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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1974, Az.: VI ZR 195/72

Abknickende Vorfahrt; Vorfahrtstraße; Rechts vor links; Wartegebot; Stopschild; Wartepflicht; Haltelinie

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.02.1974
Aktenzeichen
VI ZR 195/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg

Fundstellen

  • DB 1974, 1668 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1974, 656
  • MDR 1974, 656-657 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 949-951 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. In dem Fall, daß bei einer Kreuzung zwei Straßen mittels vorgeschriebener Beschilderung zu einer abknickenden Vorfahrtstraße verbunden sind, findet für die anderen beiden Straßen der Grundsatz "rechts vor links" Anwendung.

Die Wartegebotszeichen, die an diesen Straßen aufgestellt sind (Bild 30 StVO a.F.; Zeichen 205 StVO n.F.), sollen nur die Wartepflicht hinsichtlich der abknickenden Vorfahrt regeln.

2. Dies gilt auch dann, wenn in einer dieser zwei untergeordneten Straßen an Stelle eines Wartegebotszeichens ein "Stop-Schild" inklusive Haltelinie (Bild 30 a, 30 b StVO a.F.; Zeichen 206 u. 294 StVO n.F.) befindlich ist.