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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1994, Az.: VI ZR 306/93

Wahrung der Berufungsfrist; Einwurf der Berufungsschrift in den für nicht fristgebundene Schriftstücke bestimmten Außenbriefkasten des Gerichtsgebäudes; Unverschuldete Versäumnis der Berufungsfrist; Beweiskraft des Eingangstempels des Gerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.05.1994
Aktenzeichen
VI ZR 306/93
Entscheidungsform
Versäumnisurteil
Referenz
WKRS 1994, 16966
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 13.10.1993

Prozessführer

1. ...

2. Gertrud E., S. weg ..., T.,

3. Rechtsanwalt Adalbert C.F. A., E. straße ..., M.,

Prozessgegner

Dr. med. Waltraud Elisabeth N. geb. B., T. weg ..., A., als Testamentsvollstreckerin, Miterbin und Vorausvermächtnisnehmerin ihrer am 23.04.1977 verstorbenen Mutter Luise B.,

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. Müller und Dr. Dressler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 1993 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Kläger verlangen von der Beklagten gemäß § 826 BGB Schadensersatz in Höhe von 5.307,10 DM nebst Zinsen mit der Behauptung, die Beklagte habe in einem Vorprozeß zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse erschlichen, auf welche die Kläger ihr den genannten Betrag gezahlt hätten.

2

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Urteil ist den Klägern am 29. März 1990 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 30. April 1990, der gemäß Eingangsstempel am 2. Mai 1990 bei Gericht eingegangen ist, haben die Kläger Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis zum 15. Oktober 1990 mit einem am 12. Juli 1990 eingegangenen Schriftsatz begründet.

3

Das Berufungsgericht hat die Berufung wegen Verspätung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erstreben.

4

Die frühere Klägerin zu 1) ist während des Revisionsverfahrens verstorben und von den Klägern zu 2) und 3) je zur Hälfte beerbt worden. Die zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladene Beklagte hat sich vor dem Bundesgerichtshof nicht vertreten lassen.

Entscheidungsgründe

5

I.

Über die Revision ist gemäß §§ 557, 331 ZPO aufgrund des festgestellten Sachverhältnisses durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Säumnisfolgen sind für den Inhalt der Entscheidung jedoch ohne Bedeutung (BGHZ 37, 79, 81 ff.).

6

II.

Das Berufungsgericht hält die Berufungsfrist für nicht gewahrt. Die Kläger hätten nicht nachgewiesen, daß die Berufungsschrift, wie behauptet, am Montag dem 30. April 1990 um 13.15 Uhr in den für nicht fristgebundene Schriftstücke bestimmten rechten Außenbriefkasten des Gerichtsgebäudes eingeworfen worden sei. Hiergegen sprächen der Eingangsstempel vom 2. Mai 1990 und die Zeugenaussagen der Justizbediensteten R. und D. Zwar hätten Rechtsanwalt P. und Rechtsanwaltsgehilfin G. bekundet, daß der Schriftsatz zu der behaupteten Zeit eingeworfen worden sei. Hierdurch werde die Beweiskraft des Eingangsstempels jedoch nicht ausgeräumt. Die Glaubwürdigkeit aller Zeugen sei als gleich hoch einzuschätzen. Der von den Klägern behauptete Geschehensablauf setze voraus, daß nicht weniger als drei ungewöhnliche Umstände, nämlich falsche Abläufe bei der Behandlung der Gerichtspost, zusammengekommen sein müßten. Das hätten die Kläger nicht nachgewiesen.

7

Dem von den Klägern gestellten Wiedereinsetzungsantrag könne nicht entsprochen werden. Die Kläger hätten nicht fristgerecht substantiiert vorgetragen, daß die Berufungsfrist unverschuldet versäumt worden sei; sie behaupteten auch weiterhin, ihr Rechtsanwalt habe die Berufungsschrift rechtzeitig eingeworfen.

8

III.

Die Revision ist nicht begründet.

9

1.

Die Kläger haben den zur Zulässigkeit ihrer Berufung erforderlichen rechtzeitigen Eingang des Rechtsmittels bei Gericht nicht nachgewiesen.

10

a)

Wie die Revision nicht in Frage stellt, obliegt es den Klägern, die sich aus § 418 Abs. 1 ZPO ergebende Beweiskraft des Eingangstempels vom 2. Mai 1990 auszuräumen und im Wege des Gegenbeweises den Nachweis zu führen, daß die Berufungsschrift bereits am 30. April 1990 und damit innerhalb der bis zu diesem Tage laufenden Berufungsfrist bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 1987 - VIII ZR 160/86 - VersR 1987, 813, 814 und vom 22. Juni 1988 - VIII ZR 8/86 - VersR 1988, 1140 [BGH 22.06.1988 - VIII ZR 8/86]). Dieser Nachweis erfordert die volle Überzeugung des Gerichts (BGH, Urteile vom 29. November 1972 - VIII ZR 229/71 - VersR 1973, 186, 187 sowie vom 11. März 1987 und vom 22. Juni 1988 = a.a.O.).

11

b)

Das Berufungsgericht hält unter Berücksichtigung der Aussagen der Justizbediensteten R. und D. den durch den Gerichtsstempel erbrachten Urkundenbeweis für den Zeitpunkt des Berufungseingangs durch die Zeugenaussagen von P. und G. nicht für widerlegt. Der erkennende Senat erachtet aufgrund eigener Beurteilung des Sachverhalts (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 198/76 - VersR 1978, 155) die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts für überzeugend. Sie gibt dem Senat keinen Anlaß, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die vom Berufungsgericht gehörten Zeugen erneut zu vernehmen oder weitere Beweise zu erheben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Juni 1988 = a.a.O.). Beides wird von der Revision auch nicht beantragt.

12

aa)

Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß es für den rechtzeitigen Eingang der Berufung ausreichen würde, wenn die Berufungsschrift am 30. April 1990 in den Gewahrsam des Gerichts gelangt wäre. Denn das Berufungsgericht verlangt für die Rechtzeitigkeit der Berufung ausdrücklich den Einwurf des Schriftsatzes vom 30. April 1990 gegen 13.15 Uhr in den rechten Außenbriefkasten des Gerichts (BU 8); es stellt also nicht, wie die Revision meint, auf die unerhebliche Mitwirkung eines zur Entgegennahme zuständigen Gerichtsbediensteten ab (vgl. dazu BVerfGE 52, 203, 208 ff.; BGH, Beschluß vom 26. März 1981 - IV a ZB 4/81 - NJW 1981, 1789 f.). In der Tat würde ein Einwurf um 13.15 Uhr in den rechten Briefkasten, der nicht wie der linke zur Aufnahme von Fristsachen, sondern für die normale Post bestimmt war, hier ausreichen. Denn der rechte Briefkasten wurde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme während der Dienststunden mehrmals und letztmalig noch kurz vor Dienstschluß geleert (vgl. dazu auch BGH, Beschluß vom 26. März 1981 = a.a.O.).

13

bb)

Das Berufungsgericht hat sich aus den von ihm im einzelnen dargelegten Gründen von einem Einwurf am 30. April 1990 jedoch nicht überzeugen können. Dabei hat es nicht, wie die Revision aufgrund möglicherweise mißverständlicher Ausführungen meint, den Klägern die Beweislast für gerichtsinterne und von ihnen nicht aufklärbare Umstände auferlegt. Es hat vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung dem von den Zeugen R. und D. bekundeten Ablauf bei der Behandlung der eingehenden Post keine Umstände entnehmen können, die über die nur theoretisch denkbare Möglichkeit hinaus eine reale Basis für die Annahme bieten könnten, daß im Streitfall der auf der Berufungsschrift befindliche Eingangs Stempel vom 2. Mai 1990 falsch ist und das Schriftstück, wie von P. und G. bekundet, tatsächlich bereits am 30. April 1990 bei Gericht eingegangen ist. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist weder unvollständig, noch aus sonstigen Gründen fehlerhaft (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Juni 1988 = a.a.O.); sie ist auch überzeugend.

14

(a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme müßten, wie das Berufungsgericht im einzelnen darlegt, insgesamt drei ungewöhnliche Umstände zusammengetroffen sein, um einen Eingang der Berufung am 30. April 1990 annehmen zu können und den Eingangs Stempel vom 2. Mai 1990 als unrichtig erscheinen zu lassen. Es müßte entgegen der üblichen Handhabung die aus dem rechten Außenbriefkasten entnommene Berufungsschrift ausnahmsweise nicht mit dem Stempel Nr. 3 abgestempelt worden sein; ferner müßte der Zeuge R. im Streitfall nicht, wie sonst bei einem derartigen, von ihm als sehr selten bezeichneten Versehen praktiziert, den Schriftsatz dem zuständigen Beamten zur Nachstempelung mit dem Stempel Nr. 3 übergeben, sondern ihn, weil das Schriftstück etwa zufällig mit der Post aus den Innenkästen der Poststelle vertauscht wurde, selbst mit dem Stempel Nr. 8 abgestempelt haben, was R. für äußerst unwahrscheinlich hält. Schließlich müßte, was beide Justizbediensteten für ausgeschlossen erklärt haben, das Abstempeln durch den Zeugen R. nicht am Tage des Eingangs des Schriftstückes, sondern erst später erfolgt sein. Für eine derartige Häufung außergewöhnlicher Umstände sind, wie das Berufungsgericht überzeugend darlegt, keine Anhaltspunkte ersichtlich.

15

(b) Auf dieser Grundlage sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu verstehen, die Kläger hätten, wenn sie in Anbetracht des vorgenannten Beweisergebnisses die richterliche Überzeugung von der Unrichtigkeit des Eingangsstempels begründen wollten, zumindest Gründe dafür anführen müssen, daß nicht nur zwei sehr unwahrscheinliche Umstände zusammengetroffen seien, sondern daß noch ein dritter, von den Justizbediensteten als ausgeschlossen bezeichneter Umstand hinzugekommen sei. Daß das Berufungsgericht in dieser Weise die Grundlagen für seine Überzeugungsbildung offengelegt hat, bedeutet entgegen der Ansicht der Revision nicht, daß es den Klägern in unzumutbarer Weise die Beweislast für von ihnen nicht aufklärbare gerichtsinterne Vorgänge auferlegt hat. Es zeigt lediglich auf, warum durch die Aussagen der Zeugen P. und G. die Beweiskraft des Eingangsstempels zur Überzeugung des Berufungsgerichts nicht widerlegt wird. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Beurteilung durch den erkennenden Senat.

16

2.

Daß das Berufungsgericht den Klägern die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt hat, wird von der Revision nicht angegriffen. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden (siehe auch BGH, Urteil vom 11. März 1987 = a.a.O. a.E.).

Dr. Steffen
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Müller
Dr. Dressler