Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.12.1960, Az.: 2 AZR 79/59
Kündigungsschutzprozesses; Tod des Arbeitnehmers; Klage weiterverfolgende Erben; Erledigung der Hauptsache; Feststellungsantrag; Abfindung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.12.1960
- Aktenzeichen
- 2 AZR 79/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10123
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 09.01.1959 - IV Sa 123/58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 10, 244 - 247
- BB 1961, 177
- DB 1961, 208 (Kurzinformation)
- MDR 1961, 356 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 623 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Stirbt ein Arbeitnehmer während seines Kündigungsschutzprozesses vor dem Termin, zu dem ihm gekündigt worden ist, dann wird die von den Erben weiterverfolgte Klage unschlüssig. Die Hauptsache ist dann durch den Tod des Arbeitnehmers erledigt, und zwar nicht nur der Feststellungsantrag aus KSchG § 3, sondern auch ein Antrag aus KSchG § 7 Abs. 1 S. 1, das Arbeitsverhältnis durch Urteil aufzulösen und den Arbeitgeber zu einer Abfindung zu verurteilen.