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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.2025, Az.: 5 StR 308/25

Unabhängigkeit der Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung von der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.2025
Aktenzeichen
5 StR 308/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 25160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:071025B5STR308.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Leipzig - 13.01.2025 - AZ: 1 Ks 300 Js 26803/24

Fundstelle

  • RPsych 2026, 121

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 13. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Dass das Landgericht nicht die besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) festgestellt, aber die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet hat, führt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu einem "Wertungswiderspruch innerhalb des Urteils". Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld dient der Vorbereitung einer späteren Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht darüber, ob die Schuld des Täters so schwer wiegt, dass diese die weitere Vollstreckung der Strafe gebietet. Die Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung ist hingegen unabhängig von der Schuld des Täters im Hinblick auf den Sicherungsbedarf zu beurteilen und knüpft allein an die Gefährlichkeit des Täters an.

Cirener
Köhler
Resch
von Häfen
Werner