Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.05.1962, Az.: 2 AZR 397/61
Telegrafische Klageerhebung; Gesetzliche Formvorschriften; Dienstvertrag; Anzuwendendes Recht; Internationales Arbeitsrecht; Wille der Vertragsschließenden; Statut für deutsche Ortskräfte; Ausschluß des Klagewegs; Vertretungen der BRD
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.05.1962
- Aktenzeichen
- 2 AZR 397/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 25.07.1961 - 8 Sa 226/61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 13, 121 - 129
- DB 1962, 1016 (Volltext)
- JZ 1963, 320-321 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 770 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1885-1886 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine telegrafische Klageerhebung ist zulässig, sofern sie im übrigen den gesetzlichen Formvorschriften entspricht.
2. Welches Recht auf einen Dienstvertrag anzuwenden ist, bestimmt im internationalen Arbeitsrecht in erster Linie der Wille der Vertragsschließenden.
3. Haben die Parteien dem Vertrag das Statut für deutsche Ortskräfte bei den Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu Grunde gelegt, so gilt für dieses Dienstverhältnis grundsätzlich deutsches Recht.
4. Der Klageweg nach KSchG §§ 3 ff. kann von den Vertragsparteien nicht ausgeschlossen werden. Das gilt auch für den öffentlichen Dienst, und zwar auch für die Dienstverhältnisse der Ortskräfte bei den Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland.