Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.02.1997, Az.: 1 StR 804/96
Annahme eines Vermögensschadens nach Aufdeckung der Täuschung während der Vermögensverfügung im Rahmen des Betrugstatbestandes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.02.1997
- Aktenzeichen
- 1 StR 804/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18627
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 20.06.1996
Fundstelle
- NStZ-RR 1997, 297-298 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
Manfred Bruno I. aus H., geboren am ... 1943 in M.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Februar 1997
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Juni 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte im Fall IV der Urteilsgründe wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung verurteilt wird. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Fall IV der Urteilsgründe liegt nach den Feststellungen lediglich versuchter (nicht vollendeter) Betrug vor. Das Tatopfer hatte zwar durch Übergabe der Drogen eine Vermögensverfügung getroffen, weil es über die Zahlung des Kaufpreises getäuscht worden war. Jedoch hat der Drogenverkäufer in unmittelbarem Zusammenhang des Leistungsaustausches die Täuschung bemerkt. Der Schaden war damit noch nicht endgültig eingetreten, der Vermögensvorteil auf Seiten der Täter noch nicht gesichert.
§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich gegen die Annahme eines nur versuchten Betrugs nicht anders verteidigen können. Der Schuldgehalt der Tat wird durch die Änderung nicht beeinflußt, so daß sie auf den Strafausspruch keinen Einfluß hat. Denn:
Die tateinheitliche Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung hat daneben Bestand. Die Täter wollten den Drogenverkäufer betrügen und (erforderlichenfalls) "ihm mit Waffengewalt Drogen ohne Bezahlung wegnehmen". Tatsächlich wurde die mitgeführte Waffe dann auch eingesetzt, um das Opfer davon abzuhalten, sein Zahlungs- oder Rückgabeverlangen durchzusetzen, nachdem es die Täuschung bemerkt hatte.
In solchen Fällen findet auch der Erpressungstatbestand jedenfalls dann Anwendung, wenn nach fehlgeschlagener Täuschung unmittelbar anschließend das Mittel der Gewalt eingesetzt wird, um das Opfer zu nötigen, die erstrebte Schädigung seines Vermögens hinzunehmen (vgl. auch BGHSt 25, 224, 226; BGH bei Dallinger MDR 1975, 23; BGH NJW 1984, 501 = JR 1984, 388 m. Anm. Kienapfel).
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