungsäußerung einer dienstaufsichtführenden Stelle erblickt, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befaßt, auch wenn sie nur gegenüber einem Dritten geäußert wird (vgl. BGHZ 90, 41, 43; BGH DRiZ 1979, 375;  1984, 445). Voraussetzung ist jedoch, daß es sich um einen Konfliktfall zwischen Justizverwaltung und Richter handelt; dies setzt eine entsprechende Zielrichtung der Äußerung voraus (vgl. BGH DRiZ 1984, 445). Daran fehlt es hier: Der Präsident des Landgerichts übt nach § 92 Nr. 1 BNotO die Dienstaufsicht über die Notare des Landgerichtsbezirks aus. In dieser Eigenschaft ist der Präsident des Landgerichts von dem Notar Dr. R. um eine Entscheidung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BNotO gebeten worden. Wie sich aus dem Antwortschreiben des Landgerichtspräsidenten vom 22. Mai 1985 zweifelsfrei ergibt, stellte dieses die erbetene Entscheidung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BNotO dar. Zu einer solchen Entscheidung war der Landgerichtspräsident rechtlich verpflichtet; da die Herausgabe der Unterlagen nach seiner Rechtsauffassung gegen die Verschwiegenheitspflicht verstieß und bei Bestehenbleiben und Vollzug dieses oder eines ähnlichen Beschlusses der Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des Notars zu besorgen war, war es sachlich auch geboten, daß der Landgerichtspräsident dem Notar anheim gab, gegen den Beschluß Beschwerde einzulegen.

25

Aus dem gleichen Grund ist es nicht zu beanstanden, daß der Präsident des Landgerichts die gegenüber dem Notar Dr. R. im Rahmen der Dienstaufsicht erlassene Entscheidung dem Leitenden Oberstaatsanwalt sowie dem Antragsteller als zuständigem Ermittlungsrichter zur Kenntnisnahme zuleitete. Diese Information war sachgerecht (vgl. auch Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 1 GVG Rdn. 20 a. E.; Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz 3. Aufl. § 26 Rdn. 26 a. E.). Der Sachverhalt ist somit mit dem in der Entscheidung BGHZ 47, 275, 283 erwähnten Beispielsfall, in dem der Dienstvorgesetzte eine Aufsichtsbeschwerde eines Rechtsuchenden gegen einen Richter beschreibt, nicht vergleichbar.

26

2. Anders verhält es sich - entgegen der Meinung des Bayerischen Dienstgerichts - jedoch mit der Bitte des Präsidenten des Landgerichts um kurzfristige dienstliche Äußerung zu dem Vorgang. Hierin ist eine unzulässige Maßnahme der Dienstaufsicht zu sehen:

27

a) Der Erlaß eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses gehört - wie zwischen den Parteien auch unstreitig ist - zum Kernbereich der richterlichen Tätigkeit. Es entspricht der feststehenden Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes, daß in diesem Bereich Maßnahmen der Dienstaufsicht unzulässig sind (vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz § 26 Rdn. 24 mit ausführlichen Nachweisen), es sei denn, es liege ein offensichtlicher Fehler bei der Rechtsanwendung vor (BGHZ 67, 284;  70, 1, 4). Ein solcher Fehler war hier aber nicht gegeben: Wenn auch grundsätzlich nach § 97 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO schriftliche Mitteilungen, Aufzeichnungen und andere Gegenstände bei dem Notar beschlagnahmefrei sind, so konnte es - schon wegen der in § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO enthaltenen Ausnahmeregelung, aber auch weil notarielle Urkunden selbst keiner besonderen Geheimhaltung unterliegen (Laufhütte in KK § 97 StPO Rdn. 9) und das Beschlagnahmeverbot ohnehin nur solche Gegenstände erfaßt, die nach ihrem Aussagegehalt zu dem Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem zeugnisverweigerungsberechtigten Notar gehören (BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 94 zu § 97 StPO) - doch zweifelhaft sein, ob der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß fehlerhaft war. Dies war nicht im Wege der Dienstaufsicht, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren nach §§ 304 ff. StPO zu klären (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg § 1 GVG Rdn. 26).

28

b) Die Aufforderung, sich »kurzfristig« dienstlich zu einer solchen richterlichen Tätigkeit wie dem Erlaß eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses zu äußern, stellt eine Maßnahme der Dienstaufsicht dar. Auch wenn diese Aufforderung selbst noch keinen Vorhalt und keine Ermahnung zum Inhalt hat, die nur die obere Grenze der zulässigen Dienstaufsichtsmaßnahmen bilden, kann darin eine unzulässige Maßnahme der Dienstaufsicht liegen. Daß hier die Aufforderung im Rahmen der Dienstaufsicht erfolgte, ergibt sich sowohl aus der Bitte um »dienstliche« Äußerung als auch daraus, daß das Antwortschreiben vom 12. Juni 1985 mit den Worten »Dienstaufsicht - Zu Ihrer Anfrage vom 5. 6. 1985« beginnt. Die Aufforderung, sich zu einem von ihm erlassenen, der Beschwerde nach § 304 StPO unterliegenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß zu äußern, war daher geeignet, die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers zu beeinträchtigen, und damit eine unzulässige Maßnahme der Dienstaufsicht.

29

c) Die Beeinträchtigung des Antragstellers ist nicht dadurch entfallen, daß der Landgerichtspräsident in seinem Schreiben vom 12. Juni 1985 diesem freigestellt hat, die Anfrage zu beantworten. Damit bestand die Aufforderung als solche fort, zumindest aber war sie nicht eindeutig beseitigt, da sich der Landgerichtspräsident von ihr nicht distanziert hat.