§ 44 AbgGRhPf - Ausführungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
- Amtliche Abkürzung
- AbgGRhPf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-4
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Präsident des Landtags im Einvernehmen mit dem Ältestenrat. Soweit Verwaltungsvorschriften erlassen werden, die den Geschäftsbereich einzelner Minister berühren, ist auch deren Einvernehmen erforderlich.