Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.09.1992, Az.: BVerwG 7 ER 400/92
Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung; Nennung der als zuständig in Betracht kommenden Gerichte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.09.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 ER 400/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 12759
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1993, 566 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1994, 83 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1993, 359 (Volltext mit amtl. LS)
- OV-spezial 1993, 8
- SGb 1993, 515 (amtl. Leitsatz)
- VkBl 1993, 366
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 Abs. 3 VwGO muß sich auf einen konkreten Rechtsstreit beziehen.
- 2.
Kommen für eine Klage nach § 52 VwGO verschiedene Verwaltungsgerichte in Betracht, genügt die Rechtsbehelfsbelehrung den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO, wenn sie die als zuständig in Betracht kommenden Gerichte nennt.
In der Antragssache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. September 1992
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Kley
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd beabsichtigt, einen Planfeststellungsbeschluß für den Ausbau der Fahrrinne des Main in den Stauhaltungen Heubach, Freudenberg, Faulbach und Eichel von Main-km 130,72 bis Main-km 174,33 zu erlassen. Da die Ausbaumaßnahme sowohl die baden-württembergische als auch die bayerische Seite des Mains betrifft, beantragt sie nach § 53 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 VwGO die Bestimmung des für Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluß zuständigen Gerichts, um eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung erteilen zu können.
II.
Der Antrag ist unzulässig. Zwar kann er auch vor Rechtshängigkeit einer Klage gestellt werden (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., Rdnr. 5 zu § 53; Schumann, in: Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdnr. 2 zu § 36 mit weiteren Nachweisen). Notwendig ist aber zumindest der Bezug zu einem konkreten bevorstehenden Rechtsstreit, für den die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgen soll. Die bloße Möglichkeit oder Erwartung, es könnten Klagen gegen einen Bescheid erhoben werden, reicht dazu nicht aus. Auch die Pflicht der Behörde, eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung erteilen zu müssen, rechtfertigt keine Ausnahme vom Erfordernis des konkreten bevorstehenden Rechtsstreits; denn allein der Umstand, daß nach § 52 Nr. 1 VwGO verschiedene Verwaltungsgerichte zuständig sein können, ist kein Hindernis für eine die Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO erfüllende Rechtsbehelfsbelehrung. In einem solchen Fall genügt die Behörde ihrer gesetzlichen Pflicht, wenn sie in der Belehrung die Gerichte benennt, die nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung als zuständig in Betracht kommen.
Dr. Paetow
Kley