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Bundesfinanzhof
Urt. v. 22.07.1965, Az.: IV 115/63 U

Höhe eines Steuersatzes für einen Veräußerungsgewinn bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
22.07.1965
Aktenzeichen
IV 115/63 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10835
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1965, 555

Tatbestand

1

Zu entscheiden ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1959 über die Höhe des Steuersatzes für den Veräußerungsgewinn, der in den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 27 535 DM enthalten ist. Das Finanzamt hat den Veräußerungsgewinn nach Abschn. 198 EStR 1958 wie folgt besteuert:

2

Einkommen 65 337 DM

3

zu versteuernder Einkommensbetrag 64 497 DM

4

Steuer nach Grundtabelle 23 980 DM.

5

Das entspricht einer Steuerbelastung von 23 980 DM : 64 497 DM = 37,1 v. H.

6

Steuersatz 1/2 = 18,5 v. H.

7

Steuer nach Sonderberechnung 18,5 v. H. von 27 535 DM = 5 093 DM.

8

Die Bfin. will dagegen die Gesamtsteuerbelastung nicht auf den "zu versteuernden Einkommensbetrag", sondern auf das "Einkommen" beziehen. Sie berechnet die Steuer wie folgt:

9

Einkommen 65 337 DM

10

besonderer Freibetrag wie oben 840 DM

11

zu versteuernder Einkommensbetrag 64 497 DM

12

Steuer laut Grundtabelle 23 980 DM

13

Steuerbelastung 23 980 DM : 65 337 DM = 36,7 v. H.

14

Steuersatz 1/2 = 18,35 v. H.

15

Steuer nach Sonderberechnung abgerundet 18,3 v. H. von 27 535 DM = 5 038 DM.

16

Die Bfin. macht hierzu geltend. Bis zum Veranlagungszeitraum 1957 seien Familienstand und Alter eines Steuerpflichtigen bei der Steuerberechnung in der Zuordnung zu den Steuerklassen berücksichtigt worden. Vom Veranlagungszeitraum 1958 an werde das Einkommen um bestimmte Freibeträge gekürzt. Es sei nicht gerechtfertigt und entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, daß diese Änderung in der Technik des Veranlagungsverfahrens zu einer höheren steuerlichen Belastung des Veräußerungsgewinns nach § 34 Abs. 1 EStG führe.

17

Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.

18

Das Finanzgericht, dessen Urteil in den "Entscheidungen der Finanzgerichte" (EFG) 1963 S. 207 veröffentlicht ist, begründete seine Auffassung im wesentlichen wie folgt. Es liege im Ermessen des Finanzamts, welchen ermäßigten Steuersatz es im Einzelfall anwende. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seien die in Abschn. 198 EStR 1958 enthaltenen Richtlinien in der Regel zu beachten. Die von der Bfin. dagegen erhobenen Einwendungen gäben keine Veranlassung, im Streitfall von den Richtlinien abzuweichen. Nach den für die Zeit von 1958 geltenden EStR sei zwar bei der Errechnung des durchschnittlichen Steuersatzes vom "Einkommen" ausgegangen worden. Aber auch bei dieser Berechnung seien außer den Sonderausgaben der Altersfreibetrag, die außergewöhnlichen Belastungen im Sinn der §§ 33, 33 a EStG und die in § 33 a EStG 1950 bis 1953 bezeichneten Freibeträge für besondere Fälle vom Einkommen abgesetzt und die Steuern vom "steuerpflichtigen Einkommen" berechnet worden. Im übrigen sei es folgerichtig, wenn der sich aus dem "zu versteuernden Einkommensbetrag" ergebenden Steuer auch das "zu versteuernde Einkommen" gegenübergestellt werde. Die in Abschn. 198 EStR 1958 getroffene Regelung sei daher nicht nur rechtlich möglich; sie sei im Interesse einer gleichmäßigen Besteuerung in Regelfällen auch eine sachgemäße Durchführung des § 34 Abs. 1 EStG.

Entscheidungsgründe

19

Der Rb. der Bfin. ist unbegründet.

20

Von einer Ermessensverletzung des Finanzgerichts kann keine Rede sein. Der Senat legte in den Urteilen IV 330/57 U vom 21. Juli 1960 (BStBl 1960 III S. 409, Slg. Bd. 71 S. 429) und IV 143/58 U vom 16. Dezember 1960 (BStBl 1961 III S. 101, Slg. Bd. 72 S. 268) im einzelnen dar, daß die Regelung in den EStR (im Streitjahr Abschn. 198 EStR 1958) im allgemeinen eine im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu billigende Ermittlung des Steuersatzes enthält. Zutreffend geht daher die Vorinstanz auch für den Streitfall davon aus, daß die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes zu wählen ist, mit dem der um die außerordentlichen Einkünfte zu erhöhende Teil des zu versteuernden Einkommensbetrags, auf den die Einkommensteuertabelle anzuwenden ist, ohne Inanspruchnahme der ermäßigten Steuersätze nach der Einkommensteuertabelle zu versteuern wäre. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, daß auch nach der früheren Regelung bei der Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes zwar vom Einkommen auszugehen war, daß aber von diesem Einkommensbetrag z. B. der Altersfreibetrag, die außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 33, 33 a EStG und die in § 33 a EStG 1950 bis 1953 bezeichneten Freibeträge gleichfalls abzusetzen waren. Auch nach der früheren Berechnungsmethode wurde also der Steuersatz vom steuerpflichtigen Einkommen berechnet. Es sei in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, daß in der durch Steueränderungsgesetz 1965 geänderten Fassung des § 34 Abs. 1 EStG (BStBl 1965 I S. 219) bei der Ermittlung des ermäßigten Steuersatzes gleichfalls vom zu versteuernden Einkommensbetrag auszugehen ist. Jedenfalls liegt darin kein Ermessensfehlgebrauch, daß der sich aus dem zu versteuernden Einkommensbetrag ergebenden Steuer auch das zu versteuernde Einkommen gegenübergestellt wird. Das ist im Streitfall auch deshalb nicht der Fall, weil der von der Bfin. begehrte Steuersatz mit 18,3 v. H. gegenüber dem vom Finanzamt zugebilligten von 18,5 v. H. nur um 0,20 v. H. niedriger ist und die sich auf Grund der Berechnung des Finanzamts ergebende Mehrsteuer bei einer Steuer laut Sonderberechnung von über 5 000 DM nur 55 DM beträgt.