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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.1983, Az.: BVerwG 3 B 14.83

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.08.1983
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 14.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 16865
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 24.11.1980 - AZ: 14 A 758/79
OVG Berlin - 10.11.1982 - AZ: 1 B 17.81

Fundstelle

  • LRE 15, 264 - 266

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. August 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und Schäfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. November 1982 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision kann nicht zugelassen werden, weil die von den Klägern in der Beschwerdeschrift aufgezeigten Rechtsfragen nicht klärungsfähig bzw. nicht klärungsbedürftig sind. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

2

1.

Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz) vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945/GVBl. Berlin S. 2194; berichtigt BGBl. 1975 I S. 2652), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2481/GVBl. S. 1896, 1932) - LMBG - ist es verboten, u.a. in der Werbung für Tabakerzeugnisse allgemein oder im Einzelfall Aufmachungen oder Darstellungen zu verwenden, durch die der Eindruck erweckt wird, daß der Genuß von Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich ist.

3

Hinsichtlich der zulässigen Klage der Klägerin (zu 2) stellt das angefochtene Urteil in bezug auf die hier umstrittene Darstellung von Lebensmitteln und Zigaretten mit dem verbindenden Satz "... denn Gutes gehört zusammen" in tatsächlicher Hinsicht fest, daß die Darstellung beim Verbraucher zumindest die Assoziation hervorruft, der Verzehr von Nahrungsmitteln und der Genuß von Tabakwaren gehörten zusammen. Das angefochtene Urteil stellt ferner fest, daß es Absicht und Wirkung einer derartigen Werbung ist, der Verbraucheraufklärung über die Gesundheitsschädlichkeit des Rauchens entgegenzuwirken und den Eindruck gesundheitlicher Unbedenklichkeit des Rauchens hervorzurufen. Diese tatsächlichen Feststellungen werden von den Klägern nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen und sind daher für das Revisionsgericht verbindlich (§ 137 Abs. 2 VwGO).

4

Die vorbezeichneten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils erfüllen so eindeutig den gesetzlichen Tatbestand des § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a LMBG, daß Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgeworfen werden. Die in der Beschwerdeschrift von den Klägern aufgezeigten Rechtsfragen, insbesondere

5

ob eine Werbung bereits dann das Tatbestandsmerkmal des § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a LMBG erfüllt, wenn Gutes in einer Verbundwerbung mit Zigaretten als zusammengehörend gezeigt wird,

6

ob der vorgenannte gesetzliche Tatbestand bereits dann erfüllt ist, wenn die Werbung zeigt, daß Rauchen Freude machen kann,

7

ob § 22 LMBG, wie offensichtlich vom Berufungsgericht angenommen, das Einfallstor sein dürfe, um Zigarettenwerbung in Deutschland immer dann zu verbieten, wenn die Werbung - wie das durchweg der Fall sei - das Rauchen als einen Genuß darstellt,

8

wären demnach in einem sich im vorliegenden Rechtsstreit anschließenden Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.

9

Die weitere als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob die Tatsacheninstanz die an sich Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Werbepsychologie voraussetzende Frage der Wirkung von Werbeaussagen aus eigener Kenntnis beantworten darf oder verpflichtet ist, dazu ein Sachverständigengutachten einzuholen, rechtfertigt keine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese Frage läßt sich nicht allgemein entscheiden. Eine Tatsacheninstanz kann die für erforderlich gehaltenen Spezialkenntnisse haben oder kann sie nicht haben. Dies ist - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - immer eine Frage in bezug auf den jeweiligen Spruchkörper. Wenn die Kläger gemeint haben sollten, dem Berufungsgericht hätten die Kenntnisse gefehlt, hätten sie eine Verfahrensrüge erheben müssen.

10

Das angefochtene Urteil führt ferner aus, daß sich an der Erfüllung des Tatbestandes des § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a LMBG durch die umstrittene Darstellung auch dann nichts ändern würde, wenn die Behauptung der Kläger zutreffen sollte, daß nur 3,79 % der Verbraucher der Werbung die Aussage beigelegt haben, das Rauchen sei gesundheitlich unbedenklich; denn der durch § 22 LMBG bezweckte Schutz der Verbraucher von Gesundheitsschädigungen durch Tabakerzeugnisse sei von so erheblicher Bedeutung, daß auch die Wirkung auf einen kleinen Kreis der angesprochenen Verbraucher nicht hingenommen werden könne. Dieser Auffassung tritt der beschließende Senat bei. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht zu klären.

11

2.

Hinsichtlich der unzulässigen Klage des Klägers (zu 1) ist im Gegensatz zur Auffassung der Kläger auch nicht klärungsfähig, ob der Kläger (zu 1) als Dachverband der zigarettenherstellenden Industrie in der Bundesrepublik Deutschland in Fällen der vorliegenden Art klagebefugt ist oder nicht. Das Berufungsurteil hat nämlich das Feststellungsbegehren des Klägers (zu 1) unter teilweiser Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil u.a. auch mit der Begründung für unzulässig erachtet, daß es zwischen dem Kläger (zu 1) und dem Beklagten kein feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis gebe. Dies wird in dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen erstinstanzlichen Urteil mit der tatsächlichen Feststellung belegt, daß ein (beanstandender) Schriftverkehr, der das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte Rechtsverhältnis hätte herstellen können, zwischen dem Bezirksamt des beklagten Landes B. und dem Kläger (zu 1) nicht stattgefunden hat. Diese tatsächliche Feststellung, gegen die vom Kläger in der Beschwerdeschrift wiederum keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben werden, so daß sie für den beschließenden Senat verbindlich ist, rechtfertigt die Schlußfolgerung, daß kein Rechtsverhältnis besteht. Da das Fehlen eines Rechtsverhältnisses für sich allein geeignet ist, die Entscheidung des Berufungsgerichts, das Feststellungsbegehren des Klägers (zu 1) sei unzulässig, zu tragen, wären Rechtsfragen zum "berechtigten Interesse" des Klägers an der begehrten Feststellung in einem künftigen Revisionsverfahren wiederum nicht klärungsfähig.

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3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154. Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000,00 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt worden.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Schäfer