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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.02.1978, Az.: 3 StR 448/77

Annahme von Zueignungsabsicht bezüglich eines Impfpasses für Hunde sowie einer tierärztlichen Bescheinigung bei Vorliegen von Zueignungsabsicht ausschließenden Anhaltspunkten, insbesondere fehlende Hundehalterschaft des Täters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.02.1978
Aktenzeichen
3 StR 448/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 13154
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 03.08.1977

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftlicher Diebstahl u.a.

Prozessführer

Arbeiter Willi Sch. aus K., geboren am ... 1945 in E./S.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 1. Februar 1978
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 3. August 1977

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des gemeinschaftlichen Diebstahls und des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in je zwei Fällen schuldig ist,

    2. b)

      im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall Jack B. und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat bis auf die Verurteilung wegen Diebstahls zum Nachteil des belgischen Majors Jack B. keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt.

2

Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner der Verteidigung zugeleiteten Stellungnahme vom 10. Januar 1978 ausgeführt:

"Nach den Feststellungen haben der Angeklagte und sein Mittäter aus dem Pkw, den sie aufgebrochen hatten, um geeignete Sachen zu entwenden, mehrere Papiere, einen Impfpaß für einen Hund, eine tierärztliche Identitätsbescheinigung und ein Begleitbuch für Kraftfahrer an sich genommen. Den Darlegungen der Strafkammer hierzu kann jedoch nicht entnommen werden, daß der Angeklagte hinsichtlich dieser Gegenstände mit Zueignungsabsicht handelte. Zur Absicht der rechtswidrigen Zueignung im Sinne von § 242 StGB gehört nach ständiger Rechtsprechung der bestimmte Wille, die entwendete Sache der Substanz oder dem Sachwert nach dem eigenen Vermögen zuzuführen und sie, wenn auch nur für begrenzte Zeit, ihrem Substanz- oder Sachwert nach für sich auszunutzen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 10. Mai 1977, 1 StR 167/77). Dabei ist es zwar ohne Bedeutung, ob der Täter den Wert seines Vermögens erhöhen will. Es genügt, daß der Bestand des Vermögens geändert werden soll. An dem Willen hierzu fehlt es jedoch beispielsweise dann, wenn der Täter die Sache nur beiseiteschaffen, wegwerfen, vernichten oder sonst preisgeben will (BGH a.a.O.).

Zueignungsabsicht in dem beschriebenen Sinne wird sich in der Regel schon dem festgestellten objektiven Sachverhalt entnehmen lassen, ohne daß es hierzu näherer Darlegungen in den Urteilsgründen bedarf. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn der Täter eine Sache wegnimmt, deren Wertlosigkeit für ihn so evident ist, daß die Annahme naheliegt, er habe sie nicht seinem Vermögen zuführen, sondern sie nur - beispielsweise aus Verärgerung darüber, keine geeigneten Sache gefunden zu haben - beiseiteschaffen wollen. Dann bedarf es der Darlegung von Tatsachen, die die Zueignungsabsicht begründen können. Im vorliegenden Fall hätte dazu Anlaß bestanden. Über die Art der weggenommenen Papiere wird in den Urteilsgründen überhaupt nichts mitgeteilt. Art und Wert des Begleitbuchs für Kraftfahrer konnten nicht festgestellt werden, was dafür sprechen könnte, daß es der Angeklagte und sein Begleiter bei ihrer Festnahme gar nicht mehr im Besitz, sondern schon weggeworfen hatten. Welchen Beweggrund ein Täter haben könnte, sich einen Impfpaß für einen Hund sowie eine tierärztliche Identitätsbescheinigung zuzueignen, wenn er keinen entsprechenden Hund besitzt oder eine sonstige Verwertungsmöglichkeit hat, ist ebenfalls ohne nähere Darlegung nicht ersichtlich. In einem solchen Fall hätte sich daher die Annahme aufdrängen müssen, daß die Angeklagten diese Sachen, nachdem sie keine geeigneten gefunden hatten, nur mitgenommen haben, um sie alsbald wieder preiszugeben.

Ist durch die Feststellungen damit bezüglich der tatsächlich mitgenommenen Sachen eine Zueignungsabsicht nicht dargetan, kommt nur ein versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall in Betracht. Da durch eine erneute Hauptverhandlung insoweit keine ergänzenden Feststellungen mehr zu erwarten sind, kann das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch selbst entsprechend ändern, zumal der Angeklagte bereits in der Hauptverhandlung nach § 265 StPO auf die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Versuchs hingewiesen worden ist (Bl. 68 d.A.).

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafe für die von der Änderung betroffene Tat und die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, daß die Höhe der übrigen Einzelstrafen durch die Annahme eines vollendeten Diebstahls im Falle des Einbruchs in den Pkw beeinflußt ist."

3

Dem tritt der Senat bei.

Schmidt
Dr. Wiefels
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth