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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 29.04.2003, Az.: 1 BvR 62/99

Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Tendenzschutz in verbundenen Unternehmen; Arbeitsrechtliche Belange zum Schutz der Arbeitnehmer als Schrankenbestimmungen i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz (GG); Abschirmung des Grundrechts der Pressefreiheit vor einer Beeinträchtigung durch allgemeine betriebliche Mitbestimmungsrechte; Verfassungskonforme Auslegung des § 118 Abs. 1 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); Anwendbarkeit des § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG und Erstreckung des Tendenzschutzes auf das abhängige Unternehmen; Abhängigkeit der Einschränkung der publizistischen Freiheit durch eine mitbestimmungsbedürftige Maßnahme von den konkreten Auswirkungen auf die Tendenzwirkung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
29.04.2003
Aktenzeichen
1 BvR 62/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 30872
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AfP 2003, 424-426 (Volltext mit red. LS)
  • AiB 2012, 51
  • ArbRB 2004, 44 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 2003, 3189-3190 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ 2004, 209 (red. Leitsatz)
  • NZA 2003, 864-865 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Verfassungsrechtliche Gründe gebieten es nicht, den durch § 118 Abs. 1 S. 1 BetrVG normierten Tendenzschutz auf ein abhängiges Unternehmen zu erstrecken, da dieses die Tendenz nicht erarbeitet und die Tendenzverwirklichung nicht beeinflusst.