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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.07.1991, Az.: BVerwG 4 B 40.91

Spielhalle Vereinbarkeit mit BauNVO; Kerngebiet; Planerisches Tätigwerden der Gemeinde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.07.1991
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 40.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12835
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 19.05.1988 - AZ: 1 K 213/86
OVG Rheinland-Pfalz - 15.11.1990 - AZ: 1 A 60/88

Fundstellen

  • BRS 52, 56
  • BauR 1991, 714-715 (Volltext mit amtl. LS)
  • BayVBl 1992, 347-348
  • DokBer A 1991, 310-311
  • DÖV 1992, 77 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 1992, 16 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NVwZ 1991, 1078-1079 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1991, 390-391
  • ZfBR 1991, 274-275

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ob eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von 790 qm im Kerngebiet einer mittelgroßen Kreisstadt mit § 15 I 1 BauNVO vereinbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

  2. 2.

    § 15 II BauNVO eröffnet der Gemeinde nicht die Möglichkeit, im Baugenehmigungsverfahren planerisch tätig zu werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juli 1991
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. November 1990 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 75.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines ehemaligen Teppichgeschäftes in eine Spielhalle. Sie soll im Erdgeschoß, im ersten und im zweiten Obergeschoß mit einer Nutzfläche von insgesamt 790 qm eingerichtet werden. Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist die Spielhalle bauplanungsrechtlich zulässig. Das Grundstück der Klägerin liege im unbeplanten Innenbereich, der hier einem Kerngebiet nach § 7 BauNVO entspreche. Dem von der Art der baulichen Nutzung im Kerngebiet unbedenklich zulässigen Vorhaben könne auch nicht die Vorschrift des § 15 BauNVO entgegengehalten werden.

2

Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

3

Die Beschwerde macht geltend, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob eine Spielhalle von nahezu 800 qm Nutzfläche vom Umfang her geeignet sei, im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Eigenart eines Baugebiets zu widersprechen, das im unbeplanten Bereich einer mittelgroßen Kreisstadt liege und einem Kerngebiet entspreche. Sie führt hierzu aus, die Vorschriften der Baunutzungsverordnung dürften nicht mechanisch angewendet werden; nicht jede Vergnügungsstätte gleich welcher Größe sei in jedem Kerngebiet zulässig. Zwischen der Größe des Vorhabens und der Bedeutung der betroffenen Stadt müsse eine Beziehung hergestellt werden.

4

Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Nicht in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsbedürftig ist, daß nicht jede Vergnügungsstätte in jedem Kerngebiet zulässig ist, obwohl § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO Vergnügungsstätten im Kerngebiet allgemein für zulässig erklärt. Denn die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen sind nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Durch § 15 Abs. 1 BauNVO werden die §§ 2 bis 14 BauNVO ergänzt. Dies gilt nicht nur für durch einen Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete, sondern auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der Baunutzungsverordnung entspricht (BVerwG, Beschluß vom 12. Februar 1990 - BVerwG 4 B 240.89 - BauR 1990, 326). Geklärt ist ferner bereits, daß sich die Eigenart eines einzelnen Baugebiets im Sinne von § 15 Abs. 1 BauNVO nicht allein aus den typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung ergibt. Nach der Rechtsprechung des Senats läßt sich die Eigenart eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Gebietes abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation, in die ein Gebiet "hineingeplant" worden ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 34.86 - BVerwGE 79, 309 <314>). Bei unbeplanten Gebieten im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB ist dementsprechend auf den sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebenden besonderen Gebietscharakter des konkreten Baugebiets abzustellen. Insoweit mögen sich in der Tat Kerngebiete in der Innenstadt von Großstädten von solchen kleinerer Städte unterscheiden. Generalisierende Antworten auf die Frage, wann Vergnügungsstätten bestimmter Größenordnungen jeweils der Eigenart von Kerngebieten in Städten unterschiedlicher Größe widersprechen, sind jedoch nicht möglich. Hierfür kommt es, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergibt, auf den Einzelfall an. Danach kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß auch in einem Kerngebiet einer mittelgroßen Kreisstadt eine Spielhalle mit 790 qm Nutzfläche der Eigenart des Baugebiets nicht widerspricht. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht einen Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets im Hinblick auf die Größe der Spielhalle verneint, weil das Gebäude nur eine Grundfläche von etwa 300 qm aufweise und damit nicht wesentlich größer als die übrigen Gebäude in diesem Bereich sei; das Vorhaben werde deshalb von seinem Umfang her keine dominierende, den Charakter des Gebietes verändernde Wirkung ausüben. Diese auf die Umstände des Einzelfalls abstellende Begründung wirft keine in einem Revisionsverfahren klärbare Fragen auf.

5

Die Beschwerde hält ferner für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob städtebauliche Gesichtspunkte im Sinne von § 15 Abs. 2 BauNVO auch die als nachteilig empfundene Wirkung von Spielhallen der genannten Größe, andere Formen gewerblicher Nutzung aus den Innenstädten zu verdrängen, umfasse, so daß die Versagung einzelner Vorhaben dieser Art nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gerechtfertigt sei, oder ob dieser Wirkung allenfalls über eine entsprechende Bauleitplanung gegengesteuert werden könne. Die Frage, welcher Entscheidungsspielraum den Gemeinden bei der Einzelfallprüfung nach § 15 BauNVO zustehe, bedürfe der höchstrichterlichen Klärung. Auch hieraus ergibt sich kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerde verkennt, daß den Gemeinden im Rahmen des § 15 BauNVO - anders als im Rahmen der Bauleitplanung - überhaupt kein Entscheidungsspielraum zusteht. § 15 Abs. 2 BauNVO eröffnet der Gemeinde nicht die Möglichkeit, bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO planerisch tätig zu werden, sondern stellt nur klar, daß bei der Anwendung dieser Vorschrift - durch die zuständige Baugenehmigungsbehörde - die städtebaulichen Ziele und Grundsätze des § 1 Abs. 5 BauGB - und nur diese - maßgeblich sind. Zu den städtebaulich relevanten Gesichtspunkten können zwar auch der Schutz des vorhandenen Gewerbes vor Strukturveränderungen und die Verhinderung der Verdrängung anderer Nutzungen durch die Zulassung von Spielhallen in den Innenstädten gehören, wie der Senat hinsichtlich der Gliederungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO bereits entschieden hat (Urteil vom 30. Juni 1989 - BVerwG 4 C 16.80 - ZfBR 1990, 27; Beschluß vom 1. März 1988 - BVerwG 4 B 35.88 -). Ein Widerspruch zur Eigenart eines Baugebiets im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO kann aber nicht durch die befürchteten Folgewirkungen der Zulassung eines Vorhabens, sondern nur durch dieses selbst eintreten. Sind in einem Baugebiet - anders als im vorliegenden Fall - schon zahlreiche Spielhallen vorhanden, so kann die Zulassung einer weiteren Spielhalle der Eigenart des Baugebiets zwar "nach Anzahl" der baulichen Anlage widersprechen; insoweit mag dann auch der Gesichtspunkt der Verhinderung der Verdrängung anderer gewerblicher Nutzungen eine Rolle spielen. Bei der ersten - oder wie hier: zweiten - Spielhalle in einem Kerngebiet ist ein solcher Widerspruch jedoch nicht gegeben. Auf die Größe der Spielhalle kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

6

Die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO verletzt, indem es wegen der möglichen Auswirkungen der Spielhalle auf ihre Umgebung keine eigenen Ermittlungen angestellt habe, ist unzulässig. Die Beschwerde hat den geltend gemachten Verfahrensfehler nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan. Hierzu ist erforderlich, daß substantiiert dargelegt wird, entweder welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären und welches Ergebnis von einer entsprechenden Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre. Die Beschwerde enthält keine Angaben darüber, mit welchen Beweismitteln das Berufungsgericht welche konkreten tatsächlichen Feststellungen hätte treffen sollen. Abgesehen davon bestand ohne entsprechenden Vortrag der Beklagten kein Anlaß, von Amts wegen weiteren Beweis zu erheben. Das Berufungsgericht, das eine Ortsbesichtigung vorgenommen hat, führt aus, der durch die Benutzer beim Betreten und Verlassen der Spielhalle verursachte Lärm sei nicht mit dem einer Discothek vergleichbar, obwohl auch diese in einem Kerngebiet zulässig wäre. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung, die hinsichtlich ihrer Lärmeinschätzung mit den Erfahrungen anderer Verwaltungsgerichte übereinstimmt, brauchte sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen nicht aufzudrängen. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, einen Beweisantrag zu stellen, wenn sie hier eine andere Beurteilung für geboten hielt. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die Rüge, daß der Sachverhalt nicht von Amts wegen erschöpfend geklärt sei, kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, welche eine Partei selbst zumutbarerweise stellen konnte, aber zu stellen unterlassen hat.

7

Auch soweit die Beschwerde eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 58.79 - (ZfBR 1982, 90) geltend macht, genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine Abweichung ist nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Ansicht ist als das Bundesverwaltungsgericht. In der Nichtzulassungsbeschwerde muß deshalb ein die Entscheidung des Berufungsgerichts tragender Rechtssatz bezeichnet werden, der mit einem Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Widerspruch steht. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde trägt nur vor, das Berufungsgericht habe nicht in dem Umfang aufgeklärt, den der Senat in dem damaligen - eine Discothek betreffenden - Fall für erforderlich gehalten habe. Damit wird keine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Satz 2 VwGO, sondern nur eine - angeblich - fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall geltend gemacht.

8

Ebensowenig zeigt die Beschwerde einander widersprechende abstrakte Rechtssätze des Berufungsurteils und des Urteils des Senats vom 18. Mai 1990 - BVerwG 4 C 49.89 - (NVwZ 1991, 264) auf. Soweit sie die städtebaulichen Auswirkungen der Spielhalle anspricht, fehlt es an einem Widerspruch schon deshalb, weil sich die von der Beschwerde zitierten Sätze aus dem Urteil des Senats überhaupt nicht auf § 15 Abs. 1 BauNVO beziehen. Soweit die Beschwerde die Klassifizierung des Baugebiets durch das Berufungsgericht als Kerngebiet angreift, nimmt sie im Gewande der Abweichungsrüge in Wahrheit nur eine andere Tatsachenwürdigung vor. Schließlich stellt sich auch die - den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht genügende - Rüge der Abweichung von dem Urteil des Senats vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 34.86 - <BVerwGE 79, 309> lediglich als Kritik an der Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht dar.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 75.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel