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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.05.1973, Az.: 4 AZR 364/72

Rechtsmittelzulassung; Verkündung; Berichtigungsbeschluß; Bindungswirkung des Rechtsmittelzulassungsbeschlusses

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.05.1973
Aktenzeichen
4 AZR 364/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 27.04.1972 - 5 Sa 45/72

Fundstelle

  • AP Nr 17 zu § 319 ZPO

Amtlicher Leitsatz

1. Eine beschlossene, aber versehentlich nicht verkündete Rechtsmittelzulassung kann im Wege des Berichtigungsbeschlusses grundsätzlich nicht nachgeholt werden.

2. Ein Beschluß, der nach Verkündung des Berufungsurteils die Revision hiergegen zuläßt, ohne daß eine offenbare Unrichtigkeit aus dem Berufungsurteil selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung erkennbar ist, bindet das Revisionsgericht trotz der Vorschrift des § 70 ArbGG nicht.