Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.05.2017, Az.: 4 StR 73/17
Berücksichtigung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bei der Bestimmung des Maßes des Erziehungsbedarfs; Erfüllung der erzieherischen Zwecke mit Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.2017
- Aktenzeichen
- 4 StR 73/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 14715
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:090517B4STR73.17.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 04.11.2016
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZKJ 2017, 425
Verfahrensgegenstand
Zu 1.: Beihilfe zur Brandstiftung
Zu 2.: Vorsätzliche Brandstiftung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Mai 2017 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 4. November 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Bestimmung des Maßes des Erziehungsbedarfs berücksichtigt. Bei den hier angeordneten Auflagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG) und Weisungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 JGG) ist die Anwendung der Vollstreckungslösung (BGH - GS -, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124) nicht geeignet, die mit Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln verfolgten erzieherischen Zwecke zu erreichen und damit dem Erziehungsgedanken Rechnung zu tragen (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - III-3 RVs 102/11, StRR 2012, 110, zum Jugendarrest; vgl. hingegen zur Jugendstrafe BGH, Beschlüsse vom 27. November 2008 - 5 StR 495/08, NStZ 2010, 94, und vom 28. September 2010 - 5 StR 330/10, NStZ 2011, 524, 525).