Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1978, Az.: III ZR 81/77
Maßnahmen zur Förderung des Fremdenverkehrs; Nutzung eines Uferstreifens; Zulassung eines begrenzten Gemeingebrauchs an einem Wiesensee
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.11.1978
- Aktenzeichen
- III ZR 81/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13398
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 12.05.1977
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1979, 926 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1979, 514-516 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1979, 609 (Kurzinformation)
- MDR 1979, 381-382 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 117-119
- VerwRspr 30, 483 - 488
Prozessführer
Segelgemeinschaft Wiesensee e.V., St.,
vertreten durch den ersten Vorsitzenden Gerhard H., Sch.straße ..., E.
Prozessgegner
Verbandsgemeinde We.,
vertreten durch den Bürgermeister
Amtlicher Leitsatz
Verpflichtungserklärungen eines kommunalen Zweckverbandes (einer Gemeinde), die von dem Verbandsvorsitzenden (dem Bürgermeister) ohne Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels unterzeichnet werden, sind nichtig. Dieser Mangel kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unbeachtlich sein.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Mai 1977 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Die klagende Verbandsgemeinde ist die Rechtsnachfolgerin des früheren Zweckverbandes "Seewiese". Die Gemeinden P., St. und W. hatten sich zu diesem Zweckverband zusammengeschlossen, um das Wasser des See- und Hüttenbaches zu stauen und für die Wasser- und Fischereiwirtschaft zu nutzen sowie Maßnahmen zur Förderung des Fremdenverkehrs und der Verbesserung des Landschaftsbildes durchzuführen. Der Zweckverband war Eigentümer des neu angelegten Wiesensees mit seinen Ufergebieten.
Der Zweckverband und der beklagte Segelsportverein schlossen am 25. August 1972 folgenden schriftlichen Vertrag über die Nutzung eines Uferstreifens des Wiesensees:
"Nutzungsvertrag:
Über den zugeteilten Uferstreifen zur Verwendung dem SGW Ww. überlassen zur sportlichen satzungsgemäßen Verwendung von seiten des Zweckverbandes Seewiese:
1.
Der SGW Ww. erhält zur satzungsgemäßen Nutzung den Uferstreifen auf die Zeit des Vereinsbestehens zugeteilt.2.
Der geplante Wirtschaftsweg fällt ebenfalls in das Nutzungsgelände und bleibt geschlossen.3.
Der Parkstreifen wird durch eine Kette begrenzt, damit nur Mitglieder dort parken können.4.
Der Verein läßt einen Fußweg bestehen, der von jedermann als Wanderweg genutzt werden darf. Betreten des Geländes auf eigene Gefahr. Hinweisschild wird angebracht.5.
Der Verein regelt die Lagerung der Boote und Stegsnutzung, dazu übernimmt er die Pflege des Geländes.6.
Gegen die Erstellung eines zweiten Steges und einer Slipanlage bestehen von Seiten des Zweckverbandes keine Bedenken.
Der Verein übernimmt die zulässige Zahl an Bootsscheinen zum Jahrespreis, gibt dieselben aus und rechnet bis 15.5. mit dem Kassierer des Zweckverbandes ab.7.
Zeitdauer des Vertrages: bei Auflösung des Vereins fällt das Gelände an den jeweiligen Eigentümer zurück.In der Sitzung vom 25.8.1972 beschlossen und genehmigt.
St., den 25.8.1972."
Die Vertragsurkunde wurde für den Zweckverband von dem 1. und 2. Vorsitzenden ohne Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels und für den Beklagten von seinem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer handschriftlich unterzeichnet.
Zu dem Abschluß des Nutzungsvertrages kam es in der am 25. August 1972 abgehaltenen Sitzung der Verbandsversammlung, an der auch der 1. Vorsitzende und der Schriftführer des Beklagten teilnahmen. Die Verbandsversammlung hatte der 1. Vorsitzende des Beklagten mit Wissen des Verbandsvorsitzenden einberufen. Zu der Sitzung waren nach Darstellung der Klägerin sechs, nach dem Vorbringen des Beklagten sieben der zwölf Mitglieder (§ 7 Abs. 1 der Verbandssatzung vom 13. Januar 1966) erschienen. Die Verbandsversammlung war beschlußfähig, wenn mindestens neun ihrer Mitglieder anwesend waren (§ 10 Abs. 1 der Satzung). Über die Sitzung vom 25. August 1972 wurde von dem Zweckverband kein Protokoll geführt.
Am 30. November 1972 erwarb der Beklagte von dem damaligen Verbandsvorsitzenden K. ein an den Uferstreifen angrenzendes Grundstück.
Die Kreisverwaltung des We.kreises als untere Wasserbehörde erließ am 8. April 1974 eine Verordnung über die Zulassung eines begrenzten Gemeingebrauchs an dem Wiesensee. Darin wird die Ausübung des Segelsports nur für Segelboote mit einer Segelfläche bis zu höchstens 16 qm zugelassen (§ 4 Abs. 1). In der Verordnung ist ferner bestimmt, daß die Segelboote nur von den von der Klägerin zur Verfügung gestellten und gekennzeichneten Uferstellen aus zu Wasser bzw. an Land gebracht werden dürfen.
Die Klägerin hält den Nutzungsvertrag vom 25. August 1972 für formungültig und hat beantragt festzustellen, daß er rechtsunwirksam sei.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen in den Vorinstanzen gestellten Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
I.
Der am 25. August 1972 zwischen dem Beklagten und dem Zweckverband "Seewiese" geschlossene Nutzungsvertrag ist nichtig.
1.
Nach § 6 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über Zweckverbände und andere Formen der kommunalen Zusammenarbeit (Zweckverbandsgesetz) vom 3. Dezember 1954 (GVBl. S. 156) in der damals geltenden Fassung des Landesgesetzes vom 12. November 1964 (GVBl. S. 228) in Verbindung mit § 56 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 1954 (GVBl. S. 117) in der damals geltenden Fassung des Landesgesetzes vom 25. September 1964 (GVBl. S. 145) bedurften Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes der - hier gewahrten - Schriftform (Satz 1). Solche Erklärungen waren nur rechtsverbindlich, wenn sie zudem von dem Verbandsvorsitzenden, der den Verband vertritt (§ 25 Abs. 3 Satz 2 Zweckverbandsgesetz), oder seinem allgemeinen Vertreter unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet waren (Satz 2). Nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen unstreitigen Sachverhalt trägt die Vertragsurkunde weder das Dienstsiegel des Zweckverbandes noch haben der Verbandsvorsitzende oder sein Vertreter, die den Vertrag unterzeichnet haben, ihre Amtsbezeichnung angegeben.
2.
Das wäre allerdings unschädlich, wenn es sich bei dem Abschluß des Nutzungsvertrages für den Zweckverband um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, das für ihn finanziell unerheblich war, gehandelt hätte. Nach § 56 Abs. 3 GemO gelten nämlich für diesen Fall nicht die erwähnten Erfordernisse des Absatzes 1.
Hier lag indes kein Geschäft der laufenden Verwaltung vor, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang rechtsbedenkenfrei ausgeführt hat. Darunter fallen Geschäfte, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und zugleich nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der beteiligten Gemeinde (bzw. des Gemeindeverbandes) von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind (vgl. BGHZ 14, 89, 92 ff; 21, 59, 63; 32, 375, 378; BGH NJW 1972, 940 = LM BGB § 242 (Cd) Nr. 151 = WM 1972, 616; vgl. auch OVG Münster OVGE 25, 186, 193; Hofmann/Beth/Dreibus, Die Kommunalgesetze für Rheinland-Pfalz Bd. I § 47 GemO Anm. 5 c). Diese Voraussetzungen sind entgegen der Ansicht der Revision im Streitfall nicht gegeben. Der Abschluß des Nutzungsvertrages überschritt für den kleineren ländlichen Zweckverband schon deshalb den Rahmen der üblichen und sich häufiger wiederholenden Geschäfte, weil ein Uferstreifen von immerhin 130 m Länge langfristig, d.h. für die Dauer der Existenz des beklagten Vereins, ausschließlich diesem zur Ausübung des Segelsports mit der Gestattung, die hierfür erforderlichen Anlagen auf dem Gelände zu erstellen (vgl. Nr. 5 und 6 des Vertrages), überlassen wurde. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Eingehung einer derart ungewöhnlich langen Vertragsbindung ohne die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung auf Seiten des Zweckverbandes eine sorgfältige Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Beklagten voraussetzte, so daß sich der Abschluß des Vertrages nicht in den Rahmen der laufenden Geschäfte einfügt.
3.
a)
Allein die Nichtbeachtung der durch § 56 Abs. 1 GemO Rh-Pf für Verpflichtungserklärungen vorgeschriebenen Förmlichkeiten führt bereits zur Unwirksamkeit des Nutzungsvertrages. Diese folgt allerdings nicht aus § 125 BGB. Denn § 56 Abs. 1 GemO Rh-Pf und die vergleichbaren Bestimmungen anderer Gemeindeordnungen können nicht als bürgerlich-rechtliche Vorschriften über die Form von Rechtsgeschäften angesehen werden, da dem Landesgesetzgeber der Erlaß derartiger Vorschriften nach Art. 55 EGBGB verwehrt ist. Die Kompetenz des Landesgesetzgebers beschränkt sich hinsichtlich der privatrechtlichen Willenserklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts auf die Regelung der Vertretungsmacht ihrer Organe, da es sich insoweit um öffentliches Recht handelt. Daher geht es nicht um einen Verstoß gegen Formvorschriften, sondern um die Frage, ob die zur Vertretung berufenen Organe innerhalb ihrer - durch derartige Vorschriften näher ausgestalteten - Vertretungsmacht gehandelt haben und die Verpflichtungserklärung damit für die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband rechtsverbindlich ist (BGHZ 32, 375, 380; BGH NJW 1966, 2402/3; RGZ 64, 408, 414; 82, 7, 8; 139, 58, 61, 62; BGB-RGRK 12. Aufl. § 125 Rdn. 24; MünchKomm-Förschler § 125 Rdn. 18; Palandt/Heinrichs BGB 37. Aufl. § 125 Anm. 1 b; Hofmann/Beth/Dreibus a.a.O. § 49 GemO Anm. 1, 5; Häsemeyer, Die gesetzliche Form der Rechtsgeschäfte, 1971, S. 180 f; vgl. ferner BAG AP BGB § 125 Nr. 7; Gönnenwein, Gemeinderecht 1963 S. 349 ff, 356 ff; a.A. - reiner Formverstoß - BGHZ 21, 59, 66; BGH NJW 1958, 866; Reinicke, Die Rechtsfolgen formwidrig abgeschlossener Verträge, 1969, S. 141 ff; kritisch auch H.P. Westermann Anm. zu BAG AP BGB § 125 Nr. 7).
b)
Rechtsirrig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, § 56 Abs. 1 GemO Rh-Pf in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Zweckverbandsgesetz enthalte keine Beschränkung der Vertretungsmacht des Verbandsvorsitzenden, weil dessen Vertretungsmacht "nach außen hin unbeschränkt und umfassend" sei. Mit solchen oder ähnlichen Formulierungen ist in der vom Berufungsgericht angeführten Rechtsprechung lediglich zum Ausdruck gebracht worden, daß der Bürgermeister auf Grund seiner allgemeinen Vertretungsmacht (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GemO Rh-Pf) die Gemeinde - entsprechendes gilt für den Verbandsvorsitzenden im Verhältnis zum Zweckverband gemäß § 6 Abs. 1 Zweckverbandsgesetz - durch seine Erklärungen auch dann verpflichtet, wenn er dabei ohne einen Beschluß der Gemeindevertretung, der sein Vorgehen deckt, handelt (BGH LM Bad.Württ. GemeindeO Nr. 1 = MDR 1966, 669; VfGH Rh-Pf AS Rh-Pf 12, 153, 160 f; ebenso Gönnenwein a.a.O. S. 348 f; Hofmann/Beth/Dreibus a.a.O. § 47 GemO Anm. 3; Salzmann/Schunck/Hofmann/Schrick, Das Selbstverwaltungsgesetz für Rheinland-Pfalz 3. Aufl. 1965 § 47 GemO Anm. 2). Diese Unabhängigkeit der organschaftlichen Vertretungsmacht des Verbandsvorsitzenden von seiner internen Pflichtenbindung gegenüber dem Zweckverband und der Verbandsversammlung bedeutet jedoch nicht, daß auch der Beachtung der Erfordernisse des § 56 Abs. 1 GemO Rh-Pf nur für das Innenverhältnis Bedeutung zukommt. Durch die dort normierten besonderen Anforderungen sollen Gemeinden und kommunale Zweckverbände vor den nachteiligen Folgen unbedachter und übereilt abgegebener Verpflichtungserklärungen geschützt werden (BGHZ 6, 330, 333; MünchKomm-Förschler a.a.O.; Gönnenwein a.a.O. S. 352; Hofmann/Beth/Dreibus a.a.O. § 49 GemO Anm. 1). Diese Warnfunktion hat die Vorschrift auch und gerade dann, wenn der Verbandsvorsitzende den Zweckverband verpflichten kann, ohne daß seinen Willenserklärungen ein entsprechender Beschluß der Verbandsversammlung zugrunde liegt (Hofmann/Beth/Dreibus a.a.O. § 49 GemO Anm. 1). Daher kann der Verbandsvorsitzende Verpflichtungserklärungen für den Verband rechtswirksam nur unter Beachtung der Förmlichkeiten des § 56 Abs. 1 GemO Rh-Pf abgeben. Verstößt er dagegen, so ist das Geschäft allein deshalb unwirksam, weil er seine Vertretungsmacht überschritten hat (Häsemeyer a.a.O.; Hofmann/Beth/Dreibus a.a.O. § 49 GemO Anm. 5). Die von dem Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - aufgeworfene Frage des Vollmachtsmißbrauchs stellt sich daher nicht.
4.
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der Mangel in entsprechender Anwendung des § 177 Abs. 1 BGB durch Genehmigung geheilt werden kann (offengelassen in BGHZ 32, 375, 379 ff). Wie den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, hat die Verbandsversammlung eine derartige Genehmigung nicht erteilt.
II.
1.
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, daß die Berücksichtigung des dargelegten Mangels gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße.
Zwar kann dieser Einwand auch gegenüber einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, der die Unwirksamkeit seiner Verpflichtungserklärung wegen Nichteinhaltung der Förmlichkeiten des § 56 Abs. 1 GemO Rh-Pf (u.a. Angabe der Amtsbezeichnung, Beifügung des Amtssiegels) geltend macht, erhoben werden (BGHZ 21, 59, 65 f; BGH NJW 1958, 866 = DVBl. 1958, 512; BGH NJW 1973, 1494 f; BGB-RGRK a.a.O. § 125 Rdn. 67; MünchKomm-Förschler a.a.O.; Palandt/Heinrichs a.a.O. § 125 Anm. 1 b) bb); Reinicke a.a.O. S. 143; vgl. ferner Gönnenwein a.a.O. S. 358 ff). Wenn diese Bestimmung auch nicht die Form des Rechtsgeschäfts im engeren Sinne regelt (s. oben I. 3.), so ist es doch wegen der gleichartigen Interessenlage, wie sie bei der Mißachtung von Formvorschriften besteht, geboten, den das ganze Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben auch hier in demselben Umfange wie bei der eigentlichen Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts anzuwenden (vgl. MünchKomm-Förschler a.a.O.; Palandt/Heinrichs a.a.O.).
Die Berufung auf Treu und Glauben gegenüber einem Formmangel ist jedoch von engen Voraussetzungen abhängig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH NJW 1977, 2072 = WM 1977, 1144; BGH NJW 1978, 102, insoweit in BGHZ 69, 266 nicht mit abgedruckt) darf eine aus der Verletzung gesetzlicher Formvorschriften folgende Nichtigkeit eines Vertrages im Interesse der Rechtssicherheit in aller Regel nicht aus Billigkeitserwägungen außer acht gelassen werden. Eine Ausnahme kann nur in solchen ganz besonders gelagerten Fällen gemacht werden, in denen nach den gesamten Umständen die Nichtigkeitsfolge unvereinbar wäre mit Treu und Glauben. An die Bejahung eines solchen Ausnahmefalles sind strenge Anforderungen zu stellen; daß die Nichtigkeit den einen Vertragsteil hart trifft, reicht nicht aus; sie muß vielmehr für ihn zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen (BGHZ 48, 396, 398 m.w.Nachw.; BGB-RGRK a.a.O. § 125 Rdn. 51 m.zahlr.Nachw.).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ergibt, daß die Klägerin nicht gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sie sich auf die Verletzung des § 56 Abs. 1 GemO Rh-Pf beruft. Der Umstand allein, daß der Beklagte, wie er vorträgt, im Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit des Nutzungsvertrags mindestens 120.000 DM aufgewendet hat, vermag nicht die Anwendung des § 242 BGB zu begründen. Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, ist nämlich schon nicht ersichtlich, daß eine sachgerechte Rückabwicklung des Geschäfts hier nicht möglich sei (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGB-RGRK a.a.O. § 125 Rdn. 62; MünchKomm-Förschler a.a.O. § 125 Rdn. 68; Palandt/Heinrichs a.a.O. § 125 Anm. 6 C c) cc), jeweils mit Nachw. der Rspr. des BGH). Auch allein die Tatsache, daß der Verbandsvorsitzende den Verstoß gegen § 56 Abs. 1 GemO Rh-Pf objektiv verursacht hat, was der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Zweckverbandes zuzurechnen ist, genügt nicht, um den in Rede stehenden Abschlußmangel unberücksichtigt zu lassen (BGH NJW 1977, 2072 = WM 1977, 1144; BGH NJW 1978, 102 f). Ebensowenig ist es der Klägerin bereits im Hinblick darauf, daß die (ursprünglichen) Vertragspartner das Geschäft etwa 1 1/2 Jahre lang als rechtsgültig angesehen und behandelt haben, verwehrt, die Nichtigkeit geltend zu machen (BGH NJW 1978, 102 f; BGB-RGRK a.a.O. § 125 Rdn. 63 m.w.Nachw.). Irrelevant ist ferner, ob in dem Baugenehmigungsverfahren, das ein auf dem Uferstreifen zu errichtendes Clubhaus für den Beklagten betraf, Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit des Nutzungsvertrages geäußert wurden; die Frage der Gültigkeit des Vertrages war in jenem Verfahren nicht zu prüfen. Entgegen der Ansicht der Revision ist es im Blick auf § 242 BGB auch rechtlich unerheblich, daß der Verbandsvorsitzende am 30. November 1972 ein ihm gehörendes, an den Uferstreifen angrenzendes Grundstück an den Beklagten veräußert hat; hierbei hat der Verbandsvorsitzende ersichtlich als Privatmann und nicht in amtlicher Eigenschaft gehandelt. Sonstige Umstände, die das Ergebnis der Nichtigkeit des Nutzungsvertrages als untragbar erscheinen ließen, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.
2.
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß sich die Klägerin unter Verstoß gegen Treu und Glauben mit dem Verhalten ihres Rechtsvorgängers, des Zweckverbandes, und seines Vorsitzenden in Widerspruch setze, wenn sie sich trotz Zustimmung der Verbandsversammlung zu dem Nutzungsvertrag auf dessen Unwirksamkeit berufe. Die Revision unterliegt einem Irrtum, wenn sie meint, der Vorsitzende habe bei Vertragsabschluß mit Zustimmung der Verbandsversammlung gehandelt. Wie das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei ausgeführt hat, war die Verbandsversammlung am 25. August 1972 nicht beschlußfähig, weil nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten nur sieben statt der gemäß § 10 der Satzung erforderlichen neun Mitglieder erschienen waren. Die Beschlußunfähigkeit der Versammlung hat die Unwirksamkeit der in der Sitzung vom 25. August 1972 gefaßten Beschlüsse zur Folge (vgl. Hofmann/Beth/Dreibus a.a.O. § 39 GemO Anm. 4), ohne daß es auf weitere von dem Berufungsgericht erörterte Mängel, die dem damals gefaßten Beschluß anhaften könnten (fehlerhafte Einberufung der Versammlung, unzureichende Angabe der Tagesordnung), noch ankommt.
Krohn
Tidow
Peetz
Boujong