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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1974, Az.: VIII ZR 157/72

Zustandekommen eines Kaufvertrages oder eines Vorvertrages; Durchgreifen der Verjährungseinrede; Berechnung des Verjährungseintritts ; Verstoß gegen Treu und Glauben durch die Geltendmachung der Verjährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.01.1974
Aktenzeichen
VIII ZR 157/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11944
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 16.03.1972

Prozessführer

Dipl.-Kaufmann Dr. Werner W. M., K.straße ...

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister für Verteidigung,
dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung in Koblenz, Am R.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Claßen, Mormann, Braxmaier und Hoffmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz, an Verkündungs Statt zugestellt am 16. März 1972, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob am 24. März 1961 ein Vertrag oder zumindest ein Vorvertrag über den Ankauf von 350.000 bis 400.000 Übungsfiltern durch die beklagte Bundesrepublik rechtswirksam zustande gekommen ist, wie es der Kläger behauptet. Die Beklagte bestreitet dies: Im Frühjahr 1961 hätten nur unverbindliche Orientierungsbesprechungen über einen etwaigen Ankauf solcher Filter stattgefunden, die nicht zu vertraglichen Bindungen der Parteien geführt hätten. Der damalige Beschaffungsreferent im Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB), Oberregierungsrat Dr. L., mit dem der Kläger damals verhandelt habe, sei gemäß § 45 a der Reichshaushaltsordnung (RHO idF der Bekanntmachung vom 14. April 1930 - RGBl II 693) nicht berechtigt gewesen, bei einer den Wert von 1 Mill. DM erheblich überschreitenden Anschaffung die Beklagte zu vertreten; sein an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 27. März 1961, das den Kläger beauftragt habe, restliche 350.000 bis 400.000 Übungsfilter für die Bundeswehr käuflich zu erwerben, sei deshalb ohne rechtliche Wirkung. Davon sei auch der Kläger ausgegangen, der in den Jahren 1956 bis 1961 etwa 40 Beschaffungsaufträge für die Bundeswehr ausgeführt habe und der deshalb den sog. "Beschaffungsweg" der Bundeswehr genauestens kenne. Anders als in früheren Beschaffungsfällen sei hier aber weder eine Beschaffungsanweisung des Bedarfsträgers (Truppenamt) an das BWB ergangen, noch habe das BWB dem Kläger bezüglich des hier streitigen Beschaffungsauftrages den üblichen Formularvertrag zur Unterzeichnung vorgelegt, obwohl der Kläger in der Folgezeit auf beides gedrängt habe. Schließlich seien Ansprüche des Klägers aus einem etwaigen Vertrag oder Vorvertrag von 1961 spätestens seit Ende 1967 verjährt.

2

Der Kläger, der den Sach- und Rechtsausführungen der Beklagten entgegentritt, hat einen Gesamtschaden von fast 3 Mill. DM aus Nichterfüllung und Verzug errechnet und hat mit seiner am 24. Oktober 1969 zugestellten Klage einen Teilbetrag von 91.000 DM geltend gemacht, davon 25.000 DM als Teil des von ihm mit 1.824.000 DM errechneten Schadens wegen Nichterfüllung. Nur dieser Teilposten von 25.000 DM, vom Kläger im Berufungsverfahren erhöht auf 25.100 DM und fortan hilfsweise auch gestützt auf Verschulden der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen, war Gegenstand der Entscheidung beider Vorinstanzen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger weiterhin Verurteilung der Beklagten zur Zahlung gemäß seinen früheren Anträgen.

Entscheidungsgründe

3

I.

Zugunsten der Revision mag unterstellt werden, daß die Besprechung des Klägers mit dem Zeugen Dr. L. vom 24. März 1961 und dessen Bestätigungsschreiben vom 27. März 1961 zwischen den Parteien bereits zum Abschluß eines inhaltlich hinreichend bestimmten Kaufvertrags oder doch eines Vorvertrags geführt haben und daß die rechtliche Wirksamkeit des Vertragsabschlusses auch nicht durch fehlende Vertretungsmacht des Zeugen Dr. L. in Frage gestellt ist. Auch dann ist die Klage unbegründet, weil die Verjährungseinrede der Beklagten durchgreift.

4

II.

Bei Zustellung der Klage (24. Oktober 1969) waren Ansprüche des Klägers aus etwaigen Vereinbarungen von 1961 verjährt. Dies gilt für den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung ebenso wie für den ursprünglichen Erfüllungsanspruch. Dabei ist ohne Bedeutung, daß der Kläger den Zahlungsanspruch im Berufungs- und im Revisionsrechtszug zusätzlich auf Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluß gestützt hat; denn in der Sache verlangt er, wie die Aufgliederung seines Schadens in der Klageschrift (in einen Nichterfüllungsschaden und in einen Verzugsschaden) erkennen läßt, mit dem erstgenannten Posten den vereinbarten Kaufpreis, also das Erfüllungsinteresse, gleich aus welchem Rechtsgrund. Nur über diesen erstgenannten Posten hat auch das Landgericht in seinem Teilurteil entschieden, und nur dieser Posten ist in die Rechtsmittelinstanzen gelangt. Die rechtliche Stellung des Klägers gegenüber der Verjährungseinrede der Beklagten ist auch nicht dadurch verbessert worden, daß er seine Ansprüche neuerdings nicht aus einem fertig abgeschlossenen Vertrag, sondern aus einem bloßen Vorvertrag herzuleiten sucht; denn auch im letzteren Falle gilt die bei Kaufverträgen in aller Regel maßgebliche zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, daß einem Anspruch von nur subsidiärer Funktion eine größere Kraft und Intensität zukäme als dem in einem fertig abgeschlossenen Vertrag fundierten, in aller Regel auch nach längerer Zeit leicht nachweisbaren Erfüllungsanspruch, der nach dem Willen des Gesetzgebers im Falle des Kaufs im Regelfall schon nach zwei Jahren verjähren soll. Entgegen der Annahme der Revision scheidet hier auch die vierjährige Verjährung nach § 196 Abs. 2 BGB aus, denn die Leistung des Klägers sollte nicht für einen Gewerbebetrieb der Beklagten erfolgen.

5

Die Verjährung ist spätestens Ende 1967 eingetreten (§§ 198, 201, 217 BGB). Die Beklagte ist somit berechtigt, die Erfüllung des Klageanspruchs zu verweigern (§ 222 Abs. 1 BGB).

6

a)

Bei Berechnung des Verjährungseintritts ist auf die Erklärung der Beklagten vom 14. Dezember 1965 abzustellen. Sie hat dort zugesagt, gegen die behaupteten Ansprüche des Klägers Verjährung nicht geltend zu machen, "soweit sie am 31. Dezember 1965 eintreten sollte". Zeitlich früheren Erklärungen der Beklagten zur Verjährungsfrage, insbesondere der Erklärung des Oberstleutnants A. vom 30. Dezember 1963, kommt keine weitergehende, dem Kläger günstigere Bedeutung zu. Solche zeitlich früheren Erklärungen über einen Verzicht auf die Verjährung wären auch jederzeit frei widerrufbar und müßten als durch die Erklärung der Beklagten vom H. Dezember 1965 widerrufen gelten.

7

Ebensowenig hat auch das kurz vor Klageerhebung abgesandte Schreiben der Beklagten vom 1. August 1969 die Rechtslage hinsichtlich der Verjährung in grundsätzlicher Hinsicht zugunsten des Klägers verbessert. Jenes Schreiben will dem Kläger nur ohne zusätzliche Rechtsnachteile und Gefahren die gerichtliche Klärung seiner Ansprüche im Wege einer bloßen Teilklage ermöglichen. Die Beklagte hat sich dort nämlich nur dazu verpflichtet, hinsichtlich des nicht eingeklagten Teiles der Ansprüche eine Verjährung nicht geltend zu machen, "soweit die Verjährung im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bereits eingetreten sein sollte ...".

8

b)

Im angefochtenen Urteil ist überzeugend ausgeführt, daß spätestens im Schreiben des Präsidenten des BWB vom 1. Juli 1965 Erfüllungsansprüche des Klägers eindeutig und endgültig abgelehnt sind und daß spätere Erklärungen von Bediensteten der Beklagten - ungeachtet des fortdauernden Bemühens, dem Kläger in seiner Zwangslage zu helfen, etwa durch anderweitige Verwendung der eingelagerten Übungsfilter - keinen uneingeschränkten Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung enthielten.

9

c)

Es ist auch kein Rechtsfehler darin zu erkennen, wenn das Berufungsgericht die Geltendmachung der Verjährung als mit Treu und Glauben vereinbar ansieht. Die Vorgänge, die den jetzigen Rechtsstreit ausgelöst haben, lagen schon bei Klageerhebung mehr als 8 Jahre zurück und sind heute verläßlich nicht mehr restlos aufklärbar. Der Kläger wurde auch keineswegs durch die Geltendmachung der Verjährung überrascht: Kurz vor Jahresende 1963 wie auch kurz vor Jahresende 1965 haben seine jeweiligen Rechtsbevollmächtigten die Bedeutung der Verjährungsfrage erkannt und sind jeweils an die Beklagte mit der Bitte um ein Entgegenkommen in der Verjährungsfrage herangetreten; dem hat die Beklagte, wie aus den beiden Schreiben vom Dezember 1963 und vom Dezember 1965 hervorgeht, sich grundsätzlich nicht verschlossen. Wie das Berufungsgericht näher darlegt, hat jedoch der Kläger seinerseits gehofft, statt durch rechtzeitige Einleitung der gerichtlichen Klärung eher auf anderen Wegen, etwa durch Vorstellungen bei parlamentarischen Stellen, zu einer Erfüllung seiner Ansprüche zu kommen. Er hat, wie es im Berufungsurteil zutreffend heißt, einem Wunschdenken vertraut und so der Beklagten die Verjährungseinrede an die Hand gegeben. Die Folgen hiervon können nicht die Beklagte treffen, deren Interesse an einer alsbaldigen Klärung des lange andauernden Streites sachlich berechtigt ist.

10

d)

Auch die Ausführungen der Revision in mehreren nachträglich eingereichten Schriftsätzen rechtfertigen keine davon abweichende Wertung, denn es wird dort ausdrücklich eingeräumt, daß dem Kläger spätestens mit Schreiben vom 30. November 1964 eröffnet war, man habe für seine Übungsfilter keine Verwendung mehr. Dies mußte dem Kläger Anlaß zur gerichtlichen Klärung seiner Ansprüche geben, unabhängig davon, ob und wann er im einzelnen erfuhr, welche Gründe bei der Beklagten dafür bestimmend waren, sein Lieferangebot abzulehnen. Daß die Beklagte den Kläger möglicherweise nicht umgehend und nicht eingehend über die Gründe der von ihr beabsichtigten Umstellung der Ausrüstung mit Filtern unterrichtet hat, gab dem Kläger keine weitergehenden Rechte, als sie in einem etwaigen Vertrag vom Frühjahr 1961 vereinbart waren, wie ja auch umgekehrt die in der Zwischenzeit eingeleitete Umstellung von Übungsfiltern auf Feldfilter entstandene Rechte des Klägers aus einem Beschaffungsauftrag, der Übungsfilter betraf, grundsätzlich nicht beeinträchtigen konnte. Nicht erst eine Kenntnis der Gründe, aus denen die Beklagte das Lieferangebot ablehnte, sondern schon die Tatsache, daß die Beklagte ablehnte, mußte den Kläger veranlassen, innerhalb der Verjährungsfrist gerichtliche Schritte gegen die Beklagte einzuleiten.

11

Es kann deshalb auch nicht darauf ankommen, daß möglicherweise bereits im Spätherbst 1961 das Bundesverteidigungsministerium oder zumindest einige dort an verantwortlicher Stelle tätige höhere Offiziere einer weiteren Ausrüstung der Bundeswehr mit Übungsfiltern statt mit Feldfiltern grundsätzlich ablehnend gegenüberstanden. Die Unkenntnis des Klägers von dieser Tatsache war im übrigen nicht ursächlich für die Versäumung der Verjährungsfrist; denn spätestens durch die beiden schon erwähnten Schreiben vom 30. November 1964 und vom 1. Juli 1965 erhielt der Kläger restlos Klarheit über die Einstellung der Beklagten. Gleichwohl hat er mit der Erhebung der Klage bis zum Herbst 1969 zugewartet, statt das an seinen Bevollmächtigten gerichtete Schreiben des BWB vom 14. Dezember 1965 als einen letzten Hinweis auf die Notwendigkeit zu verstehen, bei Scheitern weiterer Vergleichsbemühungen spätestens vor Jahresende 1967 gegen die Beklagte klageweise vorzugehen.

12

III.

Nach allen war die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

Dr. Haidinger
Claßen
Mormann
Braxmaier
Hoffmann