Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.09.1986, Az.: 5 StR 98/86
Feststellung des bedingten Tötungsvorsatzes durch den Tatrichter; Vereinbarkeit des Ausschlusses eines minder schweren Falls mit den Feststellungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.09.1986
- Aktenzeichen
- 5 StR 98/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 16593
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 09.10.1985
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag u.a.
Prozessführer
Maschinenschlosser Klaus-Dieter H... aus H... geboren am ... in H..., zur Zeit in Haft
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 9. September 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Dr. Niepel als
beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... und Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten ... gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 9. Oktober 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Die sachlichrechtliche Machprüfung des Urteils deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Die Annahme, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, hat der Tatrichter nicht auf formelhafte, verallgemeinernde Behauptungen (BGH NStZ 1983, 407), sondern auf die Besonderheiten des Falles gestützt: Der Angeklagte hat mit einer 9 mm-Schußwaffe geschossen; das Geschoß ist unmittelbar unterhalb des Fensters eines Pkw eingeschlagen; die dahinter sitzende Person wäre im Oberkörperbereich getroffen worden, wenn das Geschoß nicht zufällig an einer Verstrebung abgeprallt wäre (UA S. 6, 12). Die Annahme, der Angeklagte habe gezielt auf einen Menschen geschossen (UA S. 6, 10), leitet sich ersichtlich aus diesen Besonderheiten des Herganges ab. Die Feststellung, der Angeklagte habe mit seinem Schuß der in dem Wagen sitzenden Prostituierten wegen Eindringens in ein fremdes Revier einen Denkzettel verpassen wollen, ist angesichts der Gefährlichkeit des eingesetzten Mittels nicht unvereinbar mit der Annahme, der Angeklagte habe den Tod der Prostituierten billigend in Kauf genommen. Das Tatmotiv, das der Tatrichter ersichtlich mit einer vorangegangenen Äußerung des Angeklagten gegenüber der Prostituierten in Verbindung bringt (UA S. 10), entspricht auch der für den Ausschluß eines strafbefreienden Rücktritts (§ 24 StGB) herangezogenen Feststellung, der Angeklagte habe nach der Abgabe des Schusses geglaubt, alles zur Erreichung des erstrebten Erfolges Erforderliche getan zu haben (UA S. 12). Der Ausschluß eines minder schweren Falles (§ 213 StGB) ist mit den Feststellungen vereinbar. Der Hinweis des Tatrichters auf das "für kriminelle Verhaltensweisen anfällige Milieu der Straßenprostitution" (UA S. 15) ist, wie der Zusammenhang der Strafzumessungsgründe zeigt, nicht als allgemeiner Strafschärfungsgrund gemeint, sondern im Zusammenhang mit der Rolle des Angeklagten in diesem Milieu (UA S. 15) zu sehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts, soweit der Angeklagte wegen versuchter Nötigung verurteilt ist. Im übrigen hat der Generalbundesanwalt Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.