Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.05.1973, Az.: 4 AZR 364/72
Rechtsmittelzulassung; Verkündung; Berichtigungsbeschluß; Bindungswirkung des Rechtsmittelzulassungsbeschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.05.1973
- Aktenzeichen
- 4 AZR 364/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10144
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 27.04.1972 - 5 Sa 45/72
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- AP Nr 17 zu § 319 ZPO
Amtlicher Leitsatz
1. Eine beschlossene, aber versehentlich nicht verkündete Rechtsmittelzulassung kann im Wege des Berichtigungsbeschlusses grundsätzlich nicht nachgeholt werden.
2. Ein Beschluß, der nach Verkündung des Berufungsurteils die Revision hiergegen zuläßt, ohne daß eine offenbare Unrichtigkeit aus dem Berufungsurteil selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung erkennbar ist, bindet das Revisionsgericht trotz der Vorschrift des § 70 ArbGG nicht.