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Art. 14 BayBodSchG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
Amtliche Abkürzung
BayBodSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2129-4-1-U

Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen Art. 1 Satz 2 oder Art. 9 Satz 1 verlangte Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
  2. 2.
    entgegen Art. 4 Abs. 1 oder Art. 9 Satz 2 das Betreten eines Grundstücks, eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes oder die Vornahme von Ermittlungen nicht gestattet oder
  3. 3.
    einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 Sätze 1, 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt,
  4. 4.
    entgegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.