Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.04.1956, Az.: 2 StR 61/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.04.1956
- Aktenzeichen
- 2 StR 61/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 12423
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 10.11.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- JR 1956, 307
Verfahrensgegenstand
Betrug i.R. u.a.
Hinweis
Von Rechts wegen
Amtlicher Leitsatz
Der Tatrichter verletzt sachliches Recht, wenn er nach Aufhebung seines früheren Urteils durch das Revisionsgericht die erneute Verurteilung mit der Bezugnahme auf die aufgehobenen tatsächlichen Feststellungen des ersten Urteils begründet.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. April 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner,
Bundesrichter Dr. Schalscha,
Bundesrichter Dr. Menges,
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 10. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hatte der Angeklagten durch Urteil vom 26. Juli 1954 unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtstrafe und zu Geldstrafen verurteilt:
- 1.
wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall, wobei die Tat als besonders schwerer Fall (§ 263 Abs. 4 StGB) bewertet wurde,
- 2.
wegen Untreue zum Nachteil der Kreissparkasse D.,
- 3.
wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zum Nachteil der M.,
- 4.
wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in einem besonders schweren Falle zum Nachteil der Besteller von Lebensmittelpaketen für die Ostzone.
Dieses Urteil hatte der Senat am 2. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte zu den oben unter Nr. 1 und 4 genannten Beschuldigungen verurteilt war, im übrigen im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch.
Das jetzt mit der Revision des Angeklagten angefochtene neue Urteil des Landgerichts hat den Angeklagten von der Anklage der Untreue und Unterschlagung freigesprochen, soweit die "Vereinigung der aus der Sowjetzone verdrängten Lehrer und Beamten" als geschädigt in Frage kam. Die verbleibenden Fälle der Schädigung von Bestellern von Lebensmittelpaketen für die Ostzone hat die Strafkammer jetzt als Betrug bewertet, der mit den anderen Betrugsfällen eine fortgesetzte Handlung bildet. Insgesamt hat sie den Angeklagten jetzt wegen Betruges im Rückfall, wegen Untreue zum Nachteil der Kreissparkasse D. und Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zum Nachteil der M. zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge nennt zwar die §§ 244 und 261 StPO als verletzt, ist aber nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, weil sie die Tatsachen nicht anführt, aus denen sich eine Verletzung jener Vorschriften ergeben soll.
Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich ausdrücklich gegen die Anwendung des § 263 StGB auf die Fälle H., B. und "Einzelpaketversand" richtet.
Dagegen führt die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Nicht aufzuheben ist der Schuldspruch in den Fällen Kreissparkasse D. und M. da er schon auf Grund des ersten landgerichtlichen Urteils rechtskräftig geworden ist.
1.
Der Senat hatte das Urteil vom 26. Juli 1954 hinsichtlich des Rückfallbetruges mit den Feststellungen aufgehoben und in den Urteilsgründen ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich diese Aufhebung auf alle Betrugsfälle erstreckt, weil sie eine fortgesetzte Handlung darstellen (UA 7). Daraus ergab sich die Notwendigkeit, über alle dem Angeklagten vorgeworfenen Betrugsfälle erneut zu verhandeln und ausschließlich nach dem Ergebnis dieser neuen Hauptverhandlung die Tatsachen festzustellen, in denen die gesetzlichen Merkmale des § 263 StGB gefunden werden (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Eine Verurteilung ohne zweifelsfreie Angabe der Tatsachen, welche die Gesetzesanwendung rechtfertigen ist ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils, der schon auf die allgemeine Sachrüge hin zu einer Aufhebung zwingt. Schon das Reichsgericht hat es mehrfach als eine Verletzung des sachlichen Rechts angesehen, wenn der Tatrichter die Verurteilung eines Angeklagten allein durch die Bezugnahme auf die Feststellungen eines vom Revisionsgericht aufgehobenen Urteils begründet hatte (DRZ 1931 Nr. 135; JW 1934, 44, 21; JW 1938, 1814, 20). Hier hat die Strafkammer neue ausdrückliche Feststellungen nur zu den Fällen getroffen, deren rechtliche Beurteilung der Senat beanstandet hatte. Bezüglich der übrigen Einzelfälle des fortgesetzten Betruges im Rückfall heißt es im Urteil, daß die "erneute Hauptverhandlung denselben Sachverhalt ergeben hat, wie er in dem ersten Urteil der Kammer niedergelegt ist. Insoweit wird auf den Inhalt des früheren Urteils Bezug genommen" (UA 3). Aus den weiteren Urteilsgründen und der Sitzungsniederschrift ergibt sich aber, daß über diese Anklagepunkte eine Beweisaufnahme in der neuen Hauptverhandlung überhaupt nicht stattgefunden hat. Im Urteil vom 26. Juli 1954 hatte das Landgericht die Einzelfälle des fortgesetzten Betruges nicht nur auf Grund des Geständnisses des Angeklagten festgestellt, sondern zu zahlreichen Einzelfällen verschiedene Zeugen vernommen. In allen diesen Fällen war die Überzeugung der Strafkammer von der Schuld des Angeklagten mit auf die Aussagen dieser Zeugen gegründet, die zum Teil seiner Einlassung widersprachen. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, daß diese Zeugen in der neuen Hauptverhandlung nicht vernommen worden sind. Die Urteilsgründe erwähnen insoweit auch keine neue Einlassung des Angeklagten, ferner unterscheiden sie ausdrücklich zwischen den vorher von ihr tatsächlich und rechtlich gewürdigten Anklagspunkten und "den Fällen, die bereits durch des erste Urteil der Kammer rechtsfehlerfrei festgestellt worden sind". Aus alledem ergibt sich, daß über die Anklage des Betruges im Rückfall nicht erneut in vollem Umfang verhandelt worden ist. Der festgestellte sachlichrechtliche Fehler zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich aller einzelnen Fälle des fortgesetzten Betruges im Rückfall.
2.
Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO müssen die Urteilsgründe auch die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Ihr gänzliches Fehlen ist ebenfalls sowohl ein Verfahrensverstoß wie eine Verletzung sachlichen Rechts. Der Senat hatte das frühere Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen auch insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Untreue zum Nachteil der Kreissparkasse D. und wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zum Nachteil der M. verurteilt war. Die damals aufgehobenen Feststellungen zur Strafzumessung hat das neue Urteil durch nichts ersetzt. Insoweit enthält es überhaupt keine Strafzumessungsgründe. Darum muß auch der Strafausspruch für jene beiden Vergehen erneut aufgehoben werden, desgleichen der Gesamtstrafausspruch.
Werner
Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges ist im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert, zu unterzeichnen. Baldus
Hoepner