Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.10.2025, Az.: B 3 KR 16/25 AR

Statthaftigkeit der Beschwerde an das BSG

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
28.10.2025
Aktenzeichen
B 3 KR 16/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 26268
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:281025BB3KR1625AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Düsseldorf - 24.02.2025 - AZ: S 51 KR 942/22
LSG Nordrhein-Westfalen - 06.10.2025 - AZ: L 5 KR 142/25 B

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Entscheidung des LSG.

2

Die Beschwerde des Klägers - seine Prozessfähigkeit dahinstehen lassend - ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Rechtswegbeschwerde - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Kläger zutreffend in der angegriffenen Entscheidung hingewiesen worden.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.