Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.02.2009, Az.: III ZR 132/08
Zurückweisung einer Anhörungsrüge als unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.02.2009
- Aktenzeichen
- III ZR 132/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 10992
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Bonn - 16.01.2008 - AZ: 12 C 2/07
- LG Bonn - 14.05.2008 - AZ: 5 S 58/08
- BGH - 18.12.2008 - AZ: III ZR 132/08
- nachfolgend
- BGH - 26.02.2009 - AZ: III ZR 132/08
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Februar 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und
die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Senat hat ihr gesamtes, als übergangen gerügtes Vorbringen berücksichtigt und gewürdigt. Gerade mit dem von ihr als zentral angesehenen Vortrag, wonach es wegen stets die Klage abweisender Entscheidungen von Instanzgerichten "geradezu unmöglich" gewesen sei, Ansprüche auf Rückerstattung der im Rahmen eines Schenkkreises geleisteten Zahlungen durchzusetzen, hat sich der Senat im Einzelnen auseinandergesetzt. Auch wenn die vorgenommene rechtliche Bewertung nicht mit der Rechtsauffassung der Klägerin übereinstimmt, ergibt sich daraus keine Verletzung ihres Anspruches auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
Soweit die Klägerin anführt, ihr sei zu Unrecht Kenntnis der Funktionsweise des Schneeballsystems bereits zum Zeitpunkt ihrer Zahlung an den Beklagten im Juni oder Juli 2003 unterstellt worden, ist auch dies unbegründet. Denn diese Kenntnis konnte der Senat nach dem unstreitigen Sachverhalt und den getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ohne weiteres zugrunde legen. Dass dabei beachtlicher Sachvortrag der Klägerin unberücksichtigt geblieben sein könnte, ist von der Revision nicht gerügt worden.
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Seiters