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§ 89a SVG - Dienstbezüge

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4

1Dienstbezüge im Sinne der §§ 11 und 12 sind die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Amtszulagen, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen. 2Zu den Dienstbezügen im Sinne des § 11a Absatz 1 Satz 2 gehören auch Amtszulagen. 3Für die Berechnung der Übergangsgebührnisse nach § 11 und der Ausgleichsbezüge nach § 11a sind die Dienstbezüge mit dem Faktor 0,9901 zu multiplizieren.

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Artikel 90 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932)