Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.10.1996, Az.: 1 StR 568/96
Tateinheit zwischen Betrug und Missbrauch von Titeln bei genereller Verwendung eines falschen Doktortitels
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.10.1996
- Aktenzeichen
- 1 StR 568/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 16696
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 09.05.1996
Rechtsgrundlagen
- § 132 a StGB
- § 263 StGB
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
Ulrich S. aus M., geboren am ... 1949 in E.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. Oktober 1996
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Mai 1996, soweit es diesen Angeklagten betrifft,
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in 44 Fällen und des versuchten Betruges in 18 Fällen, begangen jeweils in Tateinheit mit Mißbrauch von Titeln, schuldig ist,
- b)
im Ausspruch über die für die 62 Fälle des Mißbrauchs von Titeln verhängten Einzelgeldstrafen und über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
- 2.
Zur Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt:
"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 44 Fällen, versuchten Betruges in 18 Fällen und Mißbrauchs von Titeln in 62 Fällen verurteilt. Es hat festgestellt, daß der Angeklagte in allen Fällen des vollendeten und versuchten Betruges den Geschädigten gegenüber als 'Dr.' oder 'Dr. oec' aufgetreten ist - teilweise mit einer entsprechenden Visitenkarte - und jedem ein Formschreiben übersandt hat, in dessen Briefkopf er als 'Dr. Ulrich S.' firmierte. Dieses Schreiben übersandte er einige Tage vor den jeweiligen Zahlungsterminen, also vor dem tatsächlichen oder geplanten Schadenseintritt. Unter diesen Umständen spricht alles dafür, daß die Verwendung des Doktortitels Mittel des Betruges sein sollte; jedenfalls aber besteht ein natürlicher Zusammenhang mit jedem einzelnen Betrugsfall, so daß jeweils Tateinheit vorliegt. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Angeklagte - wofür alle Umstände sprechen dürften - den Doktortitel generell geführt hat; der Tatbestand des § 132 a StGB ist nach der Strafandrohung dem § 263 StGB nicht gleichwertig und kann deshalb keine Klammerwirkung für die einzelnen Betrugsfälle entfalten. Der Angeklagte ist deshalb des vollendeten Betruges in 44 Fällen und des versuchten Betruges in 18 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Mißbrauch von Titeln, schuldig.
Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen diese rechtliche Wertung ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können."
Dem tritt der Senat bei. Der Wegfall der 62 Einzelgeldstrafen führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Zwar teilt der Senat die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß sich der Schuldumfang durch die Schuldspruchänderung der Sache nach nicht verändert hat. Doch ist es Aufgabe eines neuen Tatrichters, aus den verbliebenen Einzelfreiheitsstrafen eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ulsamer
Maul
Granderath
Wahl