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Anlage 1 9. SächsKVZ
Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 9. SächsKVZ)
Landesrecht Sachsen

Anhangteil

Titel: Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 9. SächsKVZ)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: 9. SächsKVZ
Gliederungs-Nr.: 211-2.6
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 9. SächsKVZ

 (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Oktober 2021 durch § 4 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898). Zur weiteren Anwendung s. § 3 der Verordnung vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898).

(zu § 1)

Inhaltsübersicht
  
Lfd. Nr. 
  
1Allgemeine Amtshandlungen
2aufgehoben
3Abfall, Altlasten, Boden
4Amtsärztliche Tätigkeiten
5Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztlicher sowie sonstiger Untersuchungen
6Anerkennung von Bildungsabschlüssen
7Anlagensicherheit
8Apothekenwesen
9Apotheker, Ärzte, Zahnärzte
10aufgehoben
11Arbeitsstätte, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz
12Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen
13Arzneimittelwesen
14aufgehoben
15aufgehoben
16Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Schulen
17Baurecht
18Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume
19Berufsbildungsrecht
20Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
21Bestattungswesen
22aufgehoben
23aufgehoben
24aufgehoben
25Chemikalienrecht
26aufgehoben
27Denkmalschutz
28Dolmetscherprüfung
29 Druckluftverordnung
30 Druckwerkzulassung für öffentliche Schulen
31Eisenbahnrecht
32aufgehoben
33Energiewirtschaft
34Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
35aufgehoben
36 Fahrpersonalgesetz
37 Feuerwehrwesen
38Fischereiwesen
39Forstverwaltung
40Futtermittel
41Gashochdruckleitungen
42Gaststättenwesen
43Gefährliche Hunde
44Gentechnik
45Geräte- und Produktsicherheit
46Gewerberecht
47Glücksspiele, Rennwetten und Lotterien
48Grundbuchbereinigung
49aufgehoben
50Handwerksordnung
51Heilhilfs- und Assistenzberufe (Gesundheitsfachberufe) sowie soziale Berufe
52Heimarbeit
53aufgehoben
54Hufbeschlag
55Immissionsschutz
56aufgehoben
57Jagdrecht
58Jugendarbeitsschutz
59aufgehoben
60Kirchenaustritt
61Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
62 Kulturgutschutz (außer Archivgut)
63Landesseilbahngesetz
64Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, umweltgerechte Landwirtschaft, ökologischer Landbau
65Lebensmittel tierischer Herkunft
66Lebensmittelüberwachung
67aufgehoben
68Melderecht
69Mutterschutz und Elternzeit
70Nachdiplomierung und Gleichwertigkeit von Hoch-, Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder anerkannt wurden
71Naturschutz
72Personenbeförderung
73 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht
74Pflanzenschutz
75 Polizeigesetz
76Psychotherapeuten
77Raumordnung
78aufgehoben
79 Röntgenverordnung
80Saatgut
81aufgehoben
82Schornsteinfegerwesen
83aufgehoben
84aufgehoben
85Stationäre Einrichtungen nach dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz
86Steuerrecht
87Strahlenschutz
88Straßenrecht
89aufgehoben
90Tierärzte und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen
91Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierisches Nebenproduktebeseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen
92Tierzuchtrecht
93aufgehoben
94Umwelt- und Verbraucherinformation
95Umweltverträglichkeitsprüfung, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
96Verbraucherinsolvenzberatung
97aufgehoben
98Vertriebene
99Waffenrecht
100Wasserrecht
101Weinbau und -überwachung
102Wirtschaftsförderung, infrastrukturelle

 

Lfd. Nr.TarifstelleGegenstandGebühren
EUR
  Die Vorschriften der laufenden Nummern 3 bis 102 gehen den Vorschriften der laufenden Nummer 1 vor. 
  Soweit Gebühren oder Gebührenrahmen auf der Grundlage von Vorgaben im Bundesrecht oder gemäß § 4 Abs. 5 SächsVwKG auf der Grundlage von Vorgaben in Rechtsakten der Europäischen Union ermittelt wurden, sind die einschlägigen Vorgaben (insbesondere Gebührenbemessungskriterien) aus der jeweiligen Anmerkung zu der Gebühr oder dem Gebührenrahmen zu entnehmen. 
  Soweit in dieser Anlage auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern nichts anderes bestimmt ist. 
  Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist in den Gebühren die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, erhöht sich dann die jeweilige Gebühr um die gesetzliche Umsatzsteuer. 
1 Allgemeine Amtshandlungen 
  Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) 
  Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. II S. 875) und Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 875), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805, 807) 
 1.Beglaubigungen 
 1.1Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens8
 1.2Beglaubigung einer Abschrift, Fotokopie und dergleichen 
 1.2.1bei Schriftstücken, die nicht in deutscher oder sorbischer Sprache abgefasst sind1,50
je Seite, mindestens 8
 1.2.2Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die die Behörde selbst hergestellt hat4
je Beglaubigung,
insgesamt mindestens 5
   A n m e r k u n g:
   Werden mehrere gleiche Unterschriften oder Handzeichen oder mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien und dergleichen gleichzeitig beglaubigt, kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.2.2 zu erhebende Gebühr bis auf die Hälfte ermäßigt werden.
noch 11.2.3in nicht von den Tarifstellen 1.2.1 und 1.2.2 erfassten Fällen0,75
je Seite der zu beglaubigenden Abschrift, Fotokopie und dergleichen,
mindestens 8,
höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr, soweit diese höher als 8 ist
   A n m e r k u n g:
   Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,75 je angefangene Seite, mindestens jedoch 8.
 1.3Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die der Beantragung einer Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" dienenkostenfrei
 2.Erteilung einer Bescheinigung5 bis 140
 3.Einsichtgewährung, Auskünfte 
 3.1Einsichtgewährung in Akten und amtliche Bücher, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird1
je Akte oder Buch,
mindestens 8
 3.2Erteilung von Auskünften, die über § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG hinausgehen25 bis 550
 4.Überlassung von Akten für die Verfolgung von Ansprüchen und Interessen10 bis 60
 5.Fristverlängerungen 
 5.1Verlängerung der Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung erforderlich machen würde10 Prozent bis 25 Prozent der für die Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr,
mindestens 10
 5.2Verlängerung einer Frist in anderen Fällen5 bis 30
 6.Erteilung einer Zweitschrift10 Prozent bis 50 Prozent der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr,
mindestens 10
   A n m e r k u n g:
   Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,75 je angefangene Seite, mindestens jedoch 10.
noch 17.Aufnahme einer Niederschrift4 bis 50
je angefangene Stunde,
mindestens 8
 8.Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren 
 8.1Mahnung nach § 13 Abs. 2 SächsVwVG5 bis 35
 8.2Pfändung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 SächsVwVG 
 8.2.1wenn die Vornahme der Amtshandlung bis zu drei Stunden in Anspruch nimmt45
 8.2.2wenn die Vornahme der Amtshandlung mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt60
 8.3Verwertung nach § 16 SächsVwVG80
 8.4Androhung von Zwangsmitteln nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird50 bis 150
 8.5Festsetzung von Zwangsgeld nach § 22 Abs. 2 SächsVwVG20 bis 1.000
 8.6Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang nach § 24 Abs. 1 Satz 1 oder § 25 SächsVwVG50 bis 1.000
 8.7Wegnahme nach § 27 Abs. 1 SächsVwVG40
 8.8Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung nach § 2a Abs. 1 SächsVwVGkostenfrei
 9.Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind 
 9.1Vorbeglaubigung von öffentlichen Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, zum Zweck der Legalisation durch die Auslandsvertretung5 bis 50
 9.2Erteilung einer Apostille nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation10 bis 100
2 aufgehoben 
3 Abfall, Altlasten, Boden 
   Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15, L 334 vom 13.12.2013, S. 46, L 277 vom 22.10.2015, S. 61), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2002 (ABl. L 294 vom 11.11.2015, S. 1) geändert worden ist 
  Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) 
noch 3  Umweltrahmengesetz  
  Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) 
  Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) 
  Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG) 
  Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 
   Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV)  
  Klärschlammverordnung (AbfKlärV) 
  Altölverordnung (AltölV) 
  Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) 
  Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) 
  Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) 
  Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) 
  Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) 
  Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV) 
  Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) 
   Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen (Pflanzenabfallverordnung - PflanzAbfV)  
noch 31.Kreislaufwirtschaftsgesetz 
 1.1Anordnungen nach § 62 KrWG60 bis 25.000
 1.2Erteilung einer Freistellung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 KrWG50 bis 1.000
 1.3Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Abs. 2 KrWG oder § 5 Abs. 1 PflanzAbfV für die Beseitigung 
 1.3.1 von Gartenabfällen, Parkabfällen und auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angefallenen Abfällen 10 bis 1.250
 1.3.2 sonstiger Abfälle 25 bis 5.000
 1.4Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung einer Abfallentsorgungsanlage nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 KrWG einschließlich Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung1.250 bis 5.000
 1.5Übertragung der Entsorgung von Abfällen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 KrWG250 bis 4.500
 1.6Verpflichtung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 bis 3 KrWG einschließlich der Bestimmung über die Kostenerstattung250 bis 4.000
 1.7Planfeststellung von Deponien nach § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG bei Errichtungs- oder Änderungskosten der Anlage in Höhe von 
 1.7.1 bis zu 128.000 EUR 0,5 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten, mindestens 500
 1.7.2 über 128.000 EUR bis 256.000 EUR640, zuzüglich 0,4 Prozent der 128.000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
 1.7.3über 256.000 EUR bis 511.000 EUR1.152, zuzüglich 0,3 Prozent der 256.000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
 1.7.4über 511.000 EUR bis 2.556.000 EUR1.917, zuzüglich 0,2 Prozent der 511.000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
noch 31.7.5über 2.556.000 EUR 6.007, zuzüglich 0,05 Prozent der 2.556.000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
   A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 1.7:
   Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben.
 1.8Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses50 bis 1.000
 1.9Genehmigung von Deponien nach § 35 Abs. 3 Satz 1 KrWG bei Errichtungs- oder Änderungskosten in Höhe von 
 1.9.1bis zu 128.000 EUR0,25 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten, mindestens 250
 1.9.2über 128.000 EUR bis 256.000 EUR320, zuzüglich 0,2 Prozent der 128.000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
 1.9.3über 256.000 EUR bis 511.000 EUR576, zuzüglich 0,15 Prozent der 256.000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
 1.9.4über 511.000 EUR bis 2.556.000 EUR959, zuzüglich 0,1 Prozent der 511.000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
 1.9.5über 2.556.000 EUR3.004, zuzüglich 0,025 Prozent der 2.556.000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
   A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 1.9:
   Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben.
noch 31.10Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen 
 1.10.1nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Abs. 4 Satz 3 KrWG150 bis 5.000
 1.10.2Zulassung des vorzeitigen Beginns der Ausführung von Abfallentsorgungsanlagen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KrWG50 bis 2.800
 1.10.3Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Abs. 1 Satz 2 KrWG200 bis 600
 1.10.4Anordnung bezüglich bestehender Abfallentsorgungsanlagen nach § 39 Abs. 2 KrWG50 bis 5.000
 1.10.5Verpflichtung bezüglich stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KrWG50 bis 5.000
 1.10.6Entscheidung über eine Änderungsanzeige für Deponien nach § 35 Abs. 4 Satz 1 KrWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes- Immissionsschutzgesetz - BImSchG)25 bis 5.000
 1.10.7Entscheidung über eine Änderungsanzeige nach § 35 Abs. 4 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BImSchG bezüglich bestehender Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 39 KrWG50 bis 5.000
 1.10.8Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Abs. 3 KrWG50 bis 2.500
 1.10.9 Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Abs. 5 KrWG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 DepV50 bis 2.500
 1.11Erteilung von Auskünften über Anlagen nach § 46 Abs. 2 KrWG25 bis 700
   A n m e r k u n g :
   Die Kosten sind nicht zu erheben, wenn es sich um eine Auskunft einfacher Art, zum Beispiel telefonische Auskunft, handelt.
noch 31.12Überwachung 
 1.12.1Allgemeine Überwachung der Abfallentsorgung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 KrWG 
 1.12.1.1wenn die Überwachungsmaßnahme nicht aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und zu keiner Beanstandung geführt hatgebührenfrei
 1.12.1.2im Übrigen bei örtlicher Überprüfung von Abfallentsorgungsanlagen50 bis 1.750
 1.12.1.3 im Übrigen bei sonstigen Maßnahmen der Überwachung 25 bis 1.600
 1.12.2Anordnung von kostenpflichtigen Überprüfungen für Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder für Anlagen zur Mitverwertung oder Mitbeseitigung von Abfällen nach § 47 Abs. 4 KrWG25 bis 2.500
 1.12.3Anordnung zur Erfüllung von Register- und Nachweispflichten, insbesondere der Anordnung zur Führung und Vorlage von Registern und Nachweisen, der Ergänzung oder Änderung einzelner Inhalte oder der Mitteilung von Angaben aus dem Register, nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 49 und 50 KrWG25 bis 270
 1.12.4Anordnung zur Einhaltung bestimmter Anforderungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KrWG25 bis 250
 1.13Zustimmung nach § 56 Abs. 5 Satz 3 KrWG50 bis 2.500
 1.14Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten nach § 59 Abs. 2 KrWG40 bis 150
noch 32.Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz sowie Umweltrahmengesetz  
 2.1Festlegung von Planungsgebieten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsABG50 bis 500
 2.2Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 5 Abs. 3 SächsABG50 bis 250
 2.3Anordnung im Rahmen der abfall- und bodenschutzrechtlichen Überwachung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsABG50 bis 25.000
 2.4Freistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 des Umweltrahmengesetzes oder § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsABG50 bis 25.000
 2.5Entscheidung über die Entschädigung für Schäden nach § 10 Abs. 1 Satz 5 SächsABG50 bis 500
 3.Betriebsbeauftragte für Abfall 
 3.1Anordnung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 1 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall40 bis 120
 3.2Anordnung zur Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 2 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall40 bis 250
je Betriebsbeauftragter
 3.3Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 4 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall60 bis 300
 3.4Gestattung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall für einen Konzern nach § 5 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall60 bis 300
 3.5Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 6 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall60 bis 300
je Betriebsbeauftragter
noch 34.Klärschlammverordnung 
 4.1Bestimmung einer Untersuchungsstelle für die Untersuchung von Böden und Klärschlamm nach § 3 Abs. 2, 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 AbfKlärV100 bis 400
 4.2abweichende Festlegung des zeitlichen Abstandes von Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 5 Satz 3 AbfKlärV25 bis 350
 4.3Entscheidung über weitere Bodenuntersuchungen auf bestimmte Flächeneinheiten nach § 3 Abs. 3 Satz 3 AbfKlärV25 bis 350
 4.4Zulassung von Ausnahmen zum Aufbringen von Klärschlamm nach § 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 AbfKlärV25 bis 500
 5. Verpackungsverordnung  
 5.1Feststellung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 VerpackV 500 bis 25.000
 5.2Aufforderung zur Rücknahme nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 8 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackV 50 bis 880
 5.3teilweiser oder vollständiger Widerruf der Feststellung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 aufgrund § 6 Abs. 6 Satz 1 und 4 VerpackV 2.500 bis 12.500
 5.4Anordnung zur Vorlage der Dokumentation nach § 62 KrWG in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 3 zu § 6 VerpackV 50 bis 1.000
 5.5Anordnung zur Vorlage der Vollständigkeitserklärung nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 VerpackV 50 bis 1.000
 6.Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AltölV20 bis 180
 7.Entsorgungsfachbetriebeverordnung 
 7.1Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EfbV50 bis 750
 7.2Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV120 bis 800
 7.3Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 15 Abs. 1 EfbV50 bis 2.500
 7.4Widerruf der Zustimmung des Überwachungsvertrages nach § 15 Abs. 4 EfbV25 bis 1.250
 7.5Gestattung nach § 16 Satz 2 EfbV40 bis 150
 8.Entsorgergemeinschaften 
 8.1Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Abs. 6 Satz 2 KrWG500 bis 15.000
 8.2Entzug und Untersagung nach § 56 Abs. 8 Satz 2 KrWG250 bis 5.000
noch 39.Nachweisverordnung 
 9.1Erteilung einer Eingangsbestätigung und Prüfung der Unterlagen im Rahmen der Zuleitung der Nachweiserklärungen nach § 4 Satz 1 und 2 NachwV20 bis 80
 9.2unverzügliche Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen nach § 4 Satz 3 NachwV20 bis 80
 9.3Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV und Bestätigung des geänderten Entsorgungsnachweises25 bis 2.500
 9.4Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV und Bestätigung des geänderten Sammelentsorgungsnachweises25 bis 5.000
 9.5Freistellung des Abfallentsorgers nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 NachwV125 bis 5.000
 9.6Bestimmung nachträglicher Auflagen sowie einer kürzeren Geltungsdauer der Nachweiserklärungen nach § 7 Abs. 4 Satz 4 NachwV25 bis 250
 9.7Anordnung zur Nachweisführung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NachwV50 bis 250
 9.8Zulassung der Nachweisführung mittels Sammelentsorgungsnachweisen nach § 14 Satz 1 NachwV25 bis 500
 9.9Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 NachwV25 bis 250
 9.10Anordnung der Registrierung weiterer Angaben nach § 26 Abs. 2 NachwV25 bis 250
 9.11Erteilung von Kennnummern nach § 28 Abs. 1 NachwV25 bis 80
je erteilter Nummer
 9.12Erteilung von Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern nach § 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 NachwV25 bis 500
 9.13Zulassung der Vergabe von Kennnummern durch einen Dritten nach § 28 Abs. 2 Satz 3 NachwV50 bis 1.500
 10.Anordnung nach § 62 KrWG in Verbindung mit den §§ 3 bis 10 und Nummer 5 des Anhangs der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV)50 bis 550
 11.Bioabfallverordnung 
 11.1Bestimmung einer Untersuchungsstelle für die Untersuchung von Böden und Bioabfällen nach § 3 Abs. 8 Satz 1, § 4 Abs. 9 Satz 1 und § 9 Abs. 2 Satz 6 BioAbfV100 bis 470
 11.2Maßnahmen beim Vollzug der Bioabfallverordnung, soweit nicht Tarifstelle 11.1 einschlägig ist50 bis 750
noch 312.Bundes-Bodenschutzgesetz 
 12.1Anordnung zur Entsiegelung nach § 5 Satz 2 BBodSchG100 bis 5.000
 12.2Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG500 bis 6.000
 12.3Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BBodSchG500 bis 6.000
 12.4Anordnung zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung oder zur Vorlage eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG500 bis 6.000
 12.5Verbindlicherklärung des Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG500 bis 15.000
   A n m e r k u n g:
   Schließt der für verbindlich erklärte Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG andere die Sanierung betreffende Entscheidungen ein, sind zusätzlich die hierfür vorgesehenen Gebühren zu erheben.
 12.6Anordnung der Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen und Festlegung der Aufbewahrungsfrist der Messergebnisse nach § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BBodSchG100 bis 2.500
 12.7Anordnung zur Erfüllung von Pflichten aus dem Dritten Teil des Bundes-Bodenschutzgesetzes nach § 16 Abs. 1 BBodSchG50 bis 5.000
 12.8Festsetzung eines Wertausgleiches mittels Anordnung durch die zuständige Behörde nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG100 bis 3.000
 13. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen 
 13.1Entscheidung über die Zustimmung zur Notifizierung oder Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach Artikel 9 Abs. 1 auch in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 50 bis 6.000
 13.2Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach § 12 Abs. 3 und Durchführung von Kontrollen nach § 11 Abs. 1 und 2 AbfVerbrG100 bis 2.000
 13.3Anordnung zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung nach § 13 AbfVerbrG100 bis 1.000
 13.4sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder dem Abfallverbringungsgesetz, insbesondere Änderung der Zustimmung zur Notifizierung, Festlegung, Freigabe oder sonstige Amtshandlungen in Bezug auf eine Sicherheitsleistung25 bis 500
noch 314.Anzeige- und Erlaubnisverordnung 
 14.1Vergabe der Vorgangsnummer nach § 7 Abs. 3 Satz 3 AbfAEV einschließlich der Erteilung von Befristungen, Auflagen und Bedingungen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 KrWG und Untersagungen nach § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG infolge einer Anzeige nach § 53 Abs. 1 KrWG25 bis 500
 14.2Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Abs. 1 KrWG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 AbfAEV sowie der Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 54 Abs. 2 KrWG100 bis 6 000
 15.Gewerbeabfallverordnung 
 15.1Entscheidung über Ausnahmetatbestände nach § 3 Abs. 2 bis 4, 6 und 7 sowie § 5 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 3, § 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 3 oder § 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 2 GewAbfV50 bis 5.000
noch 315.2sonstige Entscheidungen, Anordnungen oder Einzelakterklärungen nach der Gewerbeabfallverordnung25 bis 2.500
 16.Altholzverordnung 
 16.1Zustimmung zum Einsetzen von einfachen Prüfverfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AltholzV50 bis 2.500
 16.2Anordnung der Untersuchung diverser Parameter nach § 6 Abs. 6 Satz 4 AltholzV50 bis 750
 16.3sonstige Entscheidungen, Anordnungen oder Einzelaktänderungen nach der Altholzverordnung20 bis 2.500
 17.Deponieverordnung 
 17.1Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 und Herabsetzung von Anforderungen nach § 3 Abs. 4 DepV50 bis 5.000
 17.2Abnahme von Einrichtungen für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 5 DepV25 bis 400
 17.3Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 6 DepV50 bis 2.500
 17.4Annahmeverfahren 
 17.4.1Feststellung, dass eine grundlegende Charakterisierung für einen Abfall entfallen kann, nach § 8 Abs. 2 DepV150 bis 5.000
 17.4.2Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Kontrollanalysen nach § 8 Abs. 3 Satz 3 DepV50 bis 4.500
 17.4.3Erhöhung der Anzahl der Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 3 DepV150 bis 5.000
 17.4.4Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 7 DepV50 bis 4.500
 17.5Zulassung von Ausnahmen bei einer Deponie der Klasse 0 oder einer Monodeponie nach § 8 Abs. 9 Satz 3 DepV50 bis 4.500
 17.6Maßnahmen zur Kontrolle von Emissionen 
 17.6.1Festlegung von Grundwasser-Messstellen und Auslöseschwellen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 DepV oder Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 DepV, soweit dies nicht im Rahmen anderer Verwaltungsverfahren erfolgt150 bis 5.000
 17.6.2Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 Satz 3 und § 13 Abs. 2 Satz 2 DepV50 bis 700
 17.6.3Zustimmung zu den Maßnahmeplänen nach § 12 Abs. 4 Satz 1 DepV150 bis 5.000
 17.6.4Anordnungen nach § 12 Abs. 5 Satz 1 DepV150 bis 5.000
 17.7Freistellen von den Anforderungen zur Führung einer Betriebsordnung oder eines Betriebshandbuchs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 DepV150 bis 5.000
noch 317.8Festlegung der Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 DepV100 bis 4.000
 17.9erneute Festsetzung und Änderung der Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 3 Satz 2 DepV50 bis 2.000
 17.10Verlangen nach Überprüfungen bei Stilllegung von Langzeitlagern nach § 24 Abs. 1 Satz 1 DepV50 bis 5.000
 17.11Zulassen des Einbaus temporärer Abdeckungen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 DepV sowie Zulassen von Maßnahmen zur Beschleunigung biologischer Abbauprozesse und zur Verbesserung des Langzeitverhaltens nach § 25 Abs. 4 DepV150 bis 5.000
 17.12Zulassung von Ausnahmen oder Zustimmung zu Ausnahmen nach Anhang 1 DepV150 bis 5.000
 17.13Zulassen von Ausnahmen oder Zustimmung zu Ausnahmen nach Anhang 3 DepV 
 17.13.1Zulassen von Ausnahmen nach Nummer 1 Fußnote 1 und 2 zu Tabelle 1 des Anhangs 3 DepV150 bis 5.000
 17.13.2Zustimmung nach Nummer 2 Satz 2, Nr. 2 Tabelle 2 Fußnote 2 oder 10 des Anhangs 3 DepV150 bis 5.000
 17.14Zustimmung nach Nummer 3 Satz 2 des Anhangs 4 DepV150 bis 5.000
 17.15Zustimmung zu Ausnahmen nach Anhang 5 DepV 
 17.15.1Zustimmung zum Verzicht auf die Mengenerfassung von Oberflächenwasser nach Nummer 3.1 Nr. 4 Satz 2 des Anhangs 5 DepV150 bis 5.000
 17.15.2Zustimmung zur Abweichung von Umfang und Häufigkeit der durchzuführenden Kontrollen und Messungen nach Nummer 3.2 Satz 3 des Anhangs 5 DepV150 bis 5.000
 17.15.3Zustimmung zum Verzicht auf die Deponiegaserfassung nach Nummer 7 Satz 4 des Anhangs 5 DepV150 bis 5.000
noch 318.Amtshandlungen nach den Tarifstellen 1 bis 17, wenn 
  (1)die Anlage Teil eines nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), registrierten Unternehmens ist und 
  (2)diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen70 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 17
    A n m e r k u n g:
    Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen, zum Beispiel nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG, ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die abfallrechtliche oder bodenschutzrechtliche Entscheidung entfällt.
4 Amtsärztliche Tätigkeiten 
  Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) 
  Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001) 
  Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) 
   Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (Sächsische Badegewässer-Verordnung - SächsBadegewVO) 
  A n m e r k u n g: 
  Soweit qualitative Urinuntersuchungen (mittels Teststreifen), Sehtests, Farbsinnprüfungen oder Hörtests erforderlich sind, sind diese mit der Gebühr nach den Tarifstellen 1 bis 7 abgegolten. 
 1.Ärztliche Untersuchung 
 1.1einschließlich Befundvermerk ohne nähere gutachterliche Äußerung oder mit kurzem Gutachten7 bis 50
 1.2mit ausführlichem wissenschaftlich begründeten Gutachten50 bis 240
 2.Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG 
 2.1Durchführung einer Belehrung und Erteilung einer Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG30
noch 42.2nach Tarifstelle 2.1 für 
  (1)Schüler von Oberschulen, Gymnasien und allgemein bildenden Förderschulen, beruflichen Gymnasien und Fachoberschulen für verbindliche Schulveranstaltungen, für die eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG benötigt wird, 
  (2)Schüler aus dem Berufsvorbereitungsjahr und Berufsgrundbildungsjahr, solange dieses nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist, für verbindliche Schulveranstaltungen, für die eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG benötigt wird, 
  (3)Arbeitslose, die die Bescheinigung für eine Umschulungsmaßnahme benötigen, falls die Arbeitsverwaltung dafür die Kosten nicht übernimmt, sowie 
  (4)Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten, soweit der Arbeitgeber dafür die Kosten nicht übernimmt 
 3.Ausstellen von Zeugnisduplikaten, insbesondere einer Zweitschrift für Bescheinigungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG sowie einer Zweitschrift des Impfbuches14
 4.aufwendige apparative Zusatzdiagnostik, zum Beispiel Lungenfunktionsprüfung, ophthalmologische Tonometrie, EKG, Ergometrie, Audiometrie, Sehtest4 bis 35
je Untersuchung,
mindestens 5
 5.Blutentnahme einschließlich Materialkosten, zum Beispiel für Venüle zur Blutalkoholbestimmung8
 6.Laboratoriumsuntersuchung 
  Untersuchung nach enzymatischen, mikroskopischen, bakteriologischen, mikrobiologischen, serologisch-immunologischen Verfahren und Methoden; blutchemische Untersuchung; sonstige Untersuchung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen; auch Gamma-Interferon-Test5 bis 500
 7.Intrakutantest nach Mendel-Mantoux (Durchführung und Auswertung)12 bis 25
 8.Röntgenaufnahmen einschließlich Befundungen23 bis 44
 9.Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG100 bis 280
 10.Überwachung von Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 und 2 IfSG und § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 4 SächsGDG45 bis 350
  A n m e r k u n g: 
  Bei Begehungen, die ausschließlich im öffentlichen Interesse liegen, ist § 11 Abs. 1 Nr. 5 und § 12 SächsVwKG anzuwenden. 
 11.Maßnahmen zur Wasserüberwachung, einschließlich Entnahme von Wasserproben, nach § 37 Abs. 3 Satz 1 IfSG, § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsGDG und § 18 Abs. 1 TrinkwV 2001 sowie § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 SächsBadegewVO  
 11.1bei der Entnahme von bis zu 10 Proben im gleichen Objekt32 bis 280
noch 411.2bei der Entnahme von mehr als 10 Proben im gleichen ObjektGebühr nach Tarifstelle 11.1, zuzüglich 8 bis 16 für jede nicht von Tarifstelle 11.1 erfasste Probe
  A n m e r k u n g: 
  Zu der Überwachung gehören die Begehung des Objektes, die Entnahme und die Untersuchung von Proben sowie die Auswertung. 
5 Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztlicher sowie sonstiger Untersuchungen 
   Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1091 (ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 42) geändert worden ist 
   Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1, L 115 vom 6.5.2015, S. 43) 
   Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/ EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/ EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, L 137, S. 40, L 48 vom 21.2.2018, S. 44, L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist 
   Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1, L 113 vom 27.4.2006, S. 26, L 226 vom 1.9.2017, S. 31), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, L 137, S. 40, L 48 vom 21.2.2018, S. 44, L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist 
  Tierschutzgesetz 
   Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)  
   Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)  
   Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV)  
   Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung)  
  Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) 
noch 5 Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV) 
   Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE (BSE-Untersuchungsverordnung - BSEUntersV)  
  Verordnung zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und zur Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (TSE-Überwachungsverordnung) 
   Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern (Lebensmitteleinfuhr-Verordnung - LMEV)  
 1.Untersuchung von Tieren nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG, Artikel 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, § 19 Abs. 1 Satz 1 TierSchTrV und § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes einschließlich Zertifizierung 
 1.1Pferde4,50 bis 65
je Tier,
mindestens 18
 1.2sonstige Großtiere5
je Tier,
mindestens 18,
höchstens 150
 1.3Fohlen, Rinder unter 1 Jahr, ausgenommen Kälber bis 80 kg, und Schweine, ausgenommen Ferkel3
je Tier,
mindestens 18,
höchstens 150
 1.4Kameliden und Gatterwild3
je Tier,
mindestens 18,
höchstens 150
 1.5Ferkel, Kälber bis 80 kg und Schafe einschließlich Lämmer und Ziegen0,70
je Tier,
mindestens 18,
höchstens 150
 1.6Brieftauben, die in Spezialfahrzeugen gesammelt am Ort des Dienstsitzes des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes vorgeführt werden10 bis 35
je Fahrzeug
 1.7Papageien und Sittiche, ausgenommen Wellensittiche und Nymphensittiche3 bis 15
je Tier,
mindestens 18,
höchstens 150
 1.8Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, sowie Hasen und Kaninchen0,15
je Tier,
mindestens 18,
höchstens 150
 1.9sonstige Vögel, Eintagsküken, Wellensittiche und Nymphensittiche10 bis 150
je Sendung
 1.10Fische6,50
je Hälterungseinheit,
mindestens 18
 1.11Bienen3
je attestiertem Volk,
mindestens 18,
höchstens 150
 1.12Untersuchung von Schafherden anlässlich des Weide- oder Ortswechsels nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV36
 1.13Untersuchung nach § 6 Nr. 3 der Tollwut-Verordnung, § 24 Abs. 3 TierGesG und für besondere Anforderungen im Reiseverkehr 
 1.13.1Hunde, Katzen und sonstige Kleintiere einschließlich Attest 
 1.13.1.1ein Tier15
 1.13.1.2jedes weitere Tier3,60
 1.13.2Hunde, Katzen und sonstige Kleintiere außerhalb der Dienststelle, einschließlich Attest18
je angefangene viertel Stunde, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 1.13.1
 2.Kontrolle der Fahrtenbücher nach und andere Maßnahmen nach Artikel 14 Abs. 1 sowie Artikel 27 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 18
je angefangene viertel Stunde
 3.amtstierärztliche Bestätigung der Tollwutimpfung5
je Tier
 4.Überwachung von Tiermärkten, Tierversteigerungen, Tierschauen und dergleichen nach § 25 Abs. 1 und 3 TierGesG oder § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 ViehVerkV35 bis 725
je Tag
 5.Untersuchung von Tierbeständen mit und ohne Gesundheitsbescheinigung zur Beschickung von Versteigerungen, Ausstellungen, zum Weidewechsel, zum Ortswechsel, zur Entfernung aus Sperr- und Beobachtungsgebieten oder zur behördlichen Beobachtung von eingeführten oder verbrachten Zucht- und Nutztieren bei Käufern nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 15 TierGesG oder § 34 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 bis 5 BmTierSSchV 35 bis 190
 6.Zerlegung von Tieren mit Bericht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 TierGesG18
je angefangene viertel Stunde
noch 57.Kennzeichnung von Tieren nach § 27 Abs. 2 und 5, § 34 Abs. 2, 5 Satz 1 und 2 oder § 39 Abs. 2 ViehVerkV1 bis 3
je Tier,
mindestens 5
 8.Entnahme von Kot-, Tupfer-, Milch- oder ähnlichen Proben nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG 
 8.1Einzelentnahme5 bis 23
 8.2Mehrere Entnahmen 
 8.2.1für die erste Entnahme1 bis 23
je Entnahme,
 8.2.2für jede weitere Entnahme1 bis 14
je Entnahme,
insgesamt mindestens 5
 9.Entnahme von Blutproben nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG 
 9.1Einzelentnahme5 bis 8
 9.2Im Bestand 
 9.2.1Reihenentnahme pro Tier bei Pferd, Rind, Schwein, Schaf und Fisch3 bis 9
je Entnahme,
mindestens 5
 9.2.2Reihenentnahmen pro Tier bei Rinderlaufstall oder Ammenkuhhaltung2 bis 18
je Entnahme,
mindestens 5
 9.2.3bei Geflügel0,75 bis 8
je Entnahme,
mindestens 5
 10.Tuberkulinprobe nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG 
 10.1Monotest3 bis 15
je Tier,
mindestens 5
 10.2Doppeltest4,50 bis 23
je Tier,
mindestens 5
 10.3bei Geflügel und Schafen0,75 bis 23
je Tier,
mindestens 5
 11.amtstierärztliche Überprüfung von Betrieben, Einrichtungen und Anlagen sowie Gutachten 
 11.1nach § 24 Abs. 3 TierGesG18
je angefangene viertel Stunde
noch 511.2Überwachungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei 
  (1) begründeten Verdachtsfällen, 
  (2) begründeten Beschwerdefällen und 
  (3) grundsätzlich bei Nachkontrollen 
  einschließlich eventuell notwendiger Anordnungen nach § 16a des Tierschutzgesetzes18
je angefangene viertel Stunde
 12.Zulassung von Betrieben und Überwachung zugelassener Betriebe 
 12.1Zulassung von Betrieben, zum Beispiel nach § 13 Abs. 3 sowie § 15 Abs. 1 und 3 BmTierSSchV oder § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV100 bis 920
 12.2Überwachung von zugelassenen Betrieben, zum Beispiel nach § 12 Abs. 1 TierNebG 25 bis 140
 12.3Anordnen des Ruhens der Zulassung nach § 17 BmTierSSchV oder § 16 Satz 1 ViehVerkV18
je angefangene viertel Stunde
 12.4Zulassung von Transportunternehmen nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, Ausstellen eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 18
je angefangene viertel Stunde
 13.Entnahme von Proben und Endbeurteilung nach Anhang III Kapitel A Ziffer I Nr. 2 bis 5 und Ziffer II Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 1a Abs. 1 der TSE-Überwachungsverordnung0,80 bis 11,20
je Probenahme,
mindestens 5
 14.grenztierärztliche Tätigkeiten im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/625 bei der Einfuhr von 
 14.1Tieren nach der Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 31), die durch den Durchführungsbeschluss 2014/92/EU (ABl. L 46 vom 18.2.2014, S. 18) geändert worden ist, wie zum Beispiel Vögel, Nagetiere, Hasentiere, Pelztiere, Bienen, Wirbellose, Reptilien und Amphibien, gefährliche Zoo- und Zirkustiere einschließlich Paarhufer und Equiden und Tiere der Aquakultur einschließlich aller lebender Fische5
je Tier,
mindestens 34 je Sendung,
höchstens 168 je Sendung
 14.2Warenproben, Mustersendungen und wissenschaftlichem Material zu Forschungszwecken, Diagnostika, die nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, L 348 vom 4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1009 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1, L 302, S. 129) geändert worden ist, zu beurteilen sind, nach § 22 Abs. 4, § 24 in Verbindung mit Anlage 4 BmTierSSchV und der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung17 bis 64 je Sendung
   A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 14.1 und 14.2:
   Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gelten die in Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 81 der Verordenung (EU) 2017/625 festgelegten Bemessungsgrundsätze.
 15.amtsärztliche Tätigkeiten bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken nach Artikel 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 5
je Tier,
mindestens 34 je Sendung,
höchstens 168 je Sendung
   A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 1 bis 15:
   (1)Für Verrichtungen, die von 18 bis 8 Uhr sowie an Sonn-, Feiertagen und Sonnabenden vorgenommen werden müssen, erhöhen sich die Gebühren um 100 Prozent.
   (2)Verzögert sich die Vornahme einer Verrichtung ohne Schuld des Amtstierarztes, können die Gebühren für jede angefangene viertel Stunde um 18 EUR erhöht werden. Das Gleiche gilt, wenn eine Verrichtung aus diesen Gründen nicht vorgenommen oder abgeschlossen werden kann.
   (3)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Verrichtungen an den Grenzkontrollstellen während der festgelegten Öffnungszeiten.
6 Anerkennung von Bildungsabschlüssen 
   Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag)  
  Sächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - SächsBQFG) 
   Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer (BefäAnG Lehrer) 
  Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsfachschule - BFSO)  
  Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule - FSO)  
 1.Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit schulischer Abschlüsse nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages 23 bis 70
 2.Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit beruflicher Abschlüsse nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 15 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 18. Oktober 1995 (MBl. SMK S. 361), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409)36
 3.Bescheinigung über die Teilanerkennung des Erzieherabschlusses nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages 15 bis 30
 4.Anerkennung von ausländischen Schulzeugnissen einschließlich Abschlusszeugnissen und ähnlichen Vorbildungsnachweisen bis zum Hochschulzugang beispielsweise nach § 36 Abs. 1 BFSO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 SächsBQFG oder § 45 Abs. 1 FSO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 SächsBQFG, soweit nicht laufende Nummer 98 anzuwenden ist30 bis 400
 5.Beglaubigung eines Lehramtszeugnisses11
 6.Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Bescheinigung nach den Tarifstellen 2 und 3kostenfrei
 7.Gleichstellung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BefäAnG Lehrer 150 bis 500
7 Anlagensicherheit 
   Verordnung über die Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)  
 1.Entscheidung über eine Prüffrist nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV, § 16 Abs. 2 Satz 2 oder Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1 Satz 7 BetrSichV 115 bis 600
 2.Anerkennung einer befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV 55 bis 280
 3.Änderung einer Anerkennung oder Verlängerung einer befristet erteilten Anerkennung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV 55 bis 175
 4.Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb 
 4.1nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV 
 4.1.1bis 1 MW400
 4.1.2über 1 MW bis 10 MW400, zuzüglich 150 je weiteres angefangenes Megawatt über 1 MW
 4.1.3über 10 MW bis 100 MW1 750, zuzüglich 30 je angefangenes Megawatt über 10 MW
 4.1.4über 100 MW4 450, zuzüglich 80 je angefangene 10 MW
   A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 4.1.1 bis 4.1.4:
   Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Beheizungsleistungen der einzelnen Dampfkessel zur Berechnung der Gebühr zu addieren.
 4.2nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen oder nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Gasfüllanlagen140 bis 2 200
 4.3nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV für Räume oder Bereiche zum Lagern entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern 
 4.3.1bis zu 50 m3 Fassungsvermögen440
 4.3.2über 50 m3 bis zu 6 000 m3 Fassungsvermögen440, zuzüglich 1 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 50 m3 Fassungsvermögen
 4.3.3über 6 000 m3 Fassungsvermögen6 390, zuzüglich 0,25 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 6 000 m3 Fassungsvermögen
 4.4nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BetrSichV für Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde85 bis 600
 4.5nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BetrSichV für Tankstellen für die Betankung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius 
 4.5.1bis zu 100 m3 Fassungsvermögen150, zuzüglich 6,50 je angefangener Kubikmeter
 4.5.2ab 100 m3 Fassungsvermögen800, zuzüglich 1,50 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 100 m3 Fassungsvermögen
 4.6nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BetrSichV für Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare Flüssigkeiten  
 4.6.1bis 1 000 000 EUR Errichtungskosten0,5 Prozent der Errichtungskosten
 4.6.2über 1 000 000 EUR bis 5 000 000 EUR Errichtungskosten5 000, zuzüglich 0,25 Prozent der 1 000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
 4.6.3über 5 000 000 EUR Errichtungskosten15 000, zuzüglich 0,15 Prozent der 5 000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
 5Erteilung einer Teilerlaubnis nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV für 
 5.1die Errichtung einer Anlage70 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.6 bezogen auf den Anlagenteil
 5.2den Betrieb einer Anlage30 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.6 bezogen auf den Anlagenteil
 6Erteilung einer Erlaubnis zu Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen 
  A n m e r k u n g: 
  Wenn die Änderungen die Anlage soweit verändern, dass Herstellerpflichten zu erfüllen sind, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes ergeben, sind Gebühren nach Tarifstelle 4 zu erheben. 
 6.1nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV10 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1, mindestens 200
 6.2nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen oder nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Gasfüllanlagen50 bis 700
 6.3nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 BetrSichV für Räume oder Bereiche zum Lagern entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern, für Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde oder für Tankstellen für die Betankung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius 
 6.3.1bei Erhöhung des Fassungsvermögens beziehungsweise der Füllkapazität350 bis 5 300
 6.3.2sonstige Änderungen 200 bis 630
 6.4nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BetrSichV für Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare Flüssigkeiten Gebühr nach Tarifstelle 4.6
 7.Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 BetrSichV oder einer Anerkennung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG55 bis 470
 8.Zulassung von Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 8 bis 11 und des Anhangs 1 nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BetrSichV 100 bis 1 300
 9.Fristverlängerung oder Fristverkürzung nach § 19 Abs. 6 BetrSichV110 bis 1 200
 10.Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 19 Abs. 5 Satz 1 BetrSichV70 bis 300
8 Apothekenwesen 
  Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG) 
   Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO)  
  Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) 
 1.Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke und bis zu 3 Filialapotheken und deren Änderung nach § 1 Abs. 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 ApoG50 bis 2 000
 2.Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11a Satz 1 ApoG50 bis 550
 3.Betriebserlaubnis für Apothekenpächter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ApoG150 bis 1.300
 4.Genehmigung der Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1b Satz 1 ApoG75 bis 300
 5.Genehmigung von Versorgungsverträgen von Apotheken für Heimbewohner nach § 12a Abs. 1 Satz 2 ApoG oder für Krankenhäuser und gleichgestellten Einrichtungen nach § 14 Abs. 5 Satz 1 ApoG80 bis 250
je zu versorgende Einrichtung
 6.Fristverlängerung einer Apothekenbetriebserlaubnis nach § 3 Nr. 4 ApoG50 bis 110
 7.Rücknahme und Widerruf einer Amtshandlung nach den Tarifstellen 1 bis 650 bis 2.000
 8.Apothekenbesichtigung 
 8.1Abnahmebesichtigung nach § 6 ApoG100 bis 500
 8.2amtliche turnusmäßige Besichtigung, Kurz- oder Nachbesichtigung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 AMG50 bis 2.000
 8.3Schließung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG50 bis 280
noch 89.Prüfung einer Anzeige nach § 4 Abs. 6 ApBetrO, § 2 Abs. 5 Nr. 2 ApoG oder § 12a Abs. 1 Satz 4 ApoG, wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert, ergänzt oder der angezeigte Sachverhalt ganz oder teilweise verboten wird, sowie Ausnahmegenehmigung, sonstige Genehmigungen nach dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung 20 bis 250
9 Apotheker, Ärzte, Zahnärzte 
   Bundes-Apothekerordnung  
   Bundesärzteordnung  
  Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 
   Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)  
   Approbationsordnung für Ärzte  
   Approbationsordnung für Zahnärzte  
 1.Approbation nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 130
 2.Approbation nach 230
(1) § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1a bis 1c der Bundes-Apothekerordnung,
(2) § 4 Abs. 1d der Bundes-Apothekerordnung,
(3) § 4 Abs. 2 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung,
(4) § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 bis 4, 6, 8 der Bundesärzteordnung,
(5) § 3 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung,
(6) § 14b Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 der Bundesärzteordnung,
(7) § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, 3, 5 bis 7 und 9 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde,
(8) § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder
(9) § 20a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
 3.Approbation nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung, nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde  
 3.1ohne vorherige Erteilung einer Erlaubnis oder Berufserlaubnis380
 3.2nach vorheriger Erteilung einer Erlaubnis oder Berufserlaubnis130
 4.Rücknahme der Approbation nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung, § 5 Abs. 1 der Bundesärzteordnung, § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Widerruf der Approbation nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung, § 5 Abs. 2 der Bundesärzteordnung, § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 der Bundes-Apothekerordnung, § 6 Abs. 1 der Bundesärzteordnung, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung, § 6 Abs. 2 der Bundesärzteordnung, § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Zulassung nach § 6 Abs. 4 der Bundesärzteordnung 355 bis 2 300
noch 95.Erteilung oder Verlängerung von Berufserlaubnissen 
 5.1Erteilung einer380
(1) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 2 Satz 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung,
(2) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 oder Abs. 5 der Bundesärzteordnung oder
(3) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 oder Abs. 5 der Bundesärzteordnung oder
 5.2Verlängerung einer 130
(1) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung,
(2) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung oder
(3) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
 5.3Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 7a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 355 bis 2 300
 5.4Verlängerung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 7a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 130
 6.Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen bei verwandten Studien sowie im Ausland nachgewiesenen Studien nach § 22 Abs. 1, 2 und 4 AAppO, Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen nach § 12 Abs. 1 bis 3 der Approbationsordnung für Ärzte oder nach § 19 Abs. 5 der Approbationsordnung für Zahnärzte 25 bis 130
 7.Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 4 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung, § 3 Abs. 2 der Bundesärzteordnung oder § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 200 bis 2 560
 8.sonstige Genehmigungen oder Bescheinigungen nach der Bundes-Apothekerordnung, der Approbationsordnung für Apotheker, der Bundesärzteordnung, der Approbationsordnung für Ärzte, der Approbationsordnung für Zahnärzte oder dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 50 bis 150
10 aufgehoben 
11 Arbeitsstätte, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz 
  Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 
  Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) 
  Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) 
   Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV)  
 1.Zulassung einer Ausnahme nach § 3a Abs. 3 Satz 1 ArbStättV50 bis 1.750
 2.Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 
 2.1Zulassung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit90 bis 290
noch 112.2Anordnung nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit40 bis 290
 2.3Gestattung nach § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit25 bis 180
 3.Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG15 bis 1.000
 4.Biostoffverordnung 
 4.1Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme von Tätigkeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BioStoffV 400 bis 2 500
 4.2Erteilung einer behördlichen Ausnahme nach § 18 BioStoffV 150 bis 2 500
12 Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen 
  Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 
  Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) 
   Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie  
   Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie  
 1.Bewilligung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 ArbZG75 bis 350
 2.Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG25 bis 350
 3.Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c ArbZG50 bis 1.000
 4.Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4 oder 5 ArbZG250 bis 2.500
 5.Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 ArbZG50 bis 1.000
 6.Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 2 ArbZG100 bis 2.500
 7.Maßnahme nach § 17 Abs. 2 ArbZG100 bis 1.000
 8.Anordnung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie oder nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie 25 bis 100
 9.Erteilung einer Befreiung nach § 7 Abs. 1 SächsSFG35 bis 400
13 Arzneimittelwesen 
  Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) 
 1.Herstellungs- und Großhandelserlaubnis 
 1.1Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG, deren Änderung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 16 und 20 AMG sowie Rücknahme und Widerruf nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG100 bis 4.000
 1.2Erteilung einer Erlaubnis nach § 20b Abs. 1 Satz 1 oder § 20c Abs. 1 Satz 1 AMG, deren Änderung nach § 20b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 und § 20c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 AMG, Rücknahme oder Widerruf nach § 20b Abs. 3 Satz 1 und 2 oder § 20c Abs. 7 Satz 1 und 2 AMG sowie Entscheidung über eine Anzeige nach § 20b Abs. 2 Satz 2 bis 6 AMG100 bis 3 000
 1.3Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln einschließlich der Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln in Apotheken nach § 52a Abs. 1 Satz 1 AMG sowie deren Änderung nach § 52a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 AMG 65 bis 2 700
 2.Überwachung des Arzneimittelverkehrs nach § 64 Abs. 1 AMG 
 2.1Überwachung von Einrichtungen oder von Betrieben, die § 64 Abs. 1 AMG unterliegen, außer Apotheken 
 2.1.1Überwachung oder Nachbesichtigung des Einzelhandels20 bis 90
 2.1.2Überwachung oder Nachbesichtigung des Großhandels100 bis 1 200
 2.1.3Überwachung oder Nachbesichtigung von pharmazeutischen Unternehmern und Herstellern600 bis 5 400
 2.1.4Überwachung oder Nachbesichtigung im Hinblick auf klinische Prüfung300 bis 4 800
 2.1.5Überwachung externer Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 1,3 und 4 AMG200 bis 2.500
 2.1.6Überwachung von Einrichtungen im Sinne der §§ 20b und 20c AMG200 bis 2.000
 2.1.7Überwachung von Personen im Sinne der § 13 Abs. 2b und § 20d AMG200 bis 2.000
 2.1.8Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, die zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel erwerben oder anwenden, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgeht, insbesondere bei105 bis 180
(1) begründeten Verdachtsfällen,
(2) begründeten Beschwerdefällen und
(3) Nachkontrollen
einschließlich eventuell notwendiger Anordnungen nach § 58d Abs. 3 und 4 AMG
 2.2Anordnungen, insbesondere Untersagung des Inverkehrbringens, Anordnung des Rückrufs, Sicherstellung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG, oder vorläufige Anordnung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG150 bis 1.000
 3.Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und § 72b Abs. 1 Satz 1 AMG sowie Rücknahme und Widerruf50 bis 2.000
 4.Bescheinigungen nach § 72a AMG und § 72b Abs. 2 AMG 
 4.1Erteilung einer Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG sowie § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG95 bis 8.700
noch 134.2Erteilung einer Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AMG sowie § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AMG25 bis 500
 5.Erteilung einer Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 Satz 1 AMG25 bis 125
 6.Ausstellung eines Exportzertifikats nach § 73a Abs. 2 Satz 1 AMG50 bis 250
 7.Bestellung von Sachverständigen zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Arzneimittelproben nach § 65 Abs. 4 AMG sowie Rücknahme und Widerruf100 bis 400
 8.Prüfung einer Anzeige nach § 67 AMG, wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert, ergänzt oder der angezeigte Sachverhalt ganz oder teilweise verboten wird, sowie sonstige Bescheinigungen und Genehmigungen nach dem Arzneimittelgesetz20 bis 400
14 aufgehoben 
15 aufgehoben 
16 Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Schulen 
   Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG)  
   Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz- DiätAssG)  
   Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz - HebG) 
   Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG)  
   Gesetz über den Beruf des Logopäden  
   Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)  
   Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz - OrthoptG)  
   Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)  
   Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten  
   Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG)  
   Notfallsanitätergesetz (NotSanG)  
  Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) 
noch 16 Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) 
   Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe - SächsGfbWBG)  
 1.Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG 550 bis 4.000
 2.Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft nach § 8 Abs. 1 SächsFrTrSchulG 500 bis 2 000
 3.sonstige Amtshandlungen im Vollzug des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft5 bis 1.500
 4.Einrichtungen zur Annahme von Praktikanten 
 4.1Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach § 7 Abs. 1 MPhG 40 bis 230
 4.2Genehmigung einer Lehrrettungswache nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 NotSanG 40 bis 340
 5.Rücknahme oder Widerruf von Ermächtigungen oder Genehmigungen im Sinne der Tarifstellen 4.1 und 4.2 nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG50 bis 130
 6.Staatliche Anerkennung einer Schule nach § 4 Abs. 1 ErgThG, § 4 Satz 2 DiätAssG, § 6 Abs. 2 Satz 1 HebG, § 4 Abs. 3 Satz 1 KrPflG, § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 4 Satz 2 MTAG, § 4 Satz 2 OrthoptG, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Satz 2 MPhG, § 4 Satz 2 PodG, § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 NotSanG sowie einer Lehranstalt nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch- technischen Assistenten 380 bis 1.450
 7.Rücknahme der in Tarifstelle 6 mit einer Gebühr bewerteten staatlichen Anerkennung nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, Untersagung des Betriebes einer Lehranstalt135 bis 195
 8.Weiterbildungseinrichtungen 
 8.1Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 SächsGfbWBG 140 bis 1.235
 8.2Erweiterung oder Änderung der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 SächsGfbWBG 100 bis 430
 8.3Erweiterung oder Änderung der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsGfbWBG 15 bis 60
17 Baurecht 
  Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) 
  Baugesetzbuch (BauGB) 
  Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) 
  Sächsische Bauordnung (SächsBO) 
   Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO - DVOSächsBO)  
  Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Sächsische Versammlungsstättenverordnung - SächsVStättVO) 
 1.Begriffe und Gebührenberechnungsgrundlagen 
 1.1Bauliche Anlagen im Sinne der nachfolgenden Tarifstellen sind bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 SächsBO sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsBO. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Sächsischen Bauordnung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften. 
noch 171.2Rohbausumme 
  Die Rohbausumme ist für die in der Anlage 2 genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je m3 Brutto-Rauminhalt zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277 Teil 1 Ausgabe Februar 2005, die in Anlage 5 auszugsweise wiedergegeben ist. DIN-Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht. 
  Die Rohbauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 2015. In ihnen ist die Umsatzsteuer enthalten. Diese Werte werden einmal jährlich mit Gültigkeit ab 1. Mai eines jeden Jahres mit einer Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden einschließlich der Umsatzsteuer errechnet, vervielfältigt. Sie werden auf volle Euro gerundet. Die fortgeschriebenen Werte werden durch das Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben. 
  Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäudearten und -größen ist die Rohbausumme nach den veranschlagten Rohbaukosten zu ermitteln, die im Zeitpunkt der Genehmigung für alle Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer bis zur Fertigstellung des Rohbaus erforderlich sind. Der Rohbau ist fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Rohbausumme gehören insbesondere die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die zwar nicht zum Rohbau gehören, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Zur Rohbausumme zählen des Weiteren Kosten für nichttragende Wände für Einbauten, soweit diese Bauteile für das Nutzungskonzept wesentlich und sie Gegenstand des Brandschutznachweises sind. 
 1.3Herstellungssumme 
  Soweit die Gebühren nicht nach der Rohbausumme gemäß Tarifstelle 1.2 berechnet werden können, darf die Herstellungssumme zugrunde gelegt werden. Es sind die Kosten einschließlich Umsatzsteuer zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Arbeiten einschließlich Lieferungen, die bis zur Fertigstellung eines Rohbaus auszuführen wären, erforderlich sind. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. 
  Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, für die keine baurechtlichen Prüfungen vorgeschrieben sind, bleiben unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung, die selbst keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegt, bestimmt, ist nur deren Hälfte als Herstellungssumme zugrunde zu legen. 
  Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben des Antragstellers kann die Herstellungssumme geschätzt werden. 
noch 171.4Zeitaufwand 
  Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Erforderliche Fahr- und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen. 
  Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 53 EUR erhoben. Abweichend davon wird für folgende Amtshandlungen ein Betrag von 94 EUR je Arbeitsstunde erhoben: 
  (1)Prüfung bautechnischer Nachweise, soweit nach Zeitaufwand abgerechnet, 
  (2)mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise verbundene Bauüberwachung nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 und 
  (3)im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten erforderliche Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen nach § 32 Abs. 3 DVOSächsBO. 
  Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. 
 1.5Berechnung der Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise 
 1.5.1Bautechnische Nachweise von Gebäuden 
  Die Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von Gebäuden werden in Tausendstel der Rohbausumme (Tarifstelle 1.2) berechnet. Dabei ist die Rohbausumme auf volle 1.000 EUR aufzurunden. 
  Die volle Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung nach Anlage 3 aus der Gebührentafel der Anlage 4. Für die Prüfung des Brandschutznachweises ist die entsprechende Spalte der Gebührentafel 4 anzuwenden. Für Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln. Eine Interpolation zwischen den Bauwerksklassen der Gebührentafel (Anlage 4) ist nicht zulässig. 
  Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben. 
  Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden, ist sie in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt. 
  Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln. Die Tarifstelle 3.2 ist dabei zu beachten. 
noch 171.5.2Bautechnische Nachweise für andere bauliche Anlagen 
  Die Gebühr für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, ist unter Zugrundelegung der Herstellungssumme (Tarifstelle 1.3) entsprechend Tarifstelle 1.5.1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zu berechnen. 
  Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben. 
 1.5.3Bautechnische Nachweise in Sonderfällen 
  Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) berechnet: 
  (1)Änderungen und Beseitigungen von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen sowie genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe, soweit sich die Herstellungskosten (Tarifstelle 1.3) nicht ermitteln lassen oder die so berechnete Gebühr in keinem angemessenen Verhältnis zum verursachten Prüfaufwand steht, 
  (2)Bauteile oder bauliche Anlagen, für die sich anrechenbare Rohbau- oder Herstellungskosten nach Tarifstelle 1.2 oder 1.3 nicht ermitteln lassen, 
  (3)für die in der Tarifstelle 4.8.7.1 genannten Fälle. 
  Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben. 
 2.Auslagen 
  Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben: 
 2.1Vergütungen für die Tätigkeit der Prüfingenieure und der Prüfämter nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DVOSächsBO, die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVOSächsBO einen Auftrag erhalten haben, 
 2.2Reisekosten im Rahmen der Prüftätigkeit der Prüfingenieure und der Prüfämter nach § 40 Abs. 2 Satz 3 DVOSächsBO, die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVOSächsBO einen Auftrag erhalten haben, 
 2.3Vergütungen der Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die von den Bauaufsichtsbehörden herangezogen werden. 
  Tarifstelle 3.3 bleibt unberührt. 
 3.Ermäßigungen 
 3.1Für mehrere gleiche Gebäude oder bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4, 4.2 und 4.4 bis 4.6.2, soweit die jeweiligen Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für das zweite und jedes weitere Gebäude oder die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn für die jeweiligen Gebäude oder baulichen Anlagen gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen oder Vorbescheide beantragt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen. 
noch 173.2Für mehrere Gebäude oder bauliche Anlagen mit gleichen bautechnischen Nachweisen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.5 einschließlich eventueller Zuschläge nach Tarifstelle 4.8.7 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage 
  (1)auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, 
  (2)auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. 
  Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen. 
 3.3Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustandsbesichtigungen oder bei der Behandlung Fliegender Bauten (Tarifstelle 6.6) Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzugezogen und werden die mit den Amtshandlungen verbundenen Tätigkeiten überwiegend von diesen ausgeübt, ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9, 6.4, 6.5 oder 6.6 um 50 bis 80 Prozent. Die Gebühren nach Tarifstelle 4.9 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit erhoben. 
 3.4Bei vorangegangener Typenprüfung sind die Gebühren nach Tarifstelle 4.8 nur für die standortbedingte Anpassung der baulichen Anlage zu erheben. 
 3.5Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im Wesentlichen dem Inhalt eines Vorbescheides, wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4 und 4.2 angerechnet. 
  Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wird zu 90 Prozent auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4 und 4.2 angerechnet. 
 4.Grundgebühren 
 4.1Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 63 oder 64 SächsBO für die Errichtung und Änderung sowie Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung 
 4.1.1Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im Baugenehmigungsverfahren nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 Satz 1 SächsBO8,50
je angefangene 1.000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme,
mindestens 70
noch 174.1.2Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 SächsBO6,50
je angefangene 1.000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme,
mindestens 70
  A n m e r k u n g: 
  Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.2 ist auch für das Zeugnis darüber zu erheben, dass die Genehmigung nach § 69 Abs. 5 Satz 2 SächsBO als erteilt gilt (Genehmigungsfiktion). 
 4.1.3Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO 
 4.1.3.1Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Erteilung einer Eingangsbestätigung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO50 bis 150
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
 4.1.3.2Nachforderung fehlender Bauvorlagen oder Erklärungen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO30 bis 50
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
 4.1.3.3Untersagung des Baubeginns nach § 62 Abs. 3 Satz 5 SächsBO30 bis 150
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
   A n m e r k u n g:
   Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.3.3 ist
nicht zu erheben, wenn eine Erklärung
der Gemeinde nach § 62 Abs. 2 Nr. 4
SächsBO vorliegt.
 4.1.4Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlagen5
je angefangene 100 EUR der Herstellungssumme,
mindestens 70
 4.2Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 63 oder 64 SächsBO100 bis 2.500
   A n m e r k u n g:
   Die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen mit genehmigungsbedürftigen oder genehmigungsfreigestellten baulichen Maßnahmen wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 erhoben.
 4.3Nachforderung fehlender Unterlagen bei der anzeigepflichtigen Beseitigung von baulichen Anlagen nach § 61 Abs. 3 Satz 2 SächsBO30 bis 50
je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage
noch 174.4Erteilung jeder Teilbaugenehmigung nach § 74 Satz 1 SächsBO100 bis 500
   A n m e r k u n g:
   Die Gebühr wird neben der Gebühr
nach Tarifstelle 4.1 erhoben.
 4.5Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 Satz 1 SächsBO100 bis zur Gebühr nach Tarifstelle 4.1
oder 4.2
   A n m e r k u n g e n:
   (1)Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 ist für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise nach Tarifstelle 4.8 zu erheben.
   (2)Soweit sich die Gebühr nicht nach der Rohbausumme oder der Herstellungssumme ermitteln lässt, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand nach Tarifstelle 1.4 berechnet.
 4.6Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides oder deren erneute Erteilung  
 4.6.1Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SächsBO oder des Vorbescheides nach § 75 Satz 3 SächsBO20 Prozent der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr,
mindestens 50,
höchstens 500
 4.6.2erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder eines durch Fristablauf erloschenen Vorbescheides nach § 75 Satz 1 SächsBO, wenn sich die baurechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung oder zum Vorbescheid gehörenden Bauvorlagen im Wesentlichen übereinstimmen33 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1, 4.2, 4.4 oder 4.5,
mindestens 60,
höchstens 500
 4.7Auskunftserteilung sowie Beratung der am Bau beteiligten verantwortlichen Personen für Sachverhalte komplexer Art, die eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich machtGebühr nach Tarifstelle 1.4
   A n m e r k u n g e n:
   (1)Für Beratungen bis zu jeweils einer viertel Stunde werden keine Gebühren erhoben.
   (2)Für Auskünfte einfacher Art werden gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG keine Kosten erhoben.
noch 174.8Prüfung bautechnischer Nachweise 
 4.8.1Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBOGebühr nach Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2 oder 1.5.3
 4.8.2Prüfung der Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1,
mindestens 50,
höchstens 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, bezogen auf die Bauwerksklasse 3 der Anlage 4
   A n m e r k u n g:
   Soweit die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 unter Zugrundelegung der Tarifstelle 1.5.3 ermittelt wird, findet die in Tarifstelle 4.8.3 vorgesehene Höchstgebühr keine Anwendung.
 4.8.3Prüfung des Brandschutznachweises nach § 66 Abs. 3 Satz 3 SächsBOGebühr nach Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2 oder 1.5.3
 4.8.4Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischkonstruktiver Hinsicht nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1
   A n m e r k u n g:
   Für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichem Detaillierungsgrad anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen kann die Gebühr nach Tarifstelle 4.8.4 um bis zur Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 erhöht werden.
 4.8.5Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Militärlastklassen, Erdbebenschutz, Bauzustände nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBOGebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens der zweifache Stundensatz
 4.8.6Lastvorprüfung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1
 4.8.7Erhöhung oder Ermäßigung in besonderen Fällen 
 4.8.7.1Stehen die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.6 in keinem angemessenen Verhältnis zu dem durch die Prüfung verursachten Aufwand, ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand zu berechnen. 
noch 174.8.7.2Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 für die Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 der Anlage 3, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnung an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können, können bis auf das Doppelte der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 erhöht werden. 
 4.8.7.3Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann die Gebühr für die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Gebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bis auf das Neunfache erhöht werden. 
 4.8.8Prüfung von Nachträgen zu den in den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 genannten NachweisenGebühr nach den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang
 4.8.9Prüfung von Nachträgen zu dem in Tarifstelle 4.8.3 genannten NachweisGebühr nach Tarifstelle 1.4,
höchstens 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3
 4.9Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung, Prüfung von Bauausführungen 
 4.9.1Bauüberwachung nach § 81 Abs. 1 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließenGebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens 100,
höchstens 40 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2
  A n m e r k u n g: 
  Die Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 bleiben unberührt. 
 4.9.2Bauzustandsbesichtigung aufgrund einer Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung nach § 82 Abs. 2 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen 
 4.9.2.1von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1,
mindestens 50
noch 174.9.2.2von Werbeanlagen33 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.4,
mindestens 30
    A n m e r k u n g e n
    zu den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2:
    (1)Maßgebend ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren zum Zeitpunkt der Genehmigung zugrunde lag.
    (2)Für genehmigungsfreigestellte Vorhaben erfolgt die Gebührenerhebung entsprechend den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2.
 4.9.3für jede Wiederholung einer ergebnislos verlaufenen Bauzustandsbesichtigung50 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 4.9.2,
mindestens 30,
höchstens für alle Wiederholungen das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2
 4.9.4Prüfung von Bauausführungen aufgrund einer Anzeige nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SächsBO50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2
 4.9.5Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob  
  (1)entsprechend den Nachweisen der Standsicherheit nach § 12 Abs. 1 und 2 DVOSächsBO gebaut wurde,  
  (2)die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurdenGebühr nach Tarifstelle 1.4,
höchstens 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1
noch 174.9.6Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob 
  (1)entsprechend dem Brandschutznachweis nach § 12 Abs. 4 DVOSächsBO gebaut wurde, 
  (2)die erforderlichen Nachweise der Brauchbarkeit der Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen hinsichtlich des Brandschutzes vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurdenGebühr nach Tarifstelle 1.4,
höchstens 200 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3
  A n m e r k u n g e n 
  zu den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6: 
  (1)Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 werden neben der Gebühr nach der Tarifstelle 4.9.1 erhoben. 
  (2)Für die Berechnung der Höchstgebühr gelten die Anmerkungen zu den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2 entsprechend. 
 4.9.7Abnahme von Feuerstätten sowie von Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken nach § 82 Abs. 3 Satz 2 und 3 SächsBOGebühr nach Tarifstelle 1.4
 4.10bauaufsichtliche Maßnahmen nach den §§ 78 bis 80 oder § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO50 bis 2.500
 5.Zustimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 SächsBOGebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.7
    A n m e r k u n g:
    Soweit die Zustimmung bei der Errichtung und Änderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen an die Stelle einer Baugenehmigung tritt, findet Tarifstelle 4.1.2 auch bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 4 SächsBO) Anwendung.
 6.Sondergebühren 
 6.1Bauvorlagen 
 6.1.1Einstellung des Baugenehmigungs- oder Vorbescheidverfahrens wegen Unvollständigkeit oder sonstiger erheblicher Mängel der Bauvorlagen nach Fristablauf nach § 69 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 75 Satz 4 SächsBO50 bis 500
 6.1.2Prüfung von nachträglich vorgelegten, geänderten Bauvorlagen im Rahmen eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 72 Abs. 1 SächsBOmindestens 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 bis zur Höhe der vollen Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2
noch 176.1.3Genehmigung von Änderungen genehmigter Bauvorlagen nach § 72 Abs. 1 SächsBO 
 6.1.3.1je nach dem Umfang der Änderungen im Verhältnis zum gesamten Bauvorhabenbis zur Höhe der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2,
mindestens 30
 6.1.3.2wenn sich die Gebühr nach Tarifstelle 6.1.3.1 nicht bestimmen lässt50 bis 500
 6.2Ungenehmigte bauliche Anlagen 
 6.2.1Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt werden, nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder ohne Genehmigung belassen werden nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBOdas Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich der Gebühr nach den Tarifstellen 4.8 und 4.9.2
 6.2.2Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich nicht genehmigt werden, nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder nicht belassen werden nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBOGebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 4.8
  A n m e r k u n g e n 
  zu den Tarifstellen 6.2.1 und 6.2.2 : 
  (1)Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit dieser Gebäude, baulichen Anlagen und Nutzungsänderungen ohne Bauvorlagen vorgenommen wird. 
  (2)Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8 ist nur zu erheben, wenn die bautechnischen Nachweise geprüft werden. 
 6.3Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen, Beteiligung von Nachbarn 
 6.3.1Zulassung von Abweichungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 SächsBO sowie Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SächsBO50 bis 2.500
je Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungstatbestand
 6.3.2Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SächsBO50 bis 500
je Nachbar
 6.3.3Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO5 bis 20
je Nachbar
 6.3.4Beteiligung der Nachbarn nach § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO45, zuzüglich der Aufwendungen für die öffentliche Bekanntmachung
noch 176.4Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert wird, zum Beispiel für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-, Sportveranstaltungen, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO60 bis 250
je Raum oder Platz
 6.5Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO oder solche, die nach § 51 Satz 3 Nr. 23 SächsBO angeordnet sind, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBOGebühr nach Tarifstelle 1.4,
mindestens 100
 6.6Fliegende Bauten nach § 76 SächsBO 
 6.6.1Erteilung der Ausführungsgenehmigung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SächsBO für Fliegende Bauten7
je angefangene 1.000 EUR der Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage,
mindestens 100
   A n m e r k u n g:
   Neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.6.1 werden Gebühren nach Tarifstelle 4.8 erhoben.
 6.6.2Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten nach § 76 Abs. 4 Satz 2 SächsBO100 bis 1.250
   A n m e r k u n g:
   Neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.6.2 werden Gebühren nach Tarifstelle 1.4 Abs. 2 Nr. 3 erhoben.
 6.6.3Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten nach § 76 Abs. 6 Satz 2 SächsBO oder Nachabnahme nach § 76 Abs. 8 Satz 1 SächsBO50 bis 200
je Aufstellungsort
 6.7Baulasten nach § 83 SächsBO 
 6.7.1Eintragung einer Baulast nach § 83 Abs. 1 SächsBO oder Löschung einer Baulast nach § 83 Abs. 3 SächsBO50 bis 350
 6.7.2Erteilung von Abschriften und Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis nach § 83 Abs. 5 SächsBO18 bis 65
je Grundstück
 6.8Ausstellung eines Gastspielprüfbuches nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SächsVStättV oder Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuches nach § 45 Abs. 3 Satz 2 SächsVStättVGebühr nach Tarifstelle 1.4
noch 177.Sonstige Gebühren  
 7.1Prüfingenieure  
 7.1.1Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit je Fachrichtung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 DVOSächsBO oder als Prüfingenieur für Brandschutz nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVOSächsBO 2.000 bis 4.000
   A n m e r k u n g e n:
   (1)Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsVwKG für die Vergütung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Sinne der §§ 24 und 28 DVOSächsBO nicht erhoben.
   (2)Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Genehmigung nach § 19 Abs. 2a Satz 2 DVOSächsBO als erteilt gilt.
 7.1.2Genehmigung der Errichtung einer weiteren Niederlassung als Prüfingenieur nach § 19a Satz 1 DVOSächsBO Gebühr nach Tarifstelle 1.4
 7.2Typenprüfungen nach § 32 DVOSächsBO   
 7.2.1Prüfung von Standsicherheitsnachweisen von baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen (Typenprüfungen) nach § 32 Abs. 1 DVOSächsBO   
 7.2.1.1bei ermittelbarer Rohbausumme oder Herstellungssumme von Gebäuden und baulichen Anlagendas Zehnfache der Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1 oder 1.5.2
 7.2.1.2bei einzelnen Bauelementendas Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 1.4
 7.2.2Verlängerung der Geltungsdauer eines Typenprüfbescheides nach § 32 Abs. 2 Satz 3 DVOSächsBO das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 1.4
noch 177.3Zustimmungserteilung im Einzelfall zur Anwendung oder Verwendung von Bauprodukten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsBO und Bauarten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBO, Erklärungen nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder § 21 Abs. 1 Satz 5 SächsBO oder Erteilung einer Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten und Bauarten für Baudenkmäler nach § 20 Abs. 2 SächsBO50 bis 5.000
 8.Energieeinsparungsvorschriften 
 8.1Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 EnEV50 bis 500
je Ausnahmetatbestand
 8.2Zulassung von Befreiungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EnEV50 bis 300
je Befreiungstatbestand
 9.Wohnungseigentumsgesetz 
 9.1Ausfertigen eines Aufteilungsplanes nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes38
 9.2Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (Abgeschlossenheitsbescheinigung) 
 9.2.1innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens38
je Sondereigentum
 9.2.2außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens50 bis 150
je Sondereigentum
 9.3für jede Mehrfertigung10 bis 30
18 Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume 
  Bundesberggesetz (BBergG) 
   Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV)  
   Bergverordnung über Einwirkungsbereiche (Einwirkungsbereich-Bergverordnung - EinwirkungsBergV)  
  Gesetz über die Anerkennung als Markscheider im Freistaat Sachsen (Sächsisches Markscheidergesetz - SächsMarkG)  
  Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) 
  Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern (Sächsische Hohlraumverordnung - SächsHohlrVO) 
noch 181.Bergbauberechtigungen 
 1.1Erlaubnis nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 7 und 11 BBergG, Bewilligungen nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 8 und 12 BBergG oder Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 9 und 13 BBergG500 bis 20.000
 1.2Mitteilung über Anträge Dritter nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BBergGgebührenfrei
 1.3Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG, einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG125 bis 6.250
 1.4Widerruf einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 18 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 sowie Widerruf von Bergwerkseigentum nach § 18 Abs. 4 Satz 1 BBergGGebühr nach Tarifstelle 6
 1.5Fristverlängerung sowie Fristsetzung einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BBergG25 bis 250
 1.6Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung sowie Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 BBergG, Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BBergG oder Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBergG100 bis 1.500
 2.Einsichtnahme, Auskunft 
 2.1Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch oder die Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 1 BBergG 
 2.1.1persönliche Einsichtnahme mit Inanspruchnahme einer DienstkraftGebühr nach Tarifstelle 6
 2.1.2schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch, den Berechtsamsurkunden oder der Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 2 BBergGGebühr nach Tarifstelle 6
 2.2Ablichtungen, Ausdrucke oder Auszüge von Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte, anderen von der Bergbehörde geführten Karten oder bei ihr vorhandenen Akten, Rissen oder sonstigen Unterlagen 
 2.2.1bis Format DIN A 3nach Anlage 6 Tarifstelle 1 in Verbindung mit Tarifstelle 3
 2.2.2größer als Format DIN A 3 bis DIN A 12,50 bis 10
je Seite
 2.2.3größer als Format DIN A 110 bis 20
je Seite
 2.2.4bei Verwendung von Folien als Zeichenträger 
 2.2.4.1bis Format DIN A 3nach Tarifstelle 2.2.1, zuzüglich 2,50 je Blatt
noch 182.2.4.2größer als Format DIN A 3 bis DIN A 1nach Tarifstelle 2.2.2, zuzüglich 5 je Blatt
 2.2.4.3größer als Format DIN A 1nach Tarifstelle 2.2.3, zuzüglich 10 je Blatt
  A n m e r k u n g 
  zu Tarifstelle 2.2.4: 
  Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem Format 
  DIN A 3 bis zu 0,2 m2 
  DIN A 2 größer als 0,2 m2 bis 0,4 m2 
  DIN A 1 größer als 0,4 m2. 
 2.2.5Fertigen von Ablichtungen, Ausdrucken und Auszügen nach den Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.4.3 gegenüber in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SächsVwKG genannten Personenschreibauslagenfrei
   A n m e r k u n g:
    § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 SächsVwKG findet entsprechend Anwendung.
 2.3Beglaubigungen der Ablichtungen oder Auszüge, für die nach Tarifstelle 2.2 Schreibauslagen zu erheben sind, nach § 76 Abs. 2 BBergG2,50 EUR
je Beglaubigung,
mindestens 5
 2.4Datenbankauszüge, Anfertigung thematischer Karten zum Beispiel nach § 76 Abs. 2 BBergG 
 2.4.1Abgabe digitaler Daten auf Datenträger5
 2.4.2im Übrigen17 bis 75
je Stunde
 2.5Einsichtnahme in das Grubenbild nach § 63 Abs. 4 Satz 1 BBergG oder in Ergebnisse von Messungen nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BBergGGebühr nach Tarifstelle 6
 3.Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerke, Besucherhöhlen, Hohlraumbauten 
 3.1Zulassung eines Betriebsplanes nach § 51 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, 2 und 2a sowie § 53 Abs. 1 BBergG 
 3.1.1Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens250 bis 15.000
noch 183.1.2Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens1 000 bis 50 000
  A n m e r k u n g 
  zu Tarifstelle 3.1.2: 
  Schließt die bergrechtliche Entscheidung eine oder mehrere Entscheidungen nach anderen Vorschriften ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren. 
 3.1.3Hauptbetriebsplan250 bis 7.500
 3.1.4Sonderbetriebsplan100 bis 5.000
 3.1.5Abschlussbetriebsplan250 bis 7.500
 3.2Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG50 bis 400
 3.3Zulassung der Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes 
 3.3.1nach § 54 Abs. 1 BBergG50 bis 5.000
 3.3.2eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans im Sinne des § 52 Abs. 2a BBergG nach § 5 BBergG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG680 bis 14 000
  A n m e r k u n g 
  zu Tarifstelle 3.3.2: 
  Schließt die bergrechtliche Entscheidung eine oder mehrere Entscheidungen nach anderen Vorschriften ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren. 
 3.4Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 5 BBergG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 77 VwVfG500 bis 5.000
 3.5nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG100 bis 2.500
 3.6Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 BBergG50 bis 250
 3.7Zulassung des vorzeitigen Beginns bei der Ausführung eines Vorhabens nach § 57b Abs. 1 BBergG500 bis 25.000
 3.8Anerkennung einer Person als Sachverständiger oder einer Prüfstelle nach einer nach § 65 BBergG erlassenen Bergverordnung50 bis 500
 3.9Bergaufsicht 
 3.9.1Anordnung nach § 71 Abs. 3 BBergG25 bis 5.000
 3.9.2sonstige Anordnungen oder Untersagungen nach den §§ 71 ff. BBergG100 bis 2.500
noch 18 3.10 Prüfung einer Anzeige eines Betriebes nach § 127 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BBergG, wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert oder ergänzt oder die Einhaltung der Betriebsplanpflicht nach § 51 BBergG im Einzelfall festgestellt wird50 bis 500
   A n m e r k u n g
   zu Tarifstelle 3:
   Für Besucherbergwerke und Besucherhöhlen können die Gebühren nach Tarifstelle 3 bis auf 10 Prozent vermindert werden.
 4.Streitentscheidung, Grundabtretung und Baubeschränkungen 
 4.1Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BBergG75 bis 750
 4.2Grundabtretung nach § 77 Abs. 1 BBergG oder Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG150 bis 12.500
 4.3Festsetzung einer Ergänzungsentschädigung nach § 89 Abs. 2 Satz 1 BBergG, Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Abs. 3 BBergG, Anordnung oder Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BBergG oder Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 90 Abs. 5 BBergG50 bis 2.500
 4.4Vorabentscheidung nach § 91 Satz 1 BBergG, Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG, Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 BBergG, Fristverlängerung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 BBergG oder Aufhebung der Grundabtretung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BBergG50 bis 2.500
 4.5vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 Satz 1 BBergG, Feststellung des Zustandes des Grundstückes nach § 99 Satz 1 BBergG, Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung nach § 101 Abs. 1 und 2 BBergG, Entscheidung über eine Entschädigung und Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 102 Abs. 2 BBergG50 bis 5.000
 4.6Entscheidung über eine Entschädigung für die Wertminderung eines Grundstückes nach § 109 Abs. 4 BBergG150 bis 1.500
 5.Markscheiderische Angelegenheiten 
 5.1Anerkennung als Markscheider nach § 1 SächsMarkG 45 bis 100
 5.2Veränderung der Nachtrags- und Einreichungsfristen nach § 10 Abs. 3 MarkschBergV auf Antrag des Unternehmens50 bis 125
 5.3Ausnahme vom Erfordernis eines Grubenbildes nach § 12 Abs. 1 MarkschBergV 110
noch 185.4Anerkennung anderer Personen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 MarkschBergV  
 5.4.1Anerkennung einer Person für einen Betrieb45 bis 100
 5.4.2Anerkennung für jeden weiteren Betrieb im Rahmen von Tarifstelle 5.4.110 bis 25
je Betrieb
 6.Gebühr nach Zeitaufwand17 bis 75
je Stunde
  A n m e r k u n g e n: 
  Es sind die Kosten zur Ermittlung des Verwaltungsaufwandes der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV Kostenfestlegung 2013) vom 11. Oktober 2012 (SächsABl. S. 1324), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), zugrunde zu legen. 
  Eine angefangene halbe Stunde gilt als halbe Stunde. 
 7.Sächsische Hohlraumverordnung 
 7.1Prüfung einer Anzeige nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsHohlrVO, wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert oder ergänzt oder die angezeigte Maßnahme ganz oder teilweise verboten wird25 bis 550
 7.2 Mitteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsHohlrVO 55
19 Berufsbildungsrecht 
  Berufsbildungsgesetz (BBiG) 
   Verordnung über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung (Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung - BAVBVO)  
 1.Abkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 BBiG oder Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG10 bis 100
 2.Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BBiG15 bis 550
 3.widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG20 bis 130
 4.Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BBiG30 bis 175
 5.Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Abs. 1 oder 2 BBiG30 bis 580
noch 196.Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und § 35 Abs. 1 BBiG10 bis 155
  A n m e r k u n g 
  zu den Tarifstellen 1 bis 6: 
  Neben den Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 6 werden Auslagen nach § 13 SächsVwKG nicht erhoben. 
 7.Zulassung zur Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Rechtsverordnungen aufgrund von § 30 Abs. 5 Satz 1 BBiG oder Zulassung zu Fortbildungsprüfungen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG mit staatlichen Abschlüssen nach der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen45 bis 320
 8.Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG30 bis 210
 9.Zulassung zu Umschulungsprüfungen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG55 bis 220
  A n m e r k u n g 
  zu den Tarifstellen 7 und 9: 
  Die Gebühren nach den Tarifstellen 7 und 9 werden auch bei ungerechtfertigter Nichtteilnahme erhoben (Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund). 
 10.Zweitausfertigung eines Zeugnisses, eines Fortbildungsprüfungszeugnisses oder eines Umschulungsprüfungszeugnisses12 bis 65
 11.Bestätigung der Übereinstimmung des Qualifizierungsbildes nach § 4 Satz 1 BAVBVO mit den Vorgaben nach § 3 BAVBVO 35 bis 240
20 Berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 
   Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)  
  Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung  
  Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) 
 1.Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes 100 bis 250
 2.Zurücknahme einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 100 bis 280
 3.Untersagung der Ausübung der Heilkunde nach § 10 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsGDG50 bis 280
 4.Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 80 bis 470
noch 205.eingeschränkte Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters für spezielle Berufsgruppen nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 80 bis 315
21 Bestattungswesen 
  Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG) 
 1.Ausstellung von Bescheinigungen oder Ausnahmegenehmigungen nach dem Sächsischen Bestattungsgesetz durch das Gesundheitsamt10 bis 175
 2.Durchführung der zweiten Leichenschau nach § 18b Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1 Sächs BestG10 bis 30
22 aufgehoben 
23 aufgehoben 
24 aufgehoben 
25 Chemikalienrecht 
   Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/605 (ABl. L 84 vom 30.3.2017, S. 3) geändert worden ist 
  Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) 
  Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) 
  Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV) 
  Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) 
   Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung - ChemVOCFarbV)  
  Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV) 
noch 25  Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)  
 1.GLP-Inspektion einschließlich Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 Satz 1 ChemG600 bis 12.600
 2.Überwachungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ChemG 
 2.1Überwachung einer nach § 19b Abs. 1 Satz 1 ChemG zertifizierten Prüfeinrichtung oder eines Prüfstandortes350 bis 6.200
 2.2Überwachung der Registrierpflicht bei Stoffen 
 2.2.1wenn kein Verstoß gegen die Registrierpflicht vorliegtkostenfrei
 2.2.2im Übrigen80 bis 2.950
 2.3sonstige Überwachungsmaßnahmen, die nicht in der Tarifstelle 2.1 oder der Tarifstelle 2.2 enthalten sind 
 2.3.1wenn kein Verstoß gegen Anordnungen oder Nebenbestimmungen vorliegt und keine Anordnungen geboten sindkostenfrei
 2.3.2im Übrigen40 bis 1.570
   A n m e r k u n g
   zu Tarifstelle 2:
   Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben.
 3.Behördliche Anordnungen nach § 23 ChemG50 bis 2.500
 4.Chemikalien-Verbotsverordnung 
 4.1Erteilung einer Erlaubnis für das Inverkehrbringen von bestimmten Stoffen und Zubereitungen nach § 6 Abs. 1 ChemVerbotsV50 bis 1.000
 4.2Anerkennung der Sachkunde nach § 11 oder Abs. 2 Satz 4 ChemVerbotsV25 bis 250
 4.3Durchführung der Prüfung zum Erwerb der Sachkunde nach § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV einschließlich der Ausstellung eines Zeugnisses 
 4.3.1umfassende Sachkundeprüfung105
 4.3.2eingeschränkte Sachkundeprüfung70
 5.Gefahrstoffverordnung 
 5.1Sachkundelehrgänge nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV 
 5.1.1Anerkennung des Lehrganges125 bis 650
 5.1.2Erteilung eines Zeugnisses über die Prüfung der Sachkunde50
noch 255.2Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen nach Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1 GefStoffV75 bis 1.250
 5.3Zulassung von Unternehmen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten nach Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV150 bis 2.500
 5.4Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GefStoffV70 bis 720
 5.5Untersagung der Verwendung von Gefahrstoffen bei Nichtvorlage einer Gefährdungsbeurteilung nach § 19 Abs. 5 GefStoffV50 bis 500
 5.6Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften der Gefahrstoffverordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV50 bis 2.500
 5.7Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV50 bis 250
 5.8Anerkennung von Lehrgängen für Begasungen nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV100 bis 650
 5.9Erteilung eines Zeugnisses zur Sachkundeprüfung nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV50
 5.10Anordnung nachträglicher Auflagen für die Erlaubnis nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV25 bis 150
 5.11Zulassung von Ausnahmen nach Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 GefStoffV50 bis 500
 5.12Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungen für Schädlingsbekämpfung nach Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Satz 2 GefStoffV100 bis 550
 5.13Rücknahme der Anerkennungen, Zulassungen oder Erlaubnisse nach den Tarifstellen 5.1 bis 5.3, 5.6 bis 5.8, 5.11 und 5.12 nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG50 bis 550
 6.Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 ChemVOCFarbV 70 bis 820
 7.Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 10 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 170 bis 1.750
 8.Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 ChemOzonSchichtV140 bis 870
 9. Chemikalien-Klimaschutzverordnung  
 9.1Anerkennung einer Aus- oder Fortbildungseinrichtung, eines Unternehmens oder eines Betriebs nach § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV 100 bis 1.200
 9.2Erteilung eines Unternehmenszertifikates nach § 6 Abs. 2 ChemKlimaschtzV90 bis 600
26 aufgehoben 
27 Denkmalschutz 
  Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG) 
 1.Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und § 21 Abs. 2 Satz 2 SächsDSchG30 bis 300
 2.Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 SächsDSchG30 bis 500
 3.Genehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsDSchG20 bis 250
  A n m e r k u n g 
  zu den Tarifstellen 1 bis 3: 
  Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine andere gebührenpflichtige Entscheidung (Baugenehmigung) getroffen wird. 
 4.Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SächsDSchG30 bis 250
28 Dolmetscherprüfung 
  Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die staatliche Prüfung von Dolmetschern und Übersetzern zum Nachweis der fachlichen Eignung (Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung - SächsDolmPrüfVO) 
 1.Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsDolmPrüfVO 90
 2.Feststellung der Gleichwertigkeit einer Prüfung als Dolmetscher oder Übersetzer nach § 19 Satz 1 SächsDolmPrüfVO 50 bis 400
 3.Zuerkennung der fachlichen Eignung ohne Prüfung nach § 20 Satz 1 SächsDolmPrüfVO 76
29 Druckluftverordnung 
  Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung) 
  Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) 
 1.Anordnung nach § 5 der Druckluftverordnung25 bis 250
 2.Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Satz 1 oder § 17 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung25 bis 250
noch 293.Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 Satz 1 der Druckluftverordnung25 bis 250
 4.Anordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 der Druckluftverordnung25 bis 100
 5.Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 4 der Druckluftverordnung25 bis 100
 6.Rücknahme oder Widerruf einer Zulassung oder Anerkennung nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG50 bis 250
 7.Ermächtigung nach § 13 der Druckluftverordnung50 bis 150
je Einzelermächtigung
 8.Zulassung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der Druckluftverordnung75
 9.Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung25 bis 100
30 Druckwerkzulassung für öffentliche Schulen 
  Sächsische Lernmittelzulassungsverordnung (SächsLernmitZVO) 
 1.Zulassung als Druckwerk für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik für öffentliche Schulen nach § 1 Abs. 1 SächsLernmitZVO  
  A n m e r k u n g: 
  Die in dieser Tarifstelle bezeichnete Amtshandlung unterliegt nicht § 11 Abs. 1 Nr. 15 SächsVwKG.40 bis 1 600
31 Eisenbahnrecht 
  Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) 
  Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) 
  Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG) 
  Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 467) 
   Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (ESBO)  
   Anordnungen über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen (Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen - BOA) vom 13. Mai 1982 (GBl. DDR 1983 Sonderdruck Nr. 1080) weiterhin gültig gemäß Nummer 16 der Anlage zum Gesetz des Freistaates Sachsen zur Bereinigung des alten Landesrechts sowie des als Landesrecht fortgeltenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik (Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz - SächsRBG) 
  Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP) vom 15. Februar 1979 (Sonderdruck Nr. 1/1979 des MBl. SB) weiterhin gültig gemäß Nummer 15 der Anlage zum Sächsischen Rechtsbereinigungsgesetz  
  Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) 
  Verordnung über die Bestellung und Bestätigung sowie die Aufgaben von Betriebsleitern für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiterverordnung - EBV) 
noch 31  Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung - EBPV)  
 1.Genehmigung und Entscheidung für nichtbundeseigene Eisenbahnen 
 1.1Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG125 bis 11.000
 1.2Genehmigung zum Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur für öffentliche Eisenbahnen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AEG125 bis 11.000
 1.3Genehmigung zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur für nichtöffentliche Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 LEisenbG125 bis 11.000
 1.4Versagung einer Genehmigung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.3125 bis 10.000
 1.5Widerruf einer Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 AEG oder § 11 Satz 1 LEisenbG125 bis 10.000
 1.6Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs nach § 7f Abs. 1 Satz 1 AEG125 bis 10.000
 1.7Erlaubnis der Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des nichtöffentlichen Verkehrs nach § 14 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 LEisenbG125 bis 10.000
 1.8Erteilung, Versagung oder Widerruf der Erlaubnis zur Personenbeförderung durch nichtöffentliche Eisenbahnen, für die keine Genehmigung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 LEisenbG für diese Verkehrsart vorliegt, nach § 13 LEisenbG50 bis 1.300
 1.9Entscheidung über die Bedingungen und Kosten des Anschlusses von öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen nach § 13 Abs. 2 AEG50 bis 1.300
 1.10Entscheidung über die Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur nach den §§ 5 und 12 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG50 bis 1.300
 1.11Bestätigung des Obersten Betriebsleiters und seines Stellvertreters nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 14 Satz 2 LEisenbG, des Anschlussbahnleiters und seines Stellvertreters nach § 3 Abs. 6 Satz 2 BOA oder des Betriebsleiters und seines Stellvertreters nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BOP 50 bis 1.100
 1.12Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters und seines Stellvertreters nach § 2 Abs. 1 EBV50 bis 1.100
 1.13Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 EBV50 bis 1.100
 1.14Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EBPV einschließlich der etwaigen Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EBPV 25 bis 550
 1.15Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung nach § 16 Abs. 2 LEisenbG100 bis 5.500
noch 311.16Anordnung der Beseitigung von baulichen Anlagen oder Lichtreklamen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LEisenbG oder Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 5 Satz 1 LEisenbG100 bis 5.500
 1.17Anordnung zur Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG50 bis 280
 1.18Befreiung von den Verpflichtungen des § 9 Abs. 1, 1a, 1c und 1d AEG nach § 9 Abs. 1e Satz 1 AEG50 bis 260
 1.19Befreiung von den Verpflichtungen des § 9a Abs. 1, 2 und 4 AEG nach § 9a Abs. 5 AEG50 bis 260
 1.20Befreiung von allen Vorschriften der aufgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 6, 7 und Abs. 4 Nr. 1 AEG ergangenen Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 5 AEG50 bis 260
 2.Planfeststellung und Plangenehmigung für nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 18 Satz 1 AEG oder Entscheidung über das Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens nach § 18 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 74 Abs. 7 VwVfG bei 
 2.1signaltechnischen Anlagen0,25 Prozent der Baukosten für die signaltechnischen Anlagen
 2.2technischer Bahnübergangssicherung0,25 Prozent der Baukosten für die bautechnische Bahnübergangssicherung
 2.3Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind 
 2.3.1bis 2.000.000 EUR0,1 Prozent der Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
 2.3.2über 2.000.000 EUR bis 5.000.000 EUR2.000, zuzüglich 0,05 Prozent der 2.000.000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
 2.3.3über 5.000.000 EUR bis 10.000.000 EUR3.500, zuzüglich 0,03 Prozent der 5.000.000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
 2.3.4über 10.000.000 EUR5.000, zuzüglich 0,02 Prozent der 10.000.000 EUR übersteigenden Baukosten, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 erfasst sind
   A n m e r k u n g:
   Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.1 bis 2.3 können parallel erhoben werden.
 3.Genehmigung der Tarife für öffentliche nichtbundeseigene Eisenbahnen und der Tarife der Eisenbahnen des Bundes für den Schienenpersonennahverkehr nach § 12 Abs. 3 Satz 1 AEG25 bis 550
noch 314.Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für nichtbundeseigene Eisenbahnen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes für eine neue höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße, Anordnung der Sicherungsmaßnahmen an Kreuzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes25 bis 2.800
 5.Entscheidungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen und der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen für nichtbundeseigene Eisenbahnen 
 5.1Anordnung von Sicherheitseinrichtungen nach § 22 Abs. 11 Satz 2 , § 27 Abs. 1 Satz 1 BOA und § 21 Abs. 6 Satz 2 BOP 50 bis 1.100
 5.2Abnahme von Schienenfahrzeugen der öffentlichen Eisenbahnen nach § 32 EBO und § 32 ESBO sowie Erteilung der Betriebserlaubnis100 bis 11.000
 5.3Abnahme der Untersuchungen von Schienenfahrzeugen nach § 32 Abs. 1 EBO, § 32 Abs. 1 ESBO, § 50 Abs. 8 BOA und § 7 Abs. 1 BOP 100 bis 1.100
 5.4Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung oder Genehmigung zum Bau oder zur Änderung von Bahnanlagen, Fahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen von Eisenbahnen nach § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 BOA, § 4 Abs. 2 und 4 Satz 1 BOP, § 2 Abs. 4 EBO und § 2 ESBO 100 bis 1.100
 5.5Prüfung und Abnahme von Bahnanlagen einschließlich der Prüfung der Unterlagen, Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 BOA, den §§ 7, 8 BOP, § 3 EBO und § 3 ESBO 50 bis 1.100
 5.6Abnahme, bahnaufsichtliche Prüfung oder Fristverlängerung von Fahrzeugen und sonstigen Rangiermitteln einschließlich der Prüfung der Unterlagen, Erteilung der Genehmigung nach § 9 Abs. 2 und 4 BOA, § 8 Abs. 1 BOP, den §§ 3, 32 EBO und den §§ 3, 32 ESBO 50 bis 1.100
 5.7Erteilung einer Genehmigung der Bauart von Bahnanlagen, Sicherungsanlagen, maschinentechnischen Anlagen und Fahrzeugen sowie der Betriebsart nach § 7 Abs. 1 BOA, § 6 Abs. 1 BOP, § 3 EBO und § 3 ESBO 50 bis 1.100
 5.8Abnahme von Prüfungen und Erteilung von Bestätigungen oder Berechtigungen für den Einsatz in bestimmten Tätigkeiten nach § 53 Abs. 2 BOA, § 45 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 BOP, § 54 Abs. 2 Satz 1 EBO und § 47 ESBO in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Satz 1 EBO50 bis 530
 5.9Prüfung und Bestätigung einer Dienstordnung, einer Sammlung betrieblicher Vorschriften oder eines Ausbildungsprogrammes sowie Ergänzungen und Änderungen nach § 52 BOA in Verbindung mit Anweisung Nr. 16 Abs. 3.2 zur BOA und § 3 Abs. 5 Satz 2 BOP 50 bis 530
 5.10Ausübung der Aufsicht nach § 5a Abs. 1 Satz 1 AEG oder § 16 Abs. 1 Satz 1 LEisenbG25 bis 5.200
noch 315.11Anerkennung von Sachverständigen nach § 33 Abs. 5 EBO und § 33 ESBO in Verbindung mit § 33 Abs. 5 EBO, Anerkennung von geeigneten Personen nach § 53 Abs. 2 BOA und § 45 BOP 50 bis 280
 5.12Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 EBO, § 3 Abs. 1 ESBO, § 66 Satz 1 BOA oder § 52 Satz 1 BOP 100 bis 2.700
 5.13sonstige Genehmigungen und Prüfungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen, der Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen, der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen50 bis 2.700
 5.14fachspezifische Auskünfte, zum Beispiel Begutachtung von Ereignissen und Stellungnahmen auf Antrag nach § 16 Abs. 2 LEisenbG50 bis 530
32 aufgehoben 
33 Energiewirtschaft 
  Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) 
 1.Genehmigung des Netzbetriebs nach § 4 Abs. 1 EnWG250 bis 6.000
 2.Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 43 Satz 1 und 3 EnWG unter Einbeziehung der Verfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 
 2.1Grundgebühr250 bis 12.500
 2.2Zusatzgebühr nach Investitionskosten0,2 Prozent der Investitionskosten
  A n m e r k u n g e n: 
  Investitionskosten sind Bau- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer, ausgenommen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge und Grundstückskosten. 
  Tarifstelle 2.2 ist nicht anzuwenden für Verfahren, aus denen sich weder die Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungs- noch die eines Plangenehmigungsverfahrens ergibt. 
 3.Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 EnWG500 bis 75.000
 4.Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a Abs. 1 EnWG200 bis 25.000
noch 33 5. Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller100 bis 75.000
 6.Verpflichtung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen500 bis 75.000
 7.Ablehnung eines Antrags nach § 31 Abs. 2 Satz 2 EnWG100 bis 5.000
 8.Entscheidungen nach § 31 Abs. 3 EnWG500 bis 75.000
 9.Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 Abs. 1 oder 2 EnWG500 bis 75.000
 10.Entscheidungen nach § 110 Abs. 2 und 4 EnWG (geschlossene Verteilernetze)200 bis 15.000
   A n m e r k u n g
   zu den Tarifstellen 3 bis 10:
   Für die Ermittlung einer Gebühr innerhalb des jeweiligen Rahmens gelten die in § 91 Abs. 3 EnWG normierten Gebührenbemessungsgrundsätze.
34 Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften 
  Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz- GenG) 
 1.Verleihung des Prüfrechts nach § 63 GenG50 bis 630
35 aufgehoben 
36  Fahrpersonalgesetz  
   Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz - FPersG)  
   Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV)  
 1.Aufsichtsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1a in Verbindung mit Abs. 3 und 5 FPersG oder in Verbindung mit § 20 FPersV 15 bis 200
noch 362.Erst- und Folgeerteilung sowie Ersatzausstellung von Kontrollgerätkarten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FPersV   
 2.1Fahrerkarte25,40
je Karte
 2.2Unternehmenskarte  
 2.2.1bei Beantragung von bis zu zwei Karten23,82
je Karte
 2.2.2bei Beantragung von mehr als zwei Karten22,14
je Karte
 2.3Werkstattkarte28,15
je Karte
   A n m e r k u n g e n
   zu Tarifstelle 2:
   (1)Die nach Tarifstelle 2 zu erhebenden Gebühren erhöhen sich um die gesetzliche Umsatzsteuer.
   (2)Zusätzlich zu den Gebühren nach Tarifstelle 2 sind die Aufwendungen für Fremdleistungen Dritter, zum Beispiel für die Kartenherstellung des Kraftfahrtbundesamtes, als Auslagen zu erheben.
37 Feuerwehrwesen 
  Sächsische Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) 
  Anerkennung eines Lehrgangs nach § 4 SächsFwVO kostenfrei
38 Fischereiwesen  
  Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)  
   Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsische Fischereiverordnung - SächsFischVO)  
 1.Erteilung von Fischereischeinen  
 1.1Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsFischG34
 1.2Fischereischein nach § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 SächsFischG oder in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 SächsFischG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 SächsFischVO 7 bis 21
 2.Eintragung im Verzeichnis der Fischereirechte nach § 7 Abs. 1 SächsFischG10 bis 290
 3.Genehmigung einer Satzung der Fischereigenossenschaft nach § 11 Abs. 4 SächsFischG20 bis 285
 4.Erlaubnis des Besatzes mit nicht heimischen Fischarten oder des erstmaligen Besatzes bisher fischereirechtlich nicht genutzter Gewässer nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SächsFischG9 bis 92
 5.Genehmigung von Hegeplänen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsFischG45 bis 275
 6.Beanstandung eines Pachtvertrages nach § 17 Abs. 2 SächsFischG9 bis 46
 7.Einziehung eines Fischereischeines nach § 23 Abs. 4 SächsFischG11 bis 53
 8.Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsFischG sowie Erlaubnis der Elektrofischerei nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsFischVO 5 bis 60
 9.Zulassung von Ausnahmen zur Benutzung von ständigen Fischereivorrichtungen nach § 28 Abs. 5 Satz 2 SächsFischG27 bis 300
 10.Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 3 oder Abs. 5 Satz 2 SächsFischVO 11 bis 60
 11.Genehmigung der Ausübung der Fischerei mit der Schleppangel nach § 4 Abs. 6 Satz 2 SächsFischVO 9 bis 53
39 Forstverwaltung 
  Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) 
  Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) 
  Einkommensteuergesetz (EStG) 
   Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)  
 1.Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart (Umwandlungsgenehmigung) ohne Umweltverträglichkeitsprüfung oder vorrangigen Mitbenutzung der Grundflächen für nichtforstliche Zwecke nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsWaldG7,50
je Ar umzuwandelnde Waldfläche,
mindestens 200,
höchstens 5.000
 2.Genehmigung zur Beseitigung des Baumbestandes nach § 8 Abs. 8 Satz 2 SächsWaldG zur Anlage 
 2.1forstbetrieblicher Einrichtungen60
 2.2von Leitungsschneisen im Wald5
je Ar in Anspruch genommene Fläche,
mindestens 100,
höchstens 600
 3.Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsWaldGkostenfrei
 4.Genehmigung der Sperrung von Wald durch die Forstbehörde nach § 13 Abs. 2 Satz 1 SächsWaldG85 bis 220
 5.Genehmigung zum Anzünden von Feuer, zur Verwendung von offenem Licht und für Anlagen, die mit der Errichtung oder dem Betrieb einer Feuerstätte verbunden sind, im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald nach § 15 Abs. 1 SächsWaldG75
   A n m e r k u n g:
   In Fällen minderer Bedeutung kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.
 6.Genehmigung von Kahlhieben mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG0,50
je Ar Gesamtfläche,
mindestens 100,
höchstens 500
   A n m e r k u n g:
   Der Gesamtfläche sind angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen zuzurechnen.
 7.Verlängerung der Wiederaufforstungsfrist nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG60
 8.Verpflichtung zur Duldung der Anlage eines Waldweges und Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach § 21 Abs. 2 SächsWaldG60 bis 220
 9.forstaufsichtliche Anordnungen nach § 40 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2 SächsWaldG60 bis 600
 10.Verpflichtung von Privatforstbediensteten als Forstschutzbeauftragte nach § 50 Abs. 3 Nr. 2 SächsWaldGkostenfrei
noch 3911.Verleihung der Rechtsfähigkeit forstlicher Zusammenschlüsse nach § 19 des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches60
 12.Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft nach § 18 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes oder einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung nach § 38 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes60
 13.Anerkennung eines Betriebsgutachtens im Sinne von § 34b Abs. 4 Nr. 1 EStG100 bis 500
 14. Forstvermehrungsgutgesetz  
 14.1Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 Abs. 2 Satz 1 FoVG mit Ausnahme der Baumarten Rotbuche, Traubeneiche, Stieleiche, Roteiche und Esskastanie 40
je Stammzertifikat
 14.2Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 Abs. 2 Satz 1 FoVG für die Baumarten Rotbuche, Traubeneiche, Stieleiche, Roteiche und Esskastanie60
je Stammzertifikat
 14.3Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 FoVG 110
 14.4vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FoVG 600
 14.5Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FoVG 320
 14.6Durchführung weiterer amtlicher Kontrollen anderer Baumarten und künstlicher Hybriden nach § 18 Abs. 7 Satz 1 FoVG 250
40 Futtermittel 
   Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1091 (ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 42) geändert worden ist 
   Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/ EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/ EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, L 137, S. 40, L 48 vom 21.2.2018, S. 44, L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist 
noch 40  Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist 
   Verordnung (EG) Nr. 141/2007 der Kommission vom 14. Februar 2007 über die Zulassungspflicht der Futtermittelbetriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie "Kokzidiostatika und Histomostatika" herstellen oder in Verkehr bringen, in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 9), die durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1157/2014 (ABl. L 309 vom 30.10.2014, S. 30) geändert worden ist
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/ EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/ EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 6.12.2018, S. 22) geändert worden ist
Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 10)
 
   Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)  
  Futtermittelverordnung 
 1.Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2007, nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, nach der Verordnung (EU) Nr. 225/2012, nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/786 oder nach § 18 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Futtermittelverordnung400 bis 1 350
je Betriebsstätte
 2.Registrierung von Betrieben nach § 21 Abs. 1 der Futtermittelverordnung oder Erteilung einer beantragten Kennnummer nach Artikel 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 100 bis 500
je Betriebsstätte
 3.amtliche Nachkontrollen im Rahmen der Futtermittelüberwachung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 LFGB (Überprüfungen und Probenahmen), soweit Proben genommen werden, einschließlich Verpacken, Verplomben und Kennzeichnen27 bis 106
je Probe
   A n m e r k u n g :
   Die Aufwendungen für die Untersuchungen durch Dritte sind als Auslagen zu erheben.
 4.Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln für Nichtwiederkäuer)125 bis 230
 5.Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln in Betrieben, die auch Nichtwiederkäuerfutter herstellen)125 bis 230
 6.Zulassung nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln)125 bis 230
 7. Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur)125 bis 230
 8. Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchst. d Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen)125 bis 230
 9. Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer in Betrieben, die keine anderen Mischfuttermittel für Wiederkäuer herstellen)125 bis 230
 10. Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchst. d Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung anderer Mischfuttermittel für Wiederkäuer in Betrieben, die auch Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer herstellen)125 bis 230
 11.Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt F Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten für Tiere in Aquakultur)125 bis 230
 12.Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt F Buchst. b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen)125 bis 230
 13.Zulassung nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nr. 3 Buchst. b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten zur Ausfuhr aus der Union oder Herstellung von Mischfuttermitteln für die Ausfuhr aus der Union und Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur, die in der Union in den Verkehr gebracht werden sollen)125 bis 230
41 Gashochdruckleitungen 
   Verordnung über Gashochdruckleitungen (Gashochdruckleitungsverordnung - GasHDrLtgV)  
 1.Zulassung von Ausnahmen, Überprüfung von Anzeigen, Anordnungen, Untersagungen und Beanstandungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen beispielsweise nach den § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 2, § 15 Satz 2 und § 20 GasHDrLtgV 100 bis 2.500
 2.Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 GasHDrLtgV 50 bis 500
42 Gaststättenwesen 
  Gesetz über die Gaststätten im Freistaat (Sächsisches Gaststättengesetz - SächsGastG) 
 1.Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 1 Satz 5 SächsGastG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung10 bis 65
 2.Erteilung einer Bescheinigung über den Empfang einer Anzeige nach § 2 Abs. 2 SächsGastG 10 bis 35
 3.Untersagung nach § 2 Abs. 5 SächsGastG 15 bis 170
 4.Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 SächsGastG 10 bis 20
 5.Untersagung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGastG 15 bis 125
 6.Erlass von Anordnungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsGastG 15 bis 300
 7.Untersagung nach § 5 Abs. 2 SächsGastG 15 bis 100
 8.Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 4 SächsGastG 15 bis 100
43 Gefährliche Hunde 
   Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94), geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 480) 
   Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG)  
 1.Erlaubnis der Hundehaltung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 GefHundG 100 bis 210
 2.nachträgliche Aufnahme von Auflagen, Änderung oder Ergänzung nach § 5 Abs. 1 Satz 4 GefHundG 25 bis 170
 3.Feststellung der Gefährlichkeit eines im Einzelfall gefährlichen Hundes nach § 1 Abs. 4 GefHundG 120 bis 300
 4.Untersagung der Haltung oder Genehmigung der Haltung eines im Einzelfall gefährlichen Hundes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG 25 bis 200
 5.Nachschau nach § 5 Abs. 6 Satz 1 GefHundG 70 bis 200
 6.Entscheidung über Widerlegung der Gefährlichkeit eines vermutet gefährlichen Hundes durch einen Wesenstest nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DVOGefHundG 70 bis 150
44 Gentechnik 
  Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG) 
  Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV) 
 1.Genehmigung der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GenTG mit Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von 
 1.1bis zu 150.000 EUR0,5 Prozent der Errichtungskosten,
mindestens 600
 1.2über 150.000 EUR bis 300.000 EUR750, zuzüglich 0,4 Prozent der 150.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
 1.3über 300.000 EUR bis 600.000 EUR1.350, zuzüglich 0,3 Prozent der 300.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
 1.4über 600.000 EUR bis 3.000.000 EUR2.250, zuzüglich 0,2 Prozent der 600.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
 1.5über 3.000.000 EUR7.050, zuzüglich 0,05 Prozent der 3.000.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
 2.Genehmigung der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 GenTG ohne Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 GenTG75 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1
 3.Teilgenehmigungen 
 3.1Genehmigung für die Errichtung einer gentechnischen Anlage oder eines Teils einer solchen Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 GenTGGebühr nach Tarifstelle 1 oder 2, bezogen auf den jeweiligen Anlagenumfang
 3.2Genehmigung für den Betrieb einer gentechnischen Anlage oder eines Teils einer solchen Anlage nach Erteilung einer Genehmigung entsprechend Tarifstelle 3.1100 bis 6.300
 3.3Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 GenTGGebühr nach Tarifstelle 1 oder 2, bezogen auf den Anlagenteil
 4.Änderungsgenehmigungen nach § 8 Abs. 4 GenTG 
 4.1Genehmigung der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen AnlageGebühr nach Tarifstelle 1 oder 2, bezogen auf die Kosten der Änderung
noch 444.2Genehmigung bei ausschließlich wesentlicher Änderung des Betriebs einer Anlage100 bis 5.700
 5.Entscheidungen über Anmeldungen  
 5.1zur Errichtung und zum Betrieb gentechnischer Anlagen und zu vorgesehenen erstmaligen gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GenTG2/3 der Gebühr nach Tarifstelle 2
 5.2zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GenTG2/3 der Gebühr nach Tarifstelle 2, bezogen auf die Kosten der Änderung
 5.3bei ausschließlich wesentlicher Änderung des Betriebs einer Anlage nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GenTG90 bis 4.000
 6.Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GenTG100 bis 5.700
 7.Erteilung einer Genehmigung oder Entscheidung über eine Anmeldung nach § 8 GenTG, wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können oder wenn Errichtungskosten nur in untergeordnetem Maße entstehen100 bis 22.000
   A n m e r k u n g e n
   zu den Tarifstellen 1 bis 7:
   (1)Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.
   (2)Schließt die Anlagengenehmigung andere behördliche Entscheidungen nach § 22 Abs. 1 GenTG ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren.
   (3)Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin im Sinne des § 6 Abs. 1 der Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (Gentechnik-Anhörungsverordnung - GenTAnhV) durchgeführt, erhöht sich eine für die Genehmigung nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr für jeden Tag, an dem Erörterungen stattfanden, um 750 EUR.
   (4)Wird aufgrund von § 9 Abs. 4 GenTG eine Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GenTG, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 GenTG, erteilt oder über eine Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GenTG entschieden, kann die Gebühr nach Tarifstelle 1, 2 oder 5.1 bis auf zwei Drittel ermäßigt werden.
noch 44  (5)Die Erstattungen nach § 24 Abs. 3 Satz 2 GenTG sind in den Gebühren nicht enthalten und als Auslagen zu erheben.
 8.Zustimmung zu einem früheren Beginn der Errichtung und des Betriebs einer gentechnischen Anlage und der Durchführung erstmaliger gentechnischer Arbeiten nach § 12 Abs. 5 Satz 1 GenTG60 bis 1.300
 9.Untersagung von gentechnischen Arbeiten  
 9.1vorläufige Untersagung von angezeigten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 5a Satz 2 GenTG60 bis 400
 9.2Untersagung von angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 7 Satz 1 GenTG150 bis 800
 10.nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen oder Auflagen nach § 19 Satz 3 sowie § 12 Abs. 6 GenTG150 bis 3.200
 11.Anordnung der einstweiligen Einstellung einer Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 GenTG150 bis 1.900
 12.Überwachungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 GenTG  
 12.1wenn kein Verstoß gegen die Anzeige-, Anmelde- oder Genehmigungspflicht und kein Verstoß gegen Anordnungen oder Nebenbestimmungen vorliegt und keine Anordnung geboten istkostenfrei
 12.2im Übrigen60 bis 1.100
   A n m e r k u n g
   zu Tarifstelle 12.2:
   Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben.
 13.Anordnung im Einzelfall nach § 26 Abs. 1 Satz 1 GenTG150 bis 6.300
 14.Untersagung des Betriebs einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 2 GenTG oder Anordnung der Stilllegung einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 3 Satz 1 GenTG150 bis 3.200
 15.Anordnung der Beseitigung einer gentechnischen Anlage nach § 26 Abs. 3 GenTG500 bis 6.300
 16.Untersagung einer Freisetzung nach § 26 Abs. 4 GenTG oder Untersagung eines Inverkehrbringens nach § 26 Abs. 5 Satz 1 bis 3 GenTG150 bis 6.300
 17.Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 2 GenTSV300 bis 1.300
 18.Beschränkung des Nachweises von Sachkunde nach § 15 Abs. 3 Satz 2 GenTSV im Rahmen von Mitteilungen na5ch § 21 Abs. 1 GenTG60 bis 200
noch 4419.Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die Biologische Sicherheit nach § 16 Abs. 2 GenTSV40
je Person
45 Geräte- und Produktsicherheit 
  Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) 
  Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz - EVPG)  
 1.Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 ProdSG oder § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 EVPG 60 bis 1.700
 2.Kontrolle von Produkten gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 ProdSG oder § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 EVPG  
 2.1 bei Händlern mit Sitz im Freistaat Sachsen, soweit sie gegen Pflichten in § 6 Abs. 5 ProdSG oder § 4 Abs. 10 EVPG verstoßen 50
 2.2 im Übrigen 60 bis 1.700
 3. Anordnung oder Untersagung nach § 35 ProdSG 50 bis 600
46 Gewerberecht 
  Gewerbeordnung 
   Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung - PfandlV)  
   Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen (Versteigererverordnung - VerstV)  
 1.Erteilung von Auskünften aus Gewerbeanzeigen nach § 14 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 7 der Gewerbeordnung 
 1.1Auskunft über einen Gewerbebetrieb 
 1.1.1einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung9
 1.1.2erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung17,50
 1.2Auskunft über mehrere Gewerbebetriebe 
 1.2.1einfache Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 5 Satz 2 der Gewerbeordnung9
für den ersten, zuzüglich 3 für jeden weiteren Gewerbebetrieb
 1.2.2erweiterte Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung17,50
für den ersten, zuzüglich 3 für jeden weiteren Gewerbebetrieb
 1.3Auskünfte nach den Tarifstellen 1.1 und 1.2 an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne des Artikel 28 Abs. 7 der Richtlinie 2006/123/EG gebührenfrei
 2.Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung10 bis 65
 3.Erteilung einer Erlaubnis nach § 33a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung25 bis 500
 4.Erteilung einer Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung100 bis 600
noch 465.Öffentliche Bestellung nach § 34b Abs. 5 Satz 1 der Gewerbeordnung100 bis 1.000
 6.Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung100 bis 1.000
 7.Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung75 bis 2.000
 8.Gestattung nach § 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung20 bis 500
 9.Gestattung nach § 35 Abs. 6 Satz 1 der Gewerbeordnung20 bis 600
 10.Bestellung von Sachverständigen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gewerbeordnung 
 10.1Bestellung als Sachverständiger300, zuzüglich 100 je Sachgebiet
 10.2Verlängerung der Bestellung als Sachverständiger200, zuzüglich 100 je Sachgebiet
 11.Gestattung nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung15 bis 250
 12.Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung40 bis 400
   A n m e r k u n g:
   Wird eine Reisegewerbekarte für eine kürzere Dauer oder für bestimmte Tage erteilt, kann die Gebühr bis auf 5 EUR ermäßigt werden.
 13.Erlaubnis nach § 55a Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung20 bis 100
 14.Zulassung einer Ausnahme nach § 55a Abs. 2 der Gewerbeordnung20 bis 250
 15.Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung30 bis 170
 16.Erteilung einer Bescheinigung nach § 55c Satz 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung10 bis 50
 17.Zulassung einer Ausnahme nach § 55e Abs. 2 der Gewerbeordnung20 bis 100
 18.Zulassung einer Ausnahme nach § 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung10 bis 80
 19.nachträgliche Ergänzung der Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder nach § 55 Abs. 3 der Gewerbeordnung 
 19.1Namens- und Anschriftenänderungkostenfrei
 19.2sonstige Änderungen5 bis 50
 20.Zulassung einer Ausnahme nach § 61a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung20 bis 120
noch 4621.Festsetzung einer Messe, einer Ausstellung, eines Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmarktes oder eines Volksfestes nach § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung25 bis 1.000
 22.Änderung oder Aufhebung nach § 69b Abs. 3 der Gewerbeordnung15 bis 200
47 Glücksspiele, Rennwetten und Lotterien 
   Rennwett- und Lotteriegesetz  
  Glücksspielstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 (SächsGVBl. 2012 S. 275), der zuletzt durch den Vertrag vom 18. April 2019 (SächsGVBl. S. 640) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - SächsGlüStVAG) 
  Gesetz über Spielbanken im Freistaat Sachsen (Sächsisches Spielbankengesetz - SächsSpielbG)  
  Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) 
 1.Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes für einen Rennverein100 bis 1.000
 2.Änderung oder Ergänzung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes für einen Rennverein30 bis 400
 3.Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes  
 3.1für einen Buchmacher100 bis 1.200
 3.2für einen Buchmachergehilfen40 bis 300
 4.Änderung oder Ergänzung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Satz 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes 30 bis 500
 5.Rücknahme und Widerruf der in den Tarifstellen 1 bis 4 jeweils mit einem Gebührenrahmen bewerteten Erlaubnisse nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG30 bis 1.000
 6.Erlaubnis öffentlicher Lotterien und Ausspielungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GlüStV 1,5 Promille des Gesamtverkaufswertes der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils,
mindestens 50,
höchstens 10.000
 7.Erteilung einer Erlaubnis für kleine Lotterien als Allgemeinverfügung nach § 4 Abs. 1 GlüStV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SächsGlüStVAG gebührenfrei
 8.Änderungen oder Ergänzungen der in Tarifstelle 6 mit einer Gebühr bewerteten Erlaubnis einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung bei gleichbleibendem Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose 10 bis 200
  A n m e r k u n g: 
  Wird durch die Änderung der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose erhöht, ist die Gebühr aus der Differenz zwischen ursprünglichem Gesamtverkaufswert und neuem Gesamtverkaufswert nach Tarifstelle 6 zu bemessen. 
noch 479.Erlaubnis zur Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 GlüStV  
  (1) in einer Annahmestelle,  
  (2) mittels Selbstbedienungsterminals außerhalb einer Annahmestelle,  
  (3) in einer Verkaufsstelle und  
  (4) in einer örtlichen Verkaufsstelle von Lotterieeinnehmern der Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder 20 bis 70
 10.Erlaubnis zur Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 GlüStV in Wettvermittlungsstellen sowie glücksspielrechtliche Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle nach § 18a Absatz 1 SächsGlüStVAG 200 bis 550
 11.Änderung einer nach den Tarifstellen 9 oder 10 erteilten Erlaubnis 20 bis 550
 12.Rücknahme oder Widerruf einer nach den Tarifstellen 6, 9 oder 10 erteilten Erlaubnis nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG20 bis 5.000
 13.Anordnungen zur Beseitigung rechtswidriger Zustände sowie sonstige Anordnungen der Glücksspielaufsicht betreffend öffentliche Glücksspiele nach § 9 Abs. 1 Satz 1 bis 3 GlüStV 200 bis 2.600
 14. Zustimmung zur Spielbankordnung nach § 10 Abs. 2 SächsSpielbG 200 bis 1.100
 15. Erteilung einer Befreiung von den in § 24 Abs. 2 oder § 25 GlüStV normierten Beschränkungen nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV 200 bis 1.000
48 Grundbuchbereinigung  
   Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG)   
   Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV)   
 1.Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 GBBerG   
 1.1Grundgebühr290
je Gemeinde, deren Gemarkung von der zu bescheinigenden Anlage betroffen ist
 1.2flurstücksbezogene Gebühr2,70
je betroffenes Flurstück
   A n m e r k u n g e n:
   (1)Die Gebühr nach Tarifstelle 1.2 wird neben der Gebühr nach Tarifstelle 1.1 erhoben.
   (2)Die Höchstgebühr für die Summe der Gebühren nach den Tarifstellen 1.1 und 1.2 beträgt 5.000 EUR je Antrag.
noch 482.Erteilung einer in Tarifstelle 1 mit einer Gebühr bewerteten Bescheinigung bei Antragsänderung zum Beispiel bei Nach-, Neu- oder Ummeldungen von Flurstücken2,70
je Flurstück,
mindestens 5
 3.Verzichtsbescheinigung nach § 9 Abs. 6 Satz 1 GBBerG 290
je Gemeinde, deren Gemarkung von dem Verzicht betroffen ist
 4.Erlöschensbescheinigung nach § 9 Abs. 7 Satz 1 GBBerG in Verbindung mit § 10 SachenR-DV 27
je Grundbuchblatt
49 aufgehoben 
50 Handwerksordnung 
  Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) 
   Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV)  
 1.Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a Abs. 1 oder § 7b Abs. 1 der Handwerksordnung, Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung oder § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 EU/EWR HwV, Zuerkennung nach § 22b Abs. 5 der Handwerksordnung20 bis 500
   A n m e r k u n g:
   Neben der Gebühr werden Auslagen nach § 13 SächsVwKG nicht erhoben.
51 Heilhilfs- und Assistenzberufe (Gesundheitsfachberufe) sowie soziale Berufe 
   Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz- HebG) 
   Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG)  
   Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)  
   Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)  
   Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz - DiätAssG)  
   Gesetz über den Beruf des Logopäden  
noch 51  Notfallsanitätergesetz (NotSanG)  
   Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz - OrthoptG)  
   Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG)  
   Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten  
   Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG)  
  Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) 
  Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz (SächsSozAnerkG) 
   Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe - SächsGfbWBG)  
  Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) 
  Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) 
 1.Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 HebG, § 1 Abs. 1 KrPflG, § 1 Abs. 1 MTAG, § 1 Abs. 1 MPhG, § 1 Abs. 1 DiätAssG, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 1 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 NotSanG, § 1 Abs. 1 OrthoptG, § 1 Abs. 1 ErgThG, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten, § 1 Abs. 1 Satz 1 PodG oder § 1 AltPflG 
 1.1wenn zuvor die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes festgestellt werden muss70 bis 280
 1.2wenn die Erteilung mit besonderem Verwaltungsaufwand verbunden ist, insbesondere bei einem Eintrag im Führungszeugnis90 bis 450
 1.3im Übrigen35 bis 65
  A n m e r k u n g: 
  Die den Prüfern oder Sachverständigen für eine notwendige Prüfung zustehenden Entschädigungen werden als Auslagen nach § 13 SächsVwKG erhoben. 
noch 512.Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Anerkennung nach § 3 HebG, § 2 Abs. 2 KrPflG, § 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 2 Abs. 2 NotSanG, § 3 ErgThG, § 3 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten, § 2 Abs. 2 AltPflG oder § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG50 bis 370
 3.Amtshandlungen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 und 4, § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 Satz 1 PTA-APrV 20 bis 60
 4.sonstige Genehmigungen oder Bescheinigungen für die unter Tarifstelle 1 genannten Berufe10 bis 50
 5.staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter, Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge, Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge und Heilpädagogin oder Heilpädagoge nach § 1 Abs. 1 oder § 2 SächsSozAnerkG  
 5.1ohne Einholen eines Sachverständigengutachtens25 bis 200
 5.2mit Einholen eines Sachverständigengutachtens150 bis 600
 6.Rücknahme und Widerruf nach § 3 Abs. 2 SächsSozAnerkG 25 bis 320
 7.Gleichstellung einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 SächsGfbWBG 35 bis 130
52 Heimarbeit 
  Heimarbeitsgesetz 
 1.Anmahnung zur Vorlage der Listen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Satz 3 des Heimarbeitsgesetzes25 bis 70
 2.Anmahnung zur Mitteilung bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes25 bis 100
 3.Aufforderung zur Unterrichtung und zur Vorlage schriftlicher Bestätigungen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 7a des Heimarbeitsgesetzes50 bis 150
 4.Aufforderung zur Erstellung und zur Auslage von Entgeltverzeichnissen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes25 bis 70
 5.Aufforderung zur Führung und Aushändigung von Entgeltbüchern nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes25 bis 70
 6.Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes25 bis 200
 7.Anordnung nach § 10 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes25 bis 200
 8.Aufforderung zur Erstattung einer Anzeige nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 des Heimarbeitsgesetzes25 bis 50
 9.Anordnung nach § 16a Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes25 bis 500
 10.Billigung nach § 19 Abs. 3 Satz 3 des Heimarbeitsgesetzeskostenfrei
 11.Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes10 bis 150
je Berechnungsstück
noch 5212.förmliche Aufforderung nach § 24 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes5 bis 50
je Beschäftigter
 13.Anordnung nach § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Satz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes25 bis 150
 14.Aufforderung zur Auskunft und Vorlage nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Heimarbeitsgesetzes nach erfolglosem Hinweis25 bis 250
 15.Verbot nach § 30 des Heimarbeitsgesetzes50 bis 500
53  (weggefallen)  
54 Hufbeschlag 
  Verordnung über Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung - HufBeschIV) 
 1.staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlaglehrschmied nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 2 Abs. 1 Satz 1 HufBeschlV 81
 2.staatliche Anerkennung einer Hufbeschlagschule nach § 3 Satz 1 HufBeschIV500 bis 1.100
 3.Zulassung zur Prüfung nach § 5 Abs. 1 oder § 17 Abs. 1 HufBeschlV 71
 4.Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach den §§ 15 oder 22 HufBeschlV 45
 5.Anerkennung des Einführungslehrgangs nach § 6 Abs. 4 Satz 1 HufBeschIV100 bis 510
55 Immissionsschutz 
  Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) 
  Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) 
  Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV) 
  Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) 
  Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV) 
  Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV) 
  Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) 
noch 55 Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV) 
  Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) 
  Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 13. BImSchV) 
  Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV) 
  Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV) 
  Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV) 
  Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) 
  Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV) 
  Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV) 
  31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV) 
  32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) 
   Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabeverordnung - 41. BImSchV)  
 1.Bundes-Immissionsschutzgesetz 
 1.1Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchG im förmlichen Verfahren bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von 
 1.1.1bis zu 128 000 EUR1,5 Prozent der Errichtungskosten, mindestens 1 200
 1.1.2über 128.000 EUR bis 256.000 EUR1.920, zuzüglich 1 Prozent der 128.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
noch 551.1.3über 256.000 EUR bis 511.000 EUR3.200, zuzüglich 0,5 Prozent der 256.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
 1.1.4über 511.000 EUR bis 2.556.000 EUR4.475, zuzüglich 0,2 Prozent der 511.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
 1.1.5über 2.556.000 EUR8.565, zuzüglich 0,05 Prozent der 2.556.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
 1.2Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG im vereinfachten Verfahren nach § 19 Abs. 1 BImSchG75 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1
 1.3Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 1 BImSchGGebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf den jeweiligen Anlagenteil
 1.4Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1, § 16a Satz 1 oder § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchGGebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
 1.5Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG25 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4, mindestens 400
 1.6Verlängerung einer Frist nach § 9 Abs. 2 Halbsatz 2 BImSchG100 bis 1.100
 1.7Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 Satz 1, § 16a Satz 1 oder § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchG oder eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 BImSchG, wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können oder wenn Errichtungskosten nur in untergeordnetem Maße entstehen365 bis 11.100
 1.8Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 und 3 BImSchG 
 1.8.1wenn Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können oder nur in untergeordnetem Maße entstehen200 bis 2.600
 1.8.2im Übrigen20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4, mindestens 350
 1.9Mitteilung zum Ergebnis der Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 2a Satz 3 BImSchG oder Bekanntgabe einer Feststellung nach § 23a Abs. 2 Satz 2 BImSchG  
 1.9.1wenn die Anzeige ausschließlich die Änderung des Betriebs einer Anlage betrifft oder wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können oder wenn Errichtungskosten nur in untergeordnetem Maße entstehen150 bis 3 600
 1.9.2im Übrigen2/3 der Gebühr nach Tarifstelle 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
 1.10nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 oder 5 BImSchV150 bis 2.600
 1.11Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a Satz 1 oder Abs. 5 BImSchV150 bis 2.600
 1.12Verlängerung von Fristen nach § 18 Abs. 3 BImSchG100 bis 10.100
 1.13Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 1 BImSchV250 bis 2.500
 1.14Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage nach § 20 Abs. 1a BImSchV100 bis 2.900
 1.15Anordnung der Stilllegung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder § 25a Satz 1 BImSchG280 bis 2 850
 1.16Anordnung der Beseitigung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 oder § 25a BImSchG690 bis 5 900
 1.17Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchV200 bis 1.700
 1.18Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine zuverlässige Person nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchV40 bis 150
 1.19Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Abs. 1 BImSchV  
 1.19.1bei gleichzeitiger Begründung einer Entschädigungspflicht nach § 21 Abs. 4 Satz 1 BImSchVkostenfrei
 1.19.2im Übrigen150 bis 2.500
   A n m e r k u n g e n zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.19:
   (1)Bei der Berechnung der Gebühren kommen nur diejenigen Teile der Anlage in Betracht, auf die sich die Genehmigung oder der Vorbescheid erstreckt; der Wert der Grundfläche wird nicht gerechnet.
   (2)In besonders schwierig zu bearbeitenden Fällen kann die Gebühr um die Hälfte erhöht werden.
noch 55  (3)Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchV, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren.
   (4)Wird nach Erteilung eines Vorbescheids das betreffende Vorhaben genehmigt, kann auf diese Gebühr die für den Vorbescheid erhobene Gebühr bis zur Hälfte angerechnet werden.
   (5)Bedarf ein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder 5 BImSchV angezeigtes Vorhaben einer Genehmigung, kann auf diese Gebühr die für die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchV erhobene Gebühr bis zur vollen Höhe angerechnet werden.
   (6)Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr erhöht sich
    a)um 750 EUR für jeden Tag, an dem Erörterungen nach § 10 Abs. 6 BImSchV stattfanden,
    b)um 10 Prozent bis 50 Prozent, wenn nach § 4b Abs. 2 Satz 1 9. BImSchV dem Antrag Teile eines Sicherheitsberichts beizufügen waren,
    c)in den Fällen des § 6 Abs. 2 BImSchV um 10 Prozent,
    d)in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, um 500 bis 10 000 EUR,
    e)in Fällen, in denen ein Ausgangszustandsbericht gemäß § 10 Abs. 1a BImSchG vorzulegen war, um 200 bis 2.000 EUR.
   (7)Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr vermindert sich um 10 Prozent, wenn aufgrund von § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchV oder § 8 Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV in dem jeweiligen Verfahren keine Bekanntmachung und Auslegung erfolgte.
   (8)Eine für die Erteilung einer Genehmigung oder eines Vorbescheids nach der jeweiligen Tarifstelle berechnete Wertgebühr kann bis um die Hälfte vermindert werden, wenn sich das Verfahren auf Anlagen bezieht, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden.
noch 551.20Anordnung nach § 24 BImSchV50 bis 2.700
 1.21Untersagung der Errichtung oder des Betriebs einer Anlage nach § 25 Abs. 1 oder 2 BImSchV200 bis 2.700
 1.22Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage nach § 25 Abs. 1a BImSchV150 bis 2.900
 1.23Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 26 Satz 1 BImSchG150 bis 330
 1.24Bekanntgabe einer Stelle nach § 29b Abs. 1 BImSchG und § 12 Abs. 2 41. BImSchV für die Ermittlung von 
 1.24.1Luftverunreinigungen150 bis 6 100
 1.24.2Geräuschen und Erschütterungen150 bis 4 300
 1.25Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § 28 Satz 1 BImSchV150 bis 300
 1.26Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BImSchV150 bis 550
 1.27Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 2 BImSchV150 bis 300
 1.28Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchV150 bis 1.100
 1.29Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29b Abs. 1 BImSchG und § 12 Abs. 2 41. BImSchV 150 bis 1 900
 1.30Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 BImSchG  
 1.30.1im Rahmen eines Überwachungssystems nach § 16 Abs. 1 Satz 1 12. BImSchV100 bis 14.400
 1.30.2wenn die Maßnahmen die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage außerhalb des Überwachungssystems nach der Störfall-Verordnung betreffen, ausgenommen die Entnahme von Stichproben und deren Untersuchung, und kein Verstoß gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sindkostenfrei
 1.30.3an genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen40 bis 5.500
 1.30.4an nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Übrigen15 bis 3.200
 1.30.5im Übrigen25 bis 1.500
   A n m e r k u n g zu Tarifstelle 1.30:
   Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben.
noch 551.31Anordnung zur Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 Abs. 2 BImSchV oder Störfallbeauftragten nach § 58a Abs. 2 BImSchV150 bis 300
 1.32Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG oder Störfallbeauftragten nach § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG178
 2. Zulassung von Ausnahmen nach § 22 1. BImSchV30 bis 500
 3. Zulassung von Ausnahmen nach § 19 2. BImSchV50 bis 2 500
 4.Verlängerung einer Frist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 4. BImSchV100 bis 1 100
 5.Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte 
 5.1Gestattung des Unterbleibens der Bestellung eines Störfallbeauftragten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 5. BImSchV40 bis 500
 5.2Anordnung der Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 2 5. BImSchV90 bis 300
 5.3Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich nach § 4 5. BImSchV35
 5.4Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 5. BImSchV35
je Person
 5.5Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 5. BImSchV116
 5.6Anerkennung eines Lehrgangs zur Vermittlung der Fachkunde nach § 7 Nr. 2 5. BImSchV100 bis 550
 5.7Anerkennung einer Ausbildung oder einer Qualifikation und von Kenntnissen als Voraussetzung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1 5. BImSchV35
 5.8Anerkennung einer Ausbildung in anderen Fachgebieten nach § 8 Abs. 2 5. BImSchV35
 6.Zulassung von Ausnahmen nach § 6 7. BImSchV30 bis 1.600
noch 557.Verordnung über Emissionserklärungen 
 7.1Festlegung entfallender Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV40 bis 250
 7.2Verlängerung einer Frist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV30 bis 100
 7.3Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 6 11. BImSchV100 bis 550
 8.Störfall-Verordnung 
 8.1Auferlegung erweiterter Pflichten nach § 1 Abs. 2 12. BImSchV200 bis 2.000
 8.2Zustimmung zu einem geänderten Sicherheitsbericht nach § 11 Abs. 6 Satz 2 12. BImSchV150 bis 1 650
 8.3Verlangen der Einrichtung und Unterhaltung einer Verbindung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 12. BImSchV100 bis 1 650
 8.4Mitteilung von Ergebnissen der Prüfung eines Sicherheitsberichts nach § 13 12. BImSchV100 bis 12 600
 8.5Feststellung bezüglich eines Domino-Effekts nach § 15 Abs. 1 12. BImSchV200 bis 2 000
 9.Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen 
 9.1Zulassung von Ausnahmen nach § 26 Abs. 1 13. BImSchV bei 
 9.1.1unbefristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte1.000 bis 15.000
 9.1.2befristeten Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte500 bis 7.500
 9.1.3Ausnahmen von sonstigen Anforderungen100 bis 3.750
 10.Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen 
 10.1Zulassung anderer Verbrennungsbedingungen nach § 6 Abs. 6 und § 7 Abs. 6 17. BImSchV100 bis 3.750
 10.2Verlangen einer kontinuierlichen Emissionsmessung nach § 16 Abs. 5 17. BImSchV150 bis 750
 10.3Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 17. BImSchV bei 
 10.3.1Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte500 bis 15.000
noch 5510.3.2Ausnahmen von sonstigen Anforderungen100 bis 3.750
 11.Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen 
 11.1Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 20. BImSchV 
 11.1.1für genehmigungsbedürftige Anlagen100 bis 7.500
 11.1.2für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen50 bis 3.750
 11.2Zulassung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 2 20. BImSchV50 bis 3.750
 12.Zulassung von Ausnahmen nach § 7 21. BImSchV50 bis 2.500
 13.Zulassung von Ausnahmen nach § 8 26. BImSchV50 bis 2.500
 14. Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 27. BImSchV50 bis 2 500
 15.Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen 
 15.1Verlangen der Durchführung von Messungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 30. BImSchV150 bis 310
 15.2Zulassung von Ausnahmen nach § 16 30. BImSchV300 bis 1 600
 16.Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen 
 16.1Annahme einer Erklärung nach § 5 Abs. 7 Satz 3 oder § 6 Satz 3 31. BImSchV10 bis 650
 16.2Zulassung von Ausnahmen nach § 11 31. BImSchV 
 16.2.1für genehmigungsbedürftige Anlagen250 bis 3.500
 16.2.2für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen150 bis 2.500
 17.Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 32. BImSchV40 bis 1.700
noch 5518.Amtshandlungen nach den Tarifstellen 1 bis 17, wenn 
  (1)die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist und 
  (2)diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen70 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 17
    A n m e r k u n g:
    Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchV, ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die immissionsschutzrechtliche Entscheidung entfällt.
56 aufgehoben 
57 Jagdrecht 
  Bundesjagdgesetz 
  Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG) 
   Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Jagd (Sächsische Jagdverordnung - SächsJagdVO) 
 1.Genehmigung nach § 3 Abs. 6 Satz 2 SächsJagdG55
 2.Feststellung der Jagdbezirke nach § 4 SächsJagdG15 bis 50
 3.Genehmigung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SächsJagdG35
je Vertragspartner
 4.Abrundung von Amts wegen nach § 5 Abs. 3 SächsJagdGkostenfrei
 5.Erklärung zu befriedeten Bezirken 
 5.1Erklärung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SächsJagdG3
je angefangene 10 ha der Fläche,
mindestens 15
 5.2Erklärung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 SächsJagdGkostenfrei
 6.Gestattung nach § 6 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes und § 8 Abs. 1 SächsJagdG15
 7.Genehmigung nach § 10 Abs. 3 SächsJagdG230
 8.Zusammenlegung nach § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes3
je angefangene 20 ha der zusammengelegten Fläche,
mindestens 60
noch 579.Entscheidung über die Teilung eines Gemeinschaftsjagdbezirks nach § 8 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes3
je angefangene 25 ha der weggeteilten Fläche,
mindestens 15
 10.Beanstandung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes15 bis 75
 11.Gestattung der Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt nach § 12 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes15 bis 75
 12.Fristsetzung nach § 14 Abs. 6 SächsJagdG20
 13.Erteilung von Jagd- oder Falknerjagdscheinen nach § 15 Abs. 2 und 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes 
 13.1Erteilung eines Jahresjagdscheines55
 13.2Erteilung eines Jahresjagdscheines im zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes mit Verweis auf die §§ 5 und 6 des Waffengesetzes) durch die Waffenbehörde oder Erteilung eines Falknerjagdscheines25
 13.3Erteilung eines Tagesjagdscheines20
 13.4Erteilung eines Jugendjagdscheines15
 14.Ungültigkeitserklärung und Einziehung eines Jagd- oder Falknerjagdscheines nach § 18 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes100 Prozent bis 200 Prozent der Erteilungsgebühr
 15.Zulassung von Ausnahmen des Verbotes zur Störung von in seinem Bestand gefährdeten oder bedrohten Wildes nach § 19 Abs. 2 SächsJagdG15
 16.Anordnung nach § 20 Abs. 3 SächsJagdGkostenfrei
 17.Erteilung einer Genehmigung oder Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 oder Nr. 11 des Bundesjagdgesetzes 
 17.1Erteilung einer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesjagdgesetzes10 bis 20
je Fangeinrichtung
 17.2Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 11 des Bundesjagdgesetzes10
 18.Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 SächsJagdG 
 18.1Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SächsJagdG in Verbindung mit § 5 SächsJagdVO 25 bis 110
 18.2.Zulassung einer Ausnahme nach § 18 Abs. 2 Satz 2 SächsJagdG35
noch 5719. Genehmigung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 SächsJagdG35
 20.Bestätigung oder Festsetzung vorgelegter Abschusspläne nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes oder nach § 21 Abs. 2 SächsJagdG für drei Jagdjahre  
 20.1Bestätigung oder Festsetzung eines vorgelegten Abschussplanes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes40 bis 160
 20.2Bestätigung oder Festsetzung eines vorgelegten Gruppenabschussplanes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 2 SächsJagdG40 bis 110
 21.Änderung eines bestätigten oder festgesetzten Abschussplanes nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SächsJagdVO 20 bis 110
 22.Verbot nach § 21 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes, soweit es nicht wegen Bestandsbedrohung aufgrund übermäßiger Jagdnutzung ausgesprochen wirdkostenfrei
 23.Anordnung nach § 21 Abs. 4 Satz 2 SächsJagdGkostenfrei
 24.Zulassung nach § 22 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 22 SächsJagdG 
 24.1Aufhebung der Schonzeit nach § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 1 SächsJagdG100 bis 320
 24.2Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 1 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 2 SächsJagdG70 bis 400
 25.Bestätigung als Jagdaufseher nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes und Anerkennung als Jagdaufseher nach § 28 Abs. 1 SächsJagdG15 bis 75
 26.Anordnung nach § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 3 SächsJagdG 
 26.1Anordnung nach § 27 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzeskostenfrei
 26.2Anordnung nach § 27 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 3 SächsJagdG, eingewechseltes Schalenwild zu erlegen10 bis 25
 26.3Anordnung der Ersatzvornahme nach § 27 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes15 bis 35
 27.Genehmigung zur Ansiedlung sonstigen Wildes nach § 29 Abs. 1 Satz 2 SächsJagdG30 bis 300
 28.Zulassung zur Jägerprüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsJagdVO oder zur Falknerprüfung nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsJagdVO 15
58 Jugendarbeitsschutz 
  Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG) 
  Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV) 
 1.Bewilligung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 27 Abs. 3 JArbSchG50 bis 300
 2Feststellung über die Zulässigkeit der Beschäftigung nach § 3 KindArbSchV20 bis 100
 3.Anordnung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 2 JArbSchG25 bis 500
 4.Zulassung nach § 40 Abs. 2 JArbSchG25 bis 300
59 aufgehoben 
60 Kirchenaustritt 
  Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG) 
 1.Aufnahme einer Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung nach § 3 Abs. 1 SächsKiStG20
je Person
 2.Bescheinigung über den Kirchenaustritt nach § 3 Abs. 1 SächsKiStG 
 2.1durch eine Ausfertigung der Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung10
je Person
 2.2bei einer öffentlich beglaubigten schriftlichen Erklärung über einen Austritt15
je Person
61 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit 
  Bundeskleingartengesetz (BKleingG) 
 1.Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, regelmäßige Überprüfung bereits anerkannter gemeinnütziger Kleingartenvereine (Gemeinnützigkeitsaufsicht) oder Widerruf einer Anerkennung nach § 2 BKleingG30 bis 100
62 Kulturgutschutz (außer Archivgut) 
  Kulturgutschutzgesetz (KGSG) 
 1.Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes auf Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 KGSG 
 1.1für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahrenkostenfrei
 1.2im Übrigen  
 1.2.1bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes150 bis 1 616
 1.2.2über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes200 bis 1 697
 2.Zusicherungen nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 7 Satz 1 KGSG auf Antrag eines Staatsbetriebes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einer überwiegend öffentlich finanzierte juristischen Person des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahrenkostenfrei
 3.Löschungen der Eintragung eines Kulturgutes in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes auf Antrag nach § 13 Abs. 1 KGSG 
 3.1für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahrenkostenfrei
 3.2im Übrigen 
 3.2.1 bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes150 bis 1 616
 3.2.2über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes200 bis 1 697
 4.Feststellung des Nichtvorliegens der Eintragungsvoraussetzung nach § 14 Abs. 7 Satz 1 KGSG 
 4.1bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes547 bis 1 616
 4.2über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes574 bis 1 697
 5.Ausfuhrgenehmigungen 
 5.1Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut in einen EU-Mitgliedsstaat oder einen Drittstaat nach § 22 Abs. 1 KGSG 
 5.1.1für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
 5.1.2im Übrigen 
 5.1.2.1bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes60 bis 484
 5.1.2.2über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes89 bis 508
 5.2Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgut nach § 24 Abs. 1 KGSG 
 5.2.1bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes30 bis 309
 5.2.2über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes60 bis 324
 5.3Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KGSG (allgemeine offene Genehmigung) auf Antrag eines Staatsbetriebes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einer überwiegend öffentlich finanzierte juristischen Person des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahrenkostenfrei
 5.4Genehmigung der regelmäßigen vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach § 26 Abs. 1 KGSG (spezifische offene Genehmigung) 
 5.4.1für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
 5.4.2im Übrigen 
 5.4.2.1bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes60 bis 484
 5.4.2.2über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes89 bis 508
 6.Erteilung einer rechtsverbindlichen Rückgabezusage nach § 73 Abs. 1 Satz 1 oder § 74 Abs. 1 Satz 1 KGSG 
 6.1für wissenschaftliche Staatsbetriebe, wissenschaftliche juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte wissenschaftliche juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahrenkostenfrei
 6.2im Übrigen55 bis 188
63 Landesseilbahngesetz 
  Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
 1.Anerkennung einer benannten Stelle nach § 2e Abs. 1 Satz 1 LSeilbG100 bis 1.000
 2.Genehmigung zum Bau und Betrieb von Seilbahnen nach § 4 Abs. 1 LSeilbG100 bis 1.000
 3.Zustimmung zur Übertragung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LSeilbG100 bis 1.000
 4.Versagung der Zustimmung nach Tarifstelle 3100 bis 1.000
 5.Widerruf einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LSeilbG100 bis 1.000
 6.Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters und seines Stellvertreters nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LSeilbG50 bis 1.000
 7.Erteilung einer Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebs von Seilbahnen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LSeilbG50 bis 500
 8.Aufsichtsmaßnahmen nach § 17 Abs. 2 bis 4 LSeilbG25 bis 5.000
64 Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, umweltgerechte Landwirtschaft, ökologischer Landbau 
  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1, L 70 vom 11.3.2014, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/428 (ABl. L 75 vom 19.3.2019, S.1) geändert worden ist 
   Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1, L 256 vom 29.9.2009, S. 39, L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1584 (ABl. L 264 vom 23.10.2018, S. 1, L 68 vom 8.3.2019, S. 16) geändert worden ist 
  Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz - ÖLG) 
  Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) 
   Sächsische Öko-Beleihungsverordnung (SächsÖBelVO)  
noch 641.Ausstellen einer EG-Konformitätsbescheinigung für die Ausfuhr von Obst und Gemüse auf Anforderung nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2011 23 bis 46
 2.Durchführung einer Nachkontrolle bei vorangegangenen Kontrollen mit Beanstandungen nach Artikel 17 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 543/2011 23 bis 46
je angefangene halbe Arbeitsstunde
 3.Ökologischer Landbau 
 3.1Beleihung von Kontrollstellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der SächsÖBelVO und deren Widerruf nach § 5 der SächsÖBelVO 140 bis 2.760
 3.2Nachkontrollen aufgrund von Beanstandungen bei vorangegangenen Kontrollen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ÖLG135 bis 1.390
 3.3 Verordnung (EG) Nr. 889/2008  
 3.3.1Erteilung einer Einzelgenehmigung nach Artikel 9 Abs. 4, Artikel 18 Abs. 1 Satz 2, Artikel 25c Abs. 1 und 2, Artikel 39, 40 Abs. 1 Buchst. a Ziffer v und Abs. 2, Artikel 42, 45 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 und Artikel 47 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie Genehmigung der Verwendung von synthetisch gewonnenen Vitaminen nach Artikel 22 Buchst. g in Verbindung mit Anhang VI Nr. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 35 bis 640
 3.3.2Entscheidung über die Verwendung von Natriumnitrit nach Artikel 27 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Anhang VIII Abschnitt A Fußnote 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und über die Zulassung der Verwendung bestimmter Farben und Überzugsstoffe nach Artikel 27 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 35 bis 640
 3.3.3Beschluss über die Anerkennung nach Artikel 36 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 38a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008, Verlängerung nach Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie Verkürzung nach Artikel 36 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 35 bis 640
 3.4Widerruf von Amtshandlungen im Sinne der Tarifstelle 3.3 nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 VwVfG35 bis 640
65 Lebensmittel tierischer Herkunft 
   Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46, L 8 vom 13.1.2009, S. 33), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist 
   Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist 
noch 65  Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist 
   Handelsklassengesetz  
  Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischerzeugnissen (Fischetikettierungsgesetz - FischEtikettG) 
   Fleischgesetz  
   Verordnung über Butter und andere Milchstreichfette (Butterverordnung)  
 1.Erteilung des Rechts zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" sowie Wiederverleihung dieses Rechts nach vorausgegangenem Entzug nach § 8 Abs. 1 und 3 der Butterverordnung 465 bis 1.600
 2.Eier und Geflügel 
 2.1Erlaubnis zum Sortieren von Eiern einschließlich der Erteilung einer Kennnummer nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 13 bis 420
 2.2Erteilung von Kennnummern für Brütereien nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 36 bis 84
 2.3Nachkontrollen oder zusätzliche Kontrollen des Fremdwassergehaltes bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen nach Artikel 16 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EG) 543/2008 sowie bei frischen, gefrorenen und tiefgefrorenen Geflügelteilstücken nach Artikel 20 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 36
je angefangene halbe Stunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchung
 3.Fleisch und Fischetikettierung 
 3.1Zulassung von Klassifizierern nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Fleischgesetzes 60 bis 181
 3.2Nachkontrollen bei vorangegangenen Kontrollen mit Beanstandungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Handelsklassengesetzes 25 bis 53
je angefangene halbe Stunde
noch 653.3Nachkontrolle bei vorangegangener Kontrolle mit Beanstandungen bei der Fischetikettierung nach § 5 Abs. 2 FischEtikettG25,50
je angefangene halbe Stunde
66 Lebensmittelüberwachung 
   Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 S. 22, L 204 vom 4.8.2007, S. 26, L46 vom 21.2.2008, S. 50, L 119 vom 13.5.2010, S. 26, L 160 vom 12.6.2013, S. 15, L 66 vom 11.3.2015, S. 22, L 13 vom 16.1.2019, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist 
   Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 S. 83, L 204 vom 4.8.2007, S. 26, L 46 vom 21.2.2008, S. 51, L 160 vom 12.6.2013, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2285 (ABl. L 323 vom 9.12.2015, S. 2) geändert worden ist 
   Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/ EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, L 137, S. 40, L 48 vom 21.2.2018, S. 44, L 322 vom 18.12.2018, S. 85)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51, L 325, S. 183)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist
 
  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7) 
   Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 306 vom 7.11.2006, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/595 (ABl. L 103 vom 12.4.2019, S. 22) geändert worden ist 
   Verordnung (EU) Nr. 284/2011 der Kommission vom 22. März 2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 25) 
   Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)  
   Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist 
   Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)  
noch 66 Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB-VIG) 
   Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV)  
   Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke (Alkoholhaltige Getränke-Verordnung - AGeV)  
  Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung) 
   Verordnung über Anforderungen an Zusatzstoffe und das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen für technologische Zwecke (Zusatzstoff-Verkehrsverordnung - ZVerkV)  
  Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) 
   Verordnung über die Behandlung von Lebensmitteln mit Elektronen-, Gamma- und Röntgenstrahlen, Neutronen oder ultravioletten Strahlen (Lebensmittelbestrahlungsverordnung - LMBestrV)  
 1.Erlaubnis nach § 57 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFGB (Ausfuhrbescheinigung)15 bis 320
 2.allgemeine Überwachungs- und Monitoringmaßnahmen aufgrund von lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriftenkostenfrei
 3.Durchführung der amtlichen Überwachung nach Artikel 18 Abs. 1, 2, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 4 der delegierten Verordnung (EU) 2019/624 bei gewerblicher Tätigkeit, einschließlich 
  (1)Schlachttier- und/oder Fleischuntersuchung, 
  (2)Überprüfung der Information zur Lebensmittelkette, 
  (3)Wohlbefinden der Tiere, 
  (4)Entfernung, Getrennthalten und gegebenenfalls Kennzeichnung von spezifizierten Risikomaterial und sonstigen tierischen Nebenprodukten, 
  (5)Probenahmen und Laboruntersuchungen sowie 
  (6)Genusstauglichkeitskennzeichnung, 
  bei 
 3.1ausgewachsenen Rindern5 bis 31
je Tier
 3.2Jungrindern2 bis 31
je Tier
 3.3Einhufern3 bis 49
je Tier
 3.4Schweinen mit weniger als 25 kg Schlachtgewicht0,50 bis 27
je Tier
noch 663.5Schweinen mit 25 kg Schlachtgewicht und mehr1 bis 27
je Tier
 3.6Schafen oder Ziegen mit weniger als 12 kg Schlachtgewicht0,15 bis 18
je Tier
 3.7Schafen oder Ziegen mit 12 kg Schlachtgewicht und mehr0,25 bis 18
je Tier
 3.8Geflügel mit einem Gewicht von weniger als 2 kg0,005 bis 11
je Tier
 3.9Geflügel mit einem Gewicht von 2 bis 5 kg0,01 bis 11
je Tier
 3.10Geflügel mit einem Gewicht von mehr als 5 kg0,025 bis 11
je Tier
 3.11Kaninchen0,005 bis 11
je Tier
 3.12Federwild0,005 bis 11
je Tier
 3.13Haarwild0,01 bis 20
je Tier
 3.14Wildwiederkäuer0,5 bis 20
je Tier
 3.15Schwarzwild mit Trichinenuntersuchung1,50 bis 42
je Tier
 3.16Trichinenuntersuchung4 bis 30
je Tier
   A n m e r k u n g zu den Tarifstellen 3.1 bis 3.16:
   Bei der Gewinnung für den eigenen Bedarf gelten für die Durchführung der amtlichen Überwachung nach den §§ 2a und 2b Tier-LMHV die Tarifstellen 3.1 bis 3.16 entsprechend.
 3.17 Notschlachtung außerhalb eines Schlachthofs 5 bis 70
je Tier
 4.Durchführung amtlicher Kontrollen durch weitere, nicht von Tarifstelle 3 erfasste Untersuchungen bei gewerblicher Tätigkeit 
 4.1Lebendgeflügeluntersuchung nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 5 der delegierten Verordnung (EU) 2019/624  
 4.1.1bei bis zu 4 000 Tieren5 bis 75
 4.1.2von mehr als 4 000 Tieren5 bis 141
 4.2Schlachttieruntersuchung bei Farmwild zur Überwachung des Geheges nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 und 3 der delegierten Verordnung (EU) 2019/624 5 bis 139
je Jahr und Gehege
noch 664.3Untersuchungen nach nationalem Rückstandskontrollplan nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 von 
 4.3.1Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen 0,15 bis 1,50
je geschlachtetes Tier
 4.3.2Geflügel1,40 bis 2,50
je Tonne geschlachtetes Geflügel
 5.Hygienekontrollen in 
 5.1Zerlegungsbetrieben nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. d Ziffer i der Verordnung (EU) 2017/625 1,50 bis 300
je Tonne
 5.2Kühl- und Gefrierhäusern gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 18
je angefangene Viertelstunde
 6.Überwachung der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 70 in Verbindung mit Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, einschließlich 
  (1)Hygienekontrollen, 
  (2)stichprobenweiser Rückstandsuntersuchung, 
  (3)sonstiger Untersuchungen einschließlich Probenahme 0,5 bis 300
je Tonne
   A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 3 bis 6:
   (1)Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gelten die in Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Bemessungsgrundsätze.
   (2)Die Gebühren können gemäß Artikel 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 unter Berücksichtigung der Vorgaben verringert werden.
 7.Beaufsichtigung der 
 7.1Zerlegung von Finnenfleisch nach Artikel 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 18
je angefangene Viertelstunde
noch 667.2Kältebehandlung von Schweinefleisch anstelle der Trichinenuntersuchung nach Artikel 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 18
je angefangene viertel Stunde
 8.Erteilung einer Bescheinigung5 bis 100
 9.Zulassung oder Widerruf als Betrieb nach Artikel 4 Abs. 2 oder 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 20 bis 1.200
 10.Erweiterung einer nach Tarifstelle 9 bereits erteilten Zulassung20 bis 250
 11.Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen nach Artikel 79 Abs. 2 Buchst. c Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 und § 14 Abs. 4 SächsAGLFGB  
  A n m e r k u n g: 
  Dazu gehören insbesondere Kontrolltätigkeiten als Folge eines festgestellten Verstoßes, eines begründeten Verdachtes oder einer berechtigten Beschwerde, wie zum Beispiel 
  (1)als Ergebnis einer Probenuntersuchung, 
  (2)im Rahmen einer Betriebskontrolle, 
  (3)aufgrund von Mitteilungen aus dem europäischen Schnellwarnsystem oder eines anderen Landes in Bezug auf den für den Verstoß verantwortlichen Betrieb, 
  (4)Maßnahmen, um das Ausmaß eines Problems festzustellen, 
  (5)Nachprüfungen zur Feststellung, ob einem Problem abgeholfen wurde, einschließlich der dafür erforderlichen Untersuchungen. 
 11.1nach Zeitaufwand17
je angefangene viertel Stunde,
zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen
 11.2Entnahme von Tupferproben und Abklatschproben2
je Probe,
mindestens 5
 12.Maßnahmen im Falle eines Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie Anordnungen und Maßnahmen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB, sofern nicht bereits durch Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 erfasst16
je angefangene Viertelstunde
 13.Zulassung einer Ausnahme von Vorschriften des Lebensmittelrechtes nach § 68 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 LFGB 100 bis 510
 14.Widerruf der Zulassung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 6 Satz 1 LFGB 100 bis 510
 15.amtliche Beobachtung bei Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 LFGB 17
je angefangene viertel Stunde
 16.Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LMBestrV 390 bis 1.000
noch 6617. Alkoholhaltige Getränke-Verordnung  
 17.1Erteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AGeV 20 bis 320
 17.2Feststellen der Identität nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AGeV 32
 18.Mineral- und Tafelwasserverordnung 
 18.1amtliche Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung500 bis 1.600
 18.2Erteilung einer Quellnutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung250 bis 1.600
 18.3Erneuerung der Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers aus dem Boden eines Drittlandes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung50 bis 1.500
 19.Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1 ZVerKV100 bis 720
 20.Genehmigung zur Herstellung von bilanzierten Diäten, jodiertem Kochsalzersatz oder diätischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Diätverordnung50 bis 650
 21.Vorläufiges Biergesetz 
 21.1Genehmigung nach § 9 Abs. 7 des Vorläufigen Biergesetzes, in der am 6. September 2005 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht 50 bis 400
 21.2Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Vorläufigen Biergesetzes, in der am 6. September 2005 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht 50 bis 800
noch 6622.Einfuhr von nicht tierischen Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen 
 22.1Durchführung amtlicher Kontrollen nach Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 und § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB, einschließlich Probenahme18
je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen
 22.2Durchführung amtlicher Kontrollen bei Verdacht oder Zweifel nach Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 18
je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen
 22.3Kontrolle nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 18
je angefangene viertel Stunde
 22.4Einfuhrkontrolle nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 284/2011 einschließlich Probenahme18
je angefangene viertel Stunde,
zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen
 23.Einfuhrüberwachung und Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen nach § 31 Abs. 1 und 2 des TabakerzG, soweit sie 
  (1)aufgrund eines Verdachtes oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen die geltende Norm festgestellt wird, oder 
  (2)infolge eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln oder nachzuweisen17
Je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen
    A n m e r k u n g:
    Die Gebühr wurde unter Berücksichtigung des § 46a Abs. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes ermittelt.
67 aufgehoben 
68 Melderecht 
  Bundesmeldegesetz 
  Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes 
 1.Melderegisterauskünfte 
 1.1 Einfache Melderegisterauskünfte über eine Person nach § 44 des Bundesmeldegesetzes 
 1.1.1mündliche Auskunft nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes4
je Betroffener,
mindestens 5
 1.1.2schriftliche Auskunft nach § 44 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes und elektronische Auskunft auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern nach § 49 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes6
je Betroffener
 1.1.3Auskunft durch automatisierten Abruf über das Internet nach § 49 Absatz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit § 2 Nummer 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes3,50
je Betroffener,
mindestens 5
 1.1.4Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff in nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes gesondert aufzubewahrende Bestände20 bis 70
je Betroffener
 1.1.5Auskunft zur Existenzverifikation0,50 bis 3,50
pro Auskunft,
mindestens 5 je angefangenem Monat der Nutzung
 1.2Erweiterte Melderegisterauskunft über eine Person nach § 45 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes 
 1.2.1schriftliche Auskunft20
je Betroffener
 1.2.2Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff in nach § 13 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes gesondert aufzubewahrende Bestände16 bis 70
je Betroffener
 1.3Auskünfte nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesmeldegesetzes an den gesetzlichen Vertreter oder an den Pfleger oder Betreuer, wenn zu dessen Wirkungskreis auch die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gehörtgebührenfrei
 2.Erteilung einer zusätzlichen Meldebescheinigung, Aufenthaltsbescheinigung oder sonstigen Bescheinigung8,20
 3.Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzesgebührenfrei
 4.Berichtigung und Fortschreibung des Melderegisters auf Antrag nach § 12 des Bundesmeldegesetzesgebührenfrei
 5.Übermittlung von Daten an die Suchdienste nach § 43 des Bundesmeldegesetzesgebührenfrei
    
    
    
69 Mutterschutz und Elternzeit  
  Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)  
  Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeseltemgeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)  
 1.Anordnung nach § 2 Abs. 5 MuSchG25 bis 200
 2.Bewilligung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 oder Satz 3 MuSchG25 bis 200
 3.Bestimmung oder Anordnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 oder § 7 Abs. 3 MuSchG25 bis 200
 4.Bestimmung über die Arbeitsmenge nach § 8 Abs. 5 Satz 2 MuSchG25 bis 100
 5.Zulassung einer Ausnahme nach § 8 Abs. 6 MuSchG25 bis 350
noch 696.Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 MuSchG oder § 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BEEG50 bis 950
 7.Anordnung im Rahmen der Aufsicht nach § 20 Abs. 1 MuSchG25 bis 1.600
70 Nachdiplomierung und Gleichwertigkeit von Hoch-, Fach- und Ingenieurschulabschlüssen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben oder anerkannt wurden 
   Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag)  
 1.Erteilung einer Bescheinigung nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 8 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse) vom 30. Januar 1992 (SächsABl. SDr. S. S 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 417)50
 2.nachträgliche Verleihung der Diplombezeichnung nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 8 und § 3 Abs. 6 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen85
   A n m e r k u n g:
   Wird zugleich eine Bescheinigung nach Tarifstelle 1 erteilt, wird für die Erteilung einer Bescheinigung nach Tarifstelle 1 keine Verwaltungsgebühr erhoben.
 3.Ablehnung eines Antrages auf Ausstellung einer Bescheinigung oder Urkunde im Sinne der Tarifstellen 1 oder 2gebührenfrei
71 Naturschutz 
   Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 S. 72, L 298 S. 70), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist 
  Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) 
  Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) 
  Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) 
noch 71  Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über das Ökokonto und das Kompensationsflächenkataster (Sächsische Ökokonto-Verordnung - SächsÖkoKoVO) 
 1.Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Bestellung von Naturschutzbeauftragten oder Naturschutzhelfern nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsNatSchGkostenfrei
 2.Amtshandlungen im Rahmen der Eingriffsregelung nach den §§ 13 ff. BNatSchG oder §§ 9 ff. SächsNatSchG 
 2.1Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, zur Einstellung von Arbeiten oder Anordnung von Kompensationsmaßnahmen nach § 17 Abs. 8 Satz 1 und 2 BNatSchG oder § 12 Abs. 6 SächsNatSchG25 bis 5.000
 2.2Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG über einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf50 bis 1.300
 2.3Zustimmung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG in Verbindung mit § 2 SächsÖKoVO zu einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG25 bis 1.100
 3.Entscheidung über eine Anzeige nach § 34 Abs. 6 Satz 1 und 3 BNatSchG40 bis 500
 4.Erteilung einer Erlaubnis bei Erlaubnisvorbehalten in Rechtsverordnungen oder entsprechenden Vorschriften, zum Beispiel nach § 7 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz oder § 8 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Festsetzung des Biosphärenreservates "Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft" (Biosferowy Rezerwat "Hornjoluziska Hola a Haty") und der Schutzzonen I und II dieses Biosphärenreservates als Naturschutzgebiet10 bis 1.500
 5.Erteilung einer Befreiung von naturschutzrechtlichen Vorschriften nach § 67 Abs. 1 und 2 BNatSchG10 bis 5.000
 6.Zulassung einer Ausnahme von den Verboten für besonders geschützte Biotope nach § 30 Abs. 3 BNatSchG25 bis 2.500
 7.Entscheidungen zu Zoos und Tiergehegen 
 7.1Genehmigung für die Errichtung, wesentliche Änderung und den Betrieb von Zoos nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG250 bis 5.700
 7.2Anordnungen für die Errichtung und den Betrieb von Tiergehegen nach § 43 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG oder für die Beseitigung von Tiergehegen nach § 43 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG50 bis 550
 8.Ausnahmen von den Schutzvorschriften für wildlebende Tier- und Pflanzenarten 
 8.1Ausnahmen von den in § 44 Abs. 2 BNatSchG normierten Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 45 Abs. 6 BNatSchG10 bis 1.000
 8.2Ausnahmen von den in § 44 BNatSchG normierten Verboten nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchGkostenfrei
 8.3Ausnahmen von den in § 4 Abs. 1 BArtSchV normierten Verboten nach § 4 Abs. 3 BArtSchVkostenfrei
noch 718.4Ausnahmen von der Buchführungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 4 BArtSchV25 bis 500
 8.5Ausnahmen für zoologische Einrichtungen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BArtSchV25 bis 350
 8.6Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 BArtSchV von § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2 BNatSchG für Weinbergschnecken80 bis 1.500
 9.Entscheidung über das Absehen von der jeweils als vorrangig bezeichneten Kennzeichnungsmethode und Anordnung einer nachrangigen Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 Satz 4 und 6 BArtSchV20 bis 100
 10.Amtshandlungen im Rahmen des Betretungsrechts der freien Landschaft 
 10.1Genehmigung von Sperren nach § 29 Abs. 3 Satz 2 SächsNatSchG50 bis 1.000
 10.2Anordnung zur Beseitigung widerrechtlich errichteter Sperren nach § 29 Abs. 4 SächsNatSchG100 bis 1.100
 10.3Anordnung von Durchgängen nach § 30 SächsNatSchGkostenfrei
 11.Zulassung von Ausnahmen in Schutzstreifen an Gewässern nach § 61 Abs. 3 BNatSchG50 bis 1.500
 12.Verfahren zur Festsetzung einer Entschädigung für Enteignungen nach § 41 Abs. 3 SächsNatSchG oder für Nutzungseinschränkungen nach § 40 Abs. 1 SächsNatSchGkostenfrei
 13.Erteilung einer Bescheinigung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97  
  Verkaufswert (einschließlich Umsatzsteuer) 
 13.1bis 50 EURgebührenfrei
 13.2über 50 EUR bis 500 EUR10
 13.3über 500 EUR bis 1.000 EUR20
 13.4über 1.000 EUR bis 1.500 EUR31
 13.5über 1.500 EUR bis 2.500 EUR51
 13.6über 2.500 EUR bis 3.800 EUR77
 13.7über 3.800 EUR bis 5.000 EUR102
noch 7113.8über 5.000 EUR102
je 5.000 EUR des Verkaufswertes,
höchstens 2.500
   A n m e r k u n g e n:
   (1)Die Bagatellgrenze bis zum Verkaufswert von 50 EUR gilt nicht bei einem Sammelantrag auf Erteilung mehrerer gesonderter Ausnahmegenehmigungen oder bei zeitlich versetzt gestellten Anträgen, die ein Überschreiten der Bagatellgrenze verhindern sollen.
   (2)Bei einem Sammelantrag für Exemplare der gleichen Art wird für die EG-Bescheinigung mit dem höchsten Wert die volle Gebühr erhoben, für die weiteren EG-Bescheinigungen jeweils 20 Prozent der entsprechenden Gebühren. Wird mit dem höchsten Wert die Bagatellgrenze nicht überschritten, ist als Bemessungsgrundlage der Wert aller Exemplare heranzuziehen.
 14.Ausgabe eines Etiketts nach Artikel 7 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 10 bis 500
 15.Erteilung von Auskünften, fachliche Beratungen oder Herausgabe von Daten an nach § 32 Abs. 1 SächsNatSchG anerkannte Vereine zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgabengebührenfrei
72 Personenbeförderung  
  Personenbeförderungsgesetz (PBefG)  
  Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)  
   Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen - Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung - StrabBIPV)  
 1.Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung eines Verkehrs mit Straßenbahnen oder Obussen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG, bei Kosten der Anlage einschließlich der Fahrzeuge und des Grund und Bodens in Höhe von  
 1.1bis zu 128.000 EUR200
 1.2über 128.000 EUR bis zu 256.000 EUR370
 1.3über 256.000 EUR bis zu 383.000 EUR530
 1.4über 383.000 EUR bis zu 511.000 EUR690
noch 721.5über 511.000 EUR370
je angefangene 256.000 EUR der Kosten der Anlage
 2.Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBefG50 bis 1.100
 3.Genehmigung der Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten auf einen anderen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG50 bis 1.100
 4.Genehmigung der Übertragung des Betriebs auf einen anderen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG50 bis 1.100
 5.Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Abs. 4 Satz 1 PBefG50 bis 300
 6.Planfeststellung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 PBefG, Plangenehmigung nach § 28 Abs. 1a Satz 1 PBefG oder Entscheidung über das Unterbleiben eines Planfeststellungsverfahrens nach § 28 Abs. 2 PBefG bei Baukosten 
 6.1bis 2.000.000 EUR0,1 Prozent der Baukosten
 6.2über 2.000.000 EUR bis 5.000.000 EUR2.000, zuzüglich 0,05 Prozent der 2.000.000 EUR übersteigenden Baukosten
 6.3über 5.000.000 EUR bis 10.000.000 EUR3.500, zuzüglich 0,03 Prozent der 5.000.000 EUR übersteigenden Baukosten
 6.4über 10.000.000 EUR5.000, zuzüglich 0,02 Prozent der 10.000.000 EUR übersteigenden Baukosten
 7.Zustimmung zu Vereinbarungen über die Höhe des Entgelts für die Benutzung einer Straße nach § 31 Abs. 2 Satz 1 PBefG50 bis 470
 8.Entscheidung nach § 31 Abs. 5 PBefG50 bis 1.100
 9.Entscheidung bei fehlender Einigung in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 2 PBefG25 bis 2.600
 10.Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs nach § 37 PBefG25 bis 100
 11.Zustimmung zu den Beförderungsentgelten und deren Änderung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 PBefG50 bis 1.500
 12.Zustimmung zu besonderen Beförderungsbedingungen und deren Änderung nach § 39 Abs. 6 Satz 1 und 2 PBefG25 bis 210
 13.Zustimmung zu den Fahrplänen und deren Änderung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 PBefG25 bis 200
 14.Zustimmung zum Neu- oder Umbau von Betriebsanlagen nach § 60 Abs. 3 BOStrab50 bis 5.000
 15.Abnahme von Betriebsanlagen und Fahrzeugen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BOStrab50 bis 7.000
noch 7216.Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 BOStrab50 bis 3.000
 17.Erteilung von Typzulassungen für Fahrzeuge nach § 62 BOStrab1.000 bis 10.000
 18.sonstige Genehmigungen, Bestätigungen und Prüfungen im Zusammenhang mit der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung50 bis 3.000
 19.sonstige Genehmigungen und Prüfungen von Eisenbahnen und sonstigen Bahnen, soweit sie nicht von den Gebührentatbeständen der laufenden Nummer 31 erfasst sind50 bis 5.300
 20.Gestattung der Benutzung unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder Obusse des Linienverkehrs nach § 58 Abs. 3 Satz 1 BOStrab10 bis 260
 21.Bestätigung als Betriebsleiter nach § 9 Abs. 1 BOStrab25 bis 510
 22.Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StrabBIPV einschließlich der etwaigen Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 StrabBIPV25 bis 510
73 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht 
  Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) 
 1.Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach § 1 oder § 8 NamÄndG5 bis 1 000
 2.Änderung eines Vornamens nach § 11 NamÄndG5 bis 500
 3.Namensänderung bei Pflegekindern, die keinen Unterhalt von ihren Eltern erhalten und auch sonst über kein Einkommen verfügen kostenfrei
74 Pflanzenschutz 
  Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) 
  Verordnung über Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutzmittelverordnung - PflSchMV) 
   Pflanzenbeschauverordnung  
   Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung  
   Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten (Anbaumaterialverordnung - AGOZV)  
  Sächsische Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO) 
 1.Genehmigung nach § 12 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 6 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1 oder § 22 Abs. 2 Satz 1 PflSchG15 bis 450
 2.Registrierung nach § 13n Abs. 1 und 2, § 13p Abs. 1 und 2 der Pflanzenbeschauverordnung, Erteilung einer Genehmigung nach § 13d Abs. 1 Satz 1, § 13q Abs. 1 Satz 3 und §§ 14, 14a Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung, Ausstellung eines Pflanzenpasses nach § 13c Abs. 2 der Pflanzenbeschauverordnung oder einer Bescheinigung nach § 14a Abs. 4 Satz 1 der Pflanzenbeschauverordnung oder Untersuchung nach § 13d Abs. 2, § 13p Abs. 3 Satz 4 oder § 14a Abs. 4 Satz 1 der Pflanzenbeschauverordnung sowie Registrierung, Zertifizierung und Kontrolle nach § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 1 AGOZV 22 bis 790
noch 743.Kontrolle oder Untersuchung nach § 7b oder § 8 Abs. 1 Satz 1 der Pflanzenbeschauverordnung oder § 9 Abs. 4 Satz 2 AGOZV  
  A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 3:
 
  Diese Kontrollen schließen ein: 
  (1)Dokumenten- und Nämlichkeitskontrolle bei pflanzlichen Einfuhrsendungen aus Drittländern und 
  (2)phytosanitäre Untersuchungen bei Beachtung der Warenkategorie, des Umfangs der Einfuhrsendungen und der Zeitvorgabe. 
 3.1Dokumentenkontrolle je Sendung10
 3.2Nämlichkeitskontrolle je Sendung10
bis zu einer LKW-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe,
bei größeren Sendungen 14 je Ladung
 3.3Pflanzengesundheitsuntersuchung von Stecklingen, Sämlingen, ausgenommen forstliches Vermehrungsgut, Jungpflanzen von Erdbeeren und Gemüse 
 3.3.1bis zu 10.000 Stück je Sendung22
 3.3.2mehr als 10.000 Stück je Sendung22, zuzüglich 0,84 je weitere 1.000 Stück
über 10.000 Stück,
höchstens 200
 3.4Pflanzengesundheitsuntersuchung von Sträuchern, Bäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume, Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen holzigen Baumschulenerzeugnissen einschließlich forstlichen Vermehrungsguts, ausgenommen Saatgut 
 3.4.1bis zu 1.000 Stück je Sendung22
 3.4.2mehr als 1.000 Stück je Sendung22, zuzüglich 0,53 je weitere 100 Stück
über 1.000 Stück,
höchstens 200
 3.5Pflanzengesundheitsuntersuchung von Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken oder Knollen zum Anpflanzen, ausgenommen Kartoffelknollen 
 3.5.1bis zu 200 kg je Sendung22
 3.5.2mehr als 200 kg je Sendung22, zuzüglich 0,19 je weitere 10 kg
über 200 kg,
höchstens 200
 3.6Pflanzengesundheitsuntersuchung von Samen oder Gewebekulturen 
 3.6.1bis zu 100 kg je Sendung22
 3.6.2mehr als 100 kg je Sendung22, zuzüglich 0,22 je weitere 10 kg
über 100 kg,
höchstens 200
 3.7Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in Tarifstelle 3 aufgeführt sind 
 3.7.1bis zu 5.000 Stück je Sendung22
 3.7.2mehr als 5.000 Stück je Sendung22, zuzüglich 0,22 je weitere 100 Stück
über 5.000 Stück,
höchstens 200
 3.8Pflanzengesundheitsuntersuchung von Schnittblumen 
 3.8.1bis zu 20.000 Stück je Sendung22
 3.8.2mehr als 20.000 Stück je Sendung22, zuzüglich 0,17 je weitere 1.000 Stück
über 20 000 Stück,
höchstens 200
 3.9Pflanzengesundheitsuntersuchung von Ästen mit Blattwerk oder Teilen von Nadelbäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume 
 3.9.1bis zu 100 kg je Sendung22
 3.9.2mehr als 100 kg je Sendung22, zuzüglich 2,10 je weitere 100 kg
über 100 kg,
höchstens 200
 3.10Pflanzengesundheitsuntersuchung von gefällten Weihnachtsbäumen 
 3.10.1bis zu 1.000 Stück je Sendung22
 3.10.2mehr als 1.000 Stück je Sendung22, zuzüglich 2,10 je weitere 100 Stück
über 1.000 Stück,
höchstens 200
 3.11Pflanzengesundheitsuntersuchung von Blättern von Pflanzen, zum Beispiel Kräuter, Gewürze und Blattgemüse 
 3.11.1bis zu 100 kg je Sendung22
 3.11.2mehr als 100 kg je Sendung22, zuzüglich 2,10 je weitere 10 kg
über 100 kg,
höchstens 200
 3.12Pflanzengesundheitsuntersuchung von Obst, Gemüse, ausgenommen Blattgemüse 
 3.12.1bis zu 25.000 kg je Sendung22
 3.12.2mehr als 25.000 kg je Sendung22, zuzüglich 0,84 je weitere 1.000 kg
über 25.000 kg
 3.13Pflanzengesundheitsuntersuchung von Kartoffelknollen je Partie64 je angefangene 25.000 kg
 3.14Pflanzengesundheitsuntersuchung von Holz, ausgenommen Rinde, je Sendung0,22 je Kubikmeter,
mindestens 22
 3.15Pflanzengesundheitsuntersuchung von Erde und Nährsubstraten sowie Rinde 
 3.15.1bis 25.000 kg je Sendung22
 3.15.2mehr als 25.000 kg je Sendung22, zuzüglich 1 je weitere 1.000 kg
über 25.000 kg,
höchstens 200
 3.16Pflanzengesundheitsuntersuchung von Getreidekörnern 
 3.16.1bis zu 25.000 kg je Sendung20
 3.16.2mehr als 25.000 kg je Sendung20, zuzüglich 0,80 je weitere 1.000 kg
über 25.000 kg,
höchstens 700
 3.17Pflanzengesundheitsuntersuchung von Verpackungsholz je Sendung20 je angefangene 5 LKW-Ladungen, 5 Güterwagenladungen oder 5 Containerladungen vergleichbarer Größe,
höchstens 400
 3.18Pflanzengesundheitsuntersuchung von anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht von den Tarifstellen 3.1 bis 3.17 erfasst sind, je Sendung20
 4.Untersuchung nach § 12 Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung und Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses nach § 12 Abs. 3 Satz 1 der Pflanzenbeschauverordnung 13 bis 580
  A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 4:
 
  Diese Kontrollen schließen eine erforderliche Laboruntersuchung nicht ein. 
 5.Untersuchung einschließlich Probenentnahme nach § 59 Abs. 2 Nr. 5 PflSchG5 bis 590
je Probe
 6.Prüfung von Pflanzenschutzmitteln nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 PflSchG5 bis 9.500
    A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 6:
    Die Höhe der Gebühr im Einzelfall bestimmt sich nach den bundeseinheitlich abgestimmten Gebührensätzen.
 7.Anerkennung als amtliche Versuchseinrichtung nach § 8 Abs. 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung oder Anerkennung als amtliche Kontrollwerkstatt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsPflSchVO 150 bis 700
 8.Beratung einschließlich Übermittlung von Daten des Warndienstes nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG5 bis 200
noch 749.Bestätigung der Messgenauigkeit der betrieblichen, nicht elektronischen Ausrüstung einer amtlich anerkannten Kontrollwerkstatt einschließlich der Prüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 SächsPflSchVO 160
 10. Ausstellung eines Pflanzenschutz-Sachkundenachweises nach § 9 Abs. 2 PflSchG30
 11. Anerkennung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 9 Abs. 4 PflSchG auf Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung 110 bis 900
75  Polizeigesetz  
   Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG)  
  Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) 
 1.polizeiliche Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährlichen Transporten und gefährdeten Transporten nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG  
 1.1auf Straßen 
 1.1.1durch Kraftwagen4,20
je angefangenen Kilometer für jeden Kraftwagen, zuzüglich 24 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten, mindestens 50 je Transport
 1.1.2durch Krafträder3,90
je angefangenen Kilometer für jedes Kraftrad, zuzüglich 24 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten, mindestens 50 je Transport
   A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 1.1.1 und 1.1.2:
   (1) Wird eine beantragte Begleitung aus Gründen, die das Transportunternehmen zu vertreten hat, nicht durchgeführt (zum Beispiel unerfüllte Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid), wird unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1 SächsVwKG eine Gebühr von 10 bis 75 Prozent der für die Begleitung festzusetzenden Verwaltungsgebühr erhoben.
   (2) Wird eine Begleitung von Kraftwagen und Krafträdern gleichzeitig durchgeführt, ist die Mindestgebühr von 50 EUR nur einmal zu erheben.
 1.2auf Wasserstraßen 
 1.2.1bis zu einer Stunde170 je Begleitboot
 1.2.2mehr als eine StundeGebühr nach Tarifstelle 1.2.1, zuzüglich 77 je weitere, die erste Stunde überschreitende angefangene halbe Stunde und je Begleitfahrzeug
noch 752.Ingewahrsamnahme von Personen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchst. a, Nr. 3 und 4 SächsPolG  
   A n m e r k u n g:
   Hinsichtlich des Schutzgewahrsams nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SächsPolG bei Personen, die sich erkennbar in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befinden, werden Kosten nur dann erhoben, wenn der Zustand auf Alkohol- oder Drogenkonsum beruht.
 2.1Transport mit Polizeifahrzeug50
je angefangene halbe Stunde
   A n m e r k u n g:
   Die Tarifstelle ist auch anzuwenden, wenn die in Gewahrsam genommene Person nicht in eine Gewahrsamseinrichtung, sondern an einen anderen Ort (zum Beispiel nach Hause) gebracht wird.
 2.2Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtungen 
 2.2.1nach Aufenthaltsdauer40
je angefangene 24 Stunden
   A n m e r k u n g:
   In der Gebühr ist der allgemeine Aufwand für die Benutzung der Gewahrsamseinrichtung eingeschlossen.
 2.2.2Auslagen 
  Bei Verpflegung des Ingewahrsamgenommenen, Reinigung von Räumen, Fahrzeugen, Bekleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen, bei vom Verwahrten verursachter Verschmutzung sind die tatsächlichen Kosten als Auslagen zu erheben. 
  Bei ärztlicher Untersuchung auf die Gewahrsamsfähigkeit ist der Aufwand als Auslage zu erheben. 
 3.Transport von Sachen mit Polizeifahrzeug nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG 25 bis 400
 4.Umsetzung von Fahrzeugen durch Dritte nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 SächsPolG 70
   A n m e r k u n g:
   Wird nach Eintreffen des Abschleppfahrzeuges das ordnungswidrig abgestellte Fahrzeug durch den Fahrzeughalter oder einer zur Nutzung berechtigten Person entfernt, ist die Hälfte der Gebühr zu erheben.
  Zusätzlich sind die tatsächlichen Kosten des Dritten als Auslagen zu erheben. 
noch 755.Verwahrung sichergestellter oder beschlagnahmter Fahrzeuge oder anderer Sachen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder 2 SächsPolG   
 5.1Grundgebühr50 bis 190
  A n m e r k u n g:  
  Mit der Grundgebühr sind alle Amtshandlungen, die mit der Verwahrung im engeren Zusammenhang stehen, insbesondere die Aufforderung, die Sache abzuholen, und die Herausgabe der Sache, abgegolten.  
  Die Grundgebühr ist auch zu erheben, wenn die Verwahrung durch Dritte erfolgt. Sie ist nicht kumulativ mit der Gebühr nach den Tarifstellen 3 und 4 zu erheben.  
 5.2Tagesgebühr je angefangene 24 Stunden  
 5.2.1je Fahrrad auch mit Hilfsmotor, Moped2,60
 5.2.2je Kraftrad4
 5.2.3je PKW und LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,5 t, Zugmaschinen und andere Fahrzeuge einschließlich Boote entsprechender Größe6
 5.2.4je LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,5 t, Anhänger und anderer Fahrzeuge einschließlich Boote entsprechender Größe7,70
 5.3Tagesgebühr bei Verwahrung von Fahrzeugen in geschlossenen Räumendas Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 5.2
   A n m e r k u n g:
   Die Gebühr nach Tarifstelle 5.1 wird zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 5.2 oder 5.3 erhoben.
 5.4Verwahrung anderer Sachen, je nach Größe15 bis 175
   A n m e r k u n g zu den Tarifstellen 5.1 bis 5.4 :
   Für die Verwahrung einer gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Sache ist neben der Grundgebühr eine Tagesgebühr gemäß Tarifstelle 5.2 nur zu entrichten
   (1)bis zur Verlustanzeige bei einer Polizeidienststelle,
   (2)ab dem fünften Tag nach Absenden der Aufforderung zur Abholung.
 5.5Verwahrung durch Dritte  
  Bei Verwahrung durch Dritte sind die tatsächlichen Kosten als Auslagen zu erheben.  
noch 756.Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Sachen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 SächsPolG 60 bis 300
  Bei Verwertung durch Dritte sind zusätzlich die tatsächlichen Kosten des Dritten als Auslagen zu erheben. 
 7.Bergung von Wasserfahrzeugen bei von Bootsführern leichtfertig herbeigeführten Notfällen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG  
 7.1Bergung einer Jolle oder eines vergleichbaren Bootes105
 7.2Bergung eines Motorbootes oder einer Segeljacht160
 8.Einsatz von Polizeikräften und Polizeifahrzeugen aufgrund 
  (1)missbräuchlicher Alarmierung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG (Vortäuschung einer Notlage), 
  (2)der Alarmgebung einer Einbruchsmeldeanlage nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG, 
  (3)der Suche, Rettung oder Bergung von Menschen aufgrund einer konkreten Gefahr oder einer vorgetäuschten Straftat oder Notlage nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG, 
  (4)der Rettung oder Bergung von Tieren aufgrund einer konkreten Gefahr beziehungsweise einer vorgetäuschten Straftat nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG, 
  (5)der Sicherung oder Bergung von Sachen aufgrund einer konkreten Gefahr beziehungsweise einer vorgetäuschten Straftat nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG oder 
  (6)unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung eines vorangegangenen Verwaltungsaktes nach § 30 Abs. 1 SächsPolG  
 8.1bei Einsatz von Polizeifahrzeugen50
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten.
noch 758.2Einsatz von Polizeikräften24
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten
   A n m e r k u n g e n
zu Tarifstelle 8 Abs. 2 des Gegenstandes:
   (1)Die Gebühren werden nicht erhoben, wenn, abgesehen von der Alarmgebung der Einbruchsmeldeanlage, Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.
   (2)Die Höchstgebühr für die Gebühr der jeweiligen Tarifstelle sowie für die Summe der Gebühren nach den Tarifstellen 8.1 und 8.2 beträgt 250 EUR.
   A n m e r k u n g e n
zu Tarifstelle 8 Abs. 3 bis 5 des Gegenstandes:
   Für Such-, Rettungs- oder Bergungsmaßnahmen werden nur dann Kosten erhoben, wenn die konkrete Gefahr vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder vorgetäuscht wurde.
   A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 8 Abs. 6 des Gegenstandes:
   Für unmittelbaren Zwang, der lediglich einfache körperliche Gewalt beinhaltet und keinen bedeutsamen polizeilichen Mehraufwand verursacht, werden keine Kosten erhoben.
 8.3Angefallende Kosten eines Dritten sind in tatsächlich entstandener Höhe als Auslage zu erheben.  
 9.Absperr- und Sicherungsmaßnahmen für private oder privatwirtschaftliche Zwecke nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG   
 9.1Einsatz von Polizeifahrzeugen 60
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
 9.2Einsatz von Polizeikräften24
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten.
 9.3aus Anlass von Amateur-Sportveranstaltungen, die zur Körperertüchtigung durchgeführt werden und bei denen öffentlicher Verkehrsgrund in Anspruch genommen wird und aus Anlass von ortsüblichen Umzügenkostenfrei
noch 7510.Maßnahmen zur Beseitigung von Kampfmitteln nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG in Verbindung mit der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) 
 10.1Bergung, Abtransport und Vernichtung von Kampfmitteln zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG in Verbindung mit der Kampfmittelverordnung, soweit nicht Tarifstelle 10.2 anzuwenden istkostenfrei
 10.2Bergung, Abtransport und Vernichtung von Kampfmitteln zur Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG in Verbindung mit der Kampfmittelverordnung, sofern von den Kampfmitteln ehemals bundeseigene oder ehemals landeseigene Liegenschaften oder Grundstücke betroffen sind, bei denen der Freistaat Sachsen oder die Bundesrepublik Deutschland bei deren Veräußerung den Haftungsausschluss für das Vorhandensein militärischer Altlasten erklärt haben 
  A n m e r k u n g: 
  Eine unmittelbare Gefahr liegt vor, wenn sie entweder gegenwärtig ist oder nicht vorhergesehen werden kann, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Schädigung eintreten kann. 
 10.2.1Einsatz von Fahrzeugen60
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Personen
 10.2.2Einsatz von Bediensteten26
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten
 10.2.3Vernichtung von Kampfmitteln in der Kampfmittelzerlegungseinrichtung8
je Kilogramm Bruttomasse des Kampfmittels
   A n m e r k u n g:
   Mit der Gebühr nach Tarifstelle 10.2.3 sind alle Amtshandlungen abgegolten, die mit der Vernichtung von Kampfmitteln in der Kampfmittelzerlegungseinrichtung im Zusammenhang stehen, insbesondere die Lagerung, Aufbereitung und Vernichtung der Kampfmittel sowie die fachkundige Entsorgung der Sonderabfälle und Reststoffe.
 10.3Auslagen 
  Die tatsächlich entstandenen Kosten Dritter sind zusätzlich als Auslagen zu erheben. 
76 Psychotherapeuten 
   Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)  
   Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)  
   Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV)  
  Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) 
 1.Erteilung einer Approbation nach 
 1.1 § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 PsychThG 130
 1.2§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2a Satz 1, Abs. 3 oder 3a PsychThG 150 bis 320
 1.3§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 PsychThG 100 bis 250
 2.Erteilung eines Bescheides nach § 20b Abs. 2 PsychTh-APrV oder § 20b Abs. 2 KJPsychTh-APrV einschließlich 
 2.1Festlegung zur Eignungsprüfung nach § 20 Abs. 3 Satz 4 PsychTh-APrV oder § 20 Abs. 3 Satz 4 KJPsychTh-APrV 50 bis 150
 2.2Festlegungen zum Anpassungslehrgang nach § 20 Abs. 2 Satz 4 PsychTh-APrV oder § 20 Abs. 2 Satz 4 KJPsychTh-APrV 40 bis 120
 3.Rücknahme und Widerruf der Approbation nach § 3 Abs. 1 oder 2 PsychThG 300 bis 810
 4.Anordnung des Ruhens der Approbation oder Aufhebung der Anordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 PsychThG 300 bis 850
 5.Zulassung nach § 3 Abs. 3 Satz 4 PsychThG 200 bis 320
 6.Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Berufsausübung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 3 PsychThG 100 bis 280
 7.Widerruf einer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PsychThG erteilten befristeten Erlaubnis nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG300 bis 810
 8.Anrechnung einer anderen Ausbildung nach § 5 Abs. 3 PsychThG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 PsychTh-APrV oder § 6 Abs. 2 KJPsychTh-APrV 25 bis 130
 9.staatliche Anerkennung einer Einrichtung nach § 6 Abs. 1 PsychThG 450 bis 1.600
noch 7610.Erweiterung oder Änderung der staatlichen Anerkennung einer Einrichtung nach § 6 Abs. 1 PsychThG oder Bestätigung wesentlicher Änderungen der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nach § 6 Abs. 1 PsychThG, Bestätigung des Neuabschlusses von Kooperationsverträgen zur Sicherstellung der praktischen Tätigkeit sowie der praktischen und theoretischen Ausbildung nach § 6 Abs. 3 PsychThG in Verbindung mit den §§ 2 bis 4 PsychTh-APrV oder § 6 Abs. 3 PsychThG in Verbindung mit den §§ 2 bis 4 KjPsychTh-APrV 30 bis 310.
 11.Zulassung einer gleichwertigen Einrichtung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 PsychTh-AprV oder nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 KJPsychTh-APrV 50 bis 300
 12.Feststellung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 PsychThG 190 bis 2 570
 13.Bescheinigung nach § 9a Abs. 4 Satz 1 PsychThG 50 bis 170.
77 Raumordnung 
  Raumordnungsgesetz (ROG) 
  Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPIG) 
 1.Zulassung von Zielabweichungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG in Verbindung mit § 16 Satz 1 SächsLPIG oder Raumordnungsverfahren nach den §§ 15, 16 ROG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 SächsLPIG5.000 bis 50.000
78 aufgehoben 
79  Röntgenverordnung  
  Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) 
  Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV)  
 1.Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 3 Abs. 1 oder 4 RöV 30 bis 850
 2.Entscheidung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 RöV 25 bis 510
 3.Untersagung eines angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 4 Abs. 6 RöV 25 bis 310
 4.Bestimmung eines Sachverständigen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 RöV 250 bis 2.500
 5.Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung des Betriebs eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RöV 30 bis 1.400
 6.Untersagung nach § 7 RöV 25 bis 220
 7.Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung nach § 15a Satz 1 RöV 25 bis 110
 8.Festlegung der Abweichung von Fristen nach § 16 Abs. 3 Satz 6, Abs. 4 Satz 4, § 17 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 4 RöV 25 bis 110
noch 799.Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 Satz 3 RöV oder Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung der Fachkunde sowie Veranlassung einer Überprüfung nach § 18a Abs. 2 Satz 4 und 5 RöV 25 bis 200
 10.Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 RöV 50 bis 310
 11.Gestattung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 RöV 25 bis 320
 12.Anordnung nach § 33 Abs. 1 und 2 RöV oder Gestattung von Abweichungen von Vorschriften nach § 33 Abs. 6 RöV 25 bis 320
 13.Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 RöV, Gestattung oder Anordnung nach § 35 Abs. 7 Satz 2 RöV oder Anordnung und Festlegung nach § 35 Abs. 8 RöV 25 bis 450
 14.Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Abs. 1 Satz 1 RöV 50 bis 500
 15.Widerruf oder Rücknahme von Genehmigungen nach den §§ 3 und 5 RöV sowie Festlegung nachträglicher Auflagen, soweit nach § 18 Abs. 2 des Atomgesetzes eine Entschädigungspflicht nicht gegeben ist, nach § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 5 des Atomgesetzes25 bis 400
 16.Anordnungen und sonstige Aufsichtsmaßnahmen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes bei Tätigkeiten nach der Röntgenverordnung 25 bis 510
80 Saatgut 
  Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) 
   Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten (Saatgutverordnung)  
   Pflanzkartoffelverordnung  
 1.Saatgut 
 1.1Anerkennung von Saatgut einschließlich der Feldbestandsprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SaatG in Verbindung mit den §§ 4, 5, 7, 9 und 14 der Saatgutverordnung 16 bis 45
je ha
 1.2Nach- oder Wiederholungsbesichtigungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der Saatgutverordnung 30 bis 110
je Vermehrungsvorhaben
 1.3Probeentnahme nach § 11 Abs. 1, 3 Satz 1 und Abs. 6 der Saatgutverordnung 17 bis 70
   A n m e r k u n g:
   Je angefangene halbe Stunde der Anwesenheit im Betrieb sind 17 EUR zu berechnen.
 1.4Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 sowie § 15 Abs. 1 der Saatgutverordnung 5 bis 140
noch 801.5Erteilung einer Mischungsnummer nach § 27 Abs. 1 Satz 1 der Saatgutverordnung 7 bis 25
 1.6Ausstellung eines Zertifikates nach § 45 Abs. 1 Satz 1 der Saatgutverordnung 5 bis 11
 2.Pflanzkartoffeln 
 2.1Anerkennung von Pflanzgut nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SaatG in Verbindung mit den §§ 5, 6, 9, 11 und 19 der Pflanzkartoffelverordnung 31 bis 60
je ha
 2.2Nach- oder Wiederholungsbesichtigung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 2 der Pflanzkartoffelverordnung 25 bis 110
je Vermehrungsvorhaben
 2.3Festsetzung einer Betriebsnummer nach § 30 Abs. 4 Satz 1 der Pflanzkartoffelverordnung 15 bis 25
 2.4Prüfung der Beschaffenheit einschließlich Probenahme und Mitteilung des Ergebnisses nach den §§ 13, 16, 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Satz 1 der Pflanzkartoffelverordnung 13 bis 365
je Probe
   A n m e r k u n g:
   Je angefangene halbe Stunde der Anwesenheit im Betrieb sind 17 EUR zu berechnen.
 3.Anerkennung von für Kern- und Steinobst nach § 14b Abs. 1 Satz 1 SaatG in Verbindung mit § 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzen (Anbaumaterialverordnung - AGOZV) 25 bis 155
81 aufgehoben 
82 Schornsteinfegerwesen 
   Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG)  
 1.Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermeister nach § 8 Abs. 1 SchfHwG 250
 2.Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 12 Abs. 1 SchfHwG gebührenfrei
83 aufgehoben 
84 aufgehoben 
85 Stationäre Einrichtungen nach dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz 
  Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (SächsBeWoG) 
  Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV) 
  Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV) 
  Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes (SächsBeWoGDVO) 
 1.Befreiung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 4 SächsBeWoG 145
 2.Feststellung nach § 4 Abs. 1 SächsBeWoG, dass eine Einrichtung eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsBeWoG ist500 bis 1.000
 3.Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 SächsBeWoG 50 bis 270
   A n m e r k u n g:
   Innerhalb des vorgegebenen Rahmens soll die Gebühr nach Möglichkeit nicht mehr als 75 Prozent des Betrages, für den die Ausnahme zugelassen wurde, betragen.
 4.Überwachung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsBeWoG 50 bis 1.000
   A n m e r k u n g:
   Für Regelprüfungen ist § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG und für anlassbezogene Prüfungen § 11 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwKG zu beachten.
 5.Erteilung einer Anordnung nach § 11 Abs. 1 SächsBeWoG 75 bis 500
 6.Untersagung nach § 12 Abs. 1 SächsBeWoG oder Einsetzen einer kommissarischen Leitung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsBeWoG 100 bis 900
 7.Untersagung nach § 13 Abs. 1 bis 3 SächsBeWoG 100 bis 2.500
 8.Erteilung einer Befreiung nach § 15 Abs. 1 SächsBeWoG 90 bis 350
 9.Zulassung einer Abweichung nach § 11a HeimmwV26 bis 105
 10.Bestellung eines Bewohnerfürsprechers nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HeimmwV in Verbindung mit § 8 Abs. 3 SächsBeWoG 32
 11.Heimmindestbauverordnung in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SächsBeWoGDVO  
 11.1Verlängerung der Fristen nach § 30 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 HeimMindBauV in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SächsBeWoGDVO 145
 11.2Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SächsBeWoGDVO 150 bis 500
 12.Befreiung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsBeWoGDVO 150 bis 500
86 Steuerrecht 
  Abgabenordnung (AO) 
  Umsatzsteuergesetz (UStG) 
 1.Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a oder Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG25 bis 500
 2.Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die Handwerkskammern oder die Industrie- und Handelskammern für Zwecke der Beitragserhebung je Erhebungszeitraum nach § 31 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 113 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) und § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen (SächsIHKG) 0,08
je Beitragsverpflichteten,
mindestens 5
87 Strahlenschutz 
  Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) 
  Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) 
   Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. DDR I Nr. 30 S. 341) und Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. DDR I Nr. 30 S. 348, I 1987 Nr. 18 S. 196), die jeweils nach Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1226) mit Maßgaben fortgelten 
noch 87  Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17. November 1980 (GBl. DDR I Nr. 34 S. 347), die nach Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1226) mit Maßgaben fortgilt 
 1.Strahlenschutzverordnung 
 1.1Genehmigung nach § 7 Abs. 1 StrlSchV zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder mit Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes oder zur wesentlichen Abweichung von einem festgelegten Umgang90 bis 32.300
 1.2Genehmigung zur Errichtung einer Anlage nach § 11 Abs. 1 StrlSchV bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von 
 1.2.1bis zu 128.000 EUR0,4 Prozent der Errichtungskosten,
mindestens 375
 1.2.2über 128.000 EUR bis 256.000 EUR512, zuzüglich 0,3 Prozent der 128.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
 1.2.3über 256.000 EUR bis 511.000 EUR896, zuzüglich 0,2 Prozent der 256.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
 1.2.4über 511.000 EUR bis 2.556.000 EUR1.406, zuzüglich 0,1 Prozent der 511.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
 1.2.5über 2.556.000 EUR3.451, zuzüglich 0,04 Prozent der 2.556.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
   A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 1.2:
   Die Errichtungskosten der Anlage schließen das Gebäude mit ein, soweit dieses für den Strahlenschutz von Bedeutung ist.
 1.3Genehmigung nach § 11 Abs. 2 oder 3 StrlSchV 
 1.3.1zum Betrieb einer Anlage300 bis 13.000
 1.3.2zur wesentlichen Veränderung einer Anlage oder ihres Betriebs100 bis 5.400
 1.4Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 12 Abs. 2 StrlSchV100 bis 650
 1.5Genehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Abs. 1 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 StrlSchV100 bis 1.500
noch 871.6Genehmigung der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder von Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV100 bis 800
 1.7Erteilung einer Bescheinigung nach § 17 Abs. 3 StrlSchV60 bis 350
 1.8Erteilung einer Freigabe nach § 29 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 StrlSchV60 bis 5.100
 1.9Feststellung zum Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für eine Freigabe nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StrlSchV40 bis 1.100
 1.10Anerkennung von Kursen oder anderen Fortbildungsmaßnahmen nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 StrlSchV100 bis 550
 1.11Bescheinigung des Erwerbs von Fachkunde oder von Kenntnissen nach § 30 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist 
 1.11.1für Lehrerkostenfrei
 1.11.2im Übrigen40 bis 1.100
 1.12Entzug der Bescheinigung des Erwerbs von Fachkunde oder Kenntnissen oder Erteilung von Auflagen nach § 30 Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 4 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist40 bis 700
 1.13Veranlassen einer Überprüfung von Fachkunde oder Kenntnissen nach § 30 Abs. 2 Satz 5, Abs. 4 Satz 2 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Satz 5 StrlSchV, soweit nicht die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer oder die Landestierärztekammer zuständig ist40 bis 700
 1.14Strahlenpässe 
 1.14.1Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2, § 95 Abs. 3, § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 1 oder § 118 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 StrlSchV45
 1.14.2Bestätigung von Änderungen in einem Strahlenpass und Verlängerung der Gültigkeit eines Strahlenpasses nach § 40 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 oder § 95 Abs. 3 StrlSchV in Verbindung mit den Nummern 6 und 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 40 Abs. 2, § 95 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung und § 35 Abs. 2 der Röntgenverordnung (AVV Strahlenpass) vom 20. Juli 2004 (BAnz Nr. 142a vom 31. Juli 2004)45
 1.15Ermittlung der Körperdosis 
 1.15.1Bestimmung der Art der Ermittlung der Körperdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 5 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 5 StrlSchV50 bis 300
noch 871.15.2Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 3 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 3 StrlSchV20 bis 800
 1.16Festlegung der zulässigen Ableitungen radioaktiver Stoffe nach § 47 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 StrlSchV100 bis 5.300
 1.17Befreiung von einer Mitteilungspflicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 StrlSchV40 bis 5.300
 1.18Anordnung von Maßnahmen zur Emissions- und Immissionsüberwachung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 StrlSchV100 bis 5.300
 1.19Entscheidung nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 4 in Verbindung mit § 62 Abs. 1, § 95 Abs. 11 Satz 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1, § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 oder § 63 Abs. 4 oder § 118 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 11 Satz 3 StrlSchV 
 1.19.1auf Antrag der beruflich strahlenexponierten Person bei Abweichung der behördlichen Entscheidung von der ärztlichen Beurteilungkostenfrei
 1.19.2im Übrigen100 bis 350
 1.20Ermächtigung von Ärzten nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV50 bis 500
 1.21Bestimmung von Sachverständigen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV100 bis 800
 1.22Anordnungen nach § 96 Abs. 4, 5 oder § 118 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 96 Abs. 4 oder 5 StrlSchV200 bis 1.800
 1.23Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 98 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV150 bis 1.900
 1.24Befreiung von einer Pflicht oder Gestattung der Durchführung der Pflicht zu einem späteren Zeitpunkt nach § 101 Abs. 3 StrlSchV200 bis 1.300
 1.25Genehmigung zum Zusatz radioaktiver Stoffe oder zu einer Aktivierung nach § 106 Abs. 1 Satz 1 und 2 StrlSchV100 bis 2.600
 1.26Anordnung von Maßnahmen nach § 113 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 4 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 StrlSchV50 bis 9.000
 1.27Gestattung von Abweichungen nach § 114 oder § 118 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 114 StrlSchV50 bis 9.000
 1.28Besichtigungen und Prüfungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes im Bereich von Tätigkeiten und Arbeiten, die von den Regelungen der Strahlenschutzverordnung erfasst werden 
 1.28.1wenn kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sindkostenfrei
noch 871.28.2im Übrigen50 bis 2.600
   A n m e r k u n g e n
zu Tarifstelle 1.28:
   (1)Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben.
   (2)Die Kosten werden auch dann erhoben, wenn die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist.
 2. Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz und Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz   
 2.1Genehmigung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz 250 bis 25.700
 2.2Besichtigungen und Prüfungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes im Bereich von Sanierungen und Stilllegungen nach der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz und nach der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz   
 2.2.1wenn kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sindkostenfrei
 2.2.2im Übrigen50 bis 2.600
   A n m e r k u n g e n
zu Tarifstelle 2.2:
   (1)Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben.
   (2)Die Kosten werden auch dann erhoben, wenn die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist.
 2.3sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz und der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz, die nicht in den Tarifstellen 2.1 und 2.2 enthalten sind150 bis 800
 3. Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien   
 3.1Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien 250 bis 25.700
noch 873.2Zustimmung nach § 5 Abs. 1 der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien 100 bis 650
   A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 3.1 und 3.2:
   Falls auch Gebühren nach Tarifstelle 2.1 erhoben werden können, sind nur diese zu erheben.
 3.3Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Satz 1 der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien 150 bis 1.900
 3.4Besichtigungen und Prüfungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes im Bereich von Sanierungen und Stilllegungen nach der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien   
 3.4.1wenn kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder Zustimmung oder gegen Auflagen oder Anordnungen vorliegt und keine Auflagen oder Anordnungen geboten sindkostenfrei
 3.4.2im Übrigen100 bis 2.500
   A n m e r k u n g e n
zu Tarifstelle 3.4:
   (1)Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG nicht erhoben.
   (2)Die Kosten werden auch dann erhoben, wenn die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten ist.
 3.5sonstige Amtshandlungen nach der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien, die nicht in den Tarifstellen 3.1 bis 3.4 enthalten sind150 bis 750
88 Straßenrecht  
  Bundesfernstraßengesetz (FStrG)  
  Telekommunikationsgesetz (TKG)  
  Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG)  
 1.Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 FStG oder § 18 Abs. 1 Satz 2 SächsStrG5 bis 1.500
 2.Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 5 FStrG oder § 24 Abs. 6 SächsStrG5 bis 2.000
noch 883.Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG oder § 24 Abs. 9 Satz 1 SächsStrG10 bis 2.000
 4.Erteilung einer Zustimmung nach § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG10 bis 2.000
89 aufgehoben 
90 Tierärzte und andere mit der Lebensmittelüberwachung beauftragte Personen 
   Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)  
   Bundes-Tierärzteordnung  
  Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB-VIG) 
  Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LMChemAPVO) 
   Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.04.2019, S. 1) geändert worden ist 
 1.Approbation als Tierarzt nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 1a der Bundes-Tierärzteordnung 75 bis 110
 2.Approbation als Tierarzt nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und § 15a der Bundes-Tierärzteordnung 75 bis 220
 3.Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes nach § 11 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung 50 bis 200
 4.Ausweis über die Befähigung als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker nach § 15 Abs. 2 LMChemAPVO 105
 5.Zulassung von Sachverständigen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsAGLFGB-VIG für die Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben nach § 43 Abs. 3 LFGB 210
 6.Änderung der Zulassung nach Tarifstelle 570
 7.Bescheinigung über eine Ausbildung nach Anhang VII Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG 17
 8.Rücknahme oder Widerruf der Approbation nach den §§ 6 oder 7 der Bundes-Tierärzteordnung 100 bis 350
 9.Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 der Bundes-Tierärzteordnung 100 bis 350
 10.Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung 100 bis 200
91 Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierisches Nebenproduktebeseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen 
   Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, L 348 vom 4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1009 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist 
   Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1, L 113 vom 27.4.2006, S. 26, L 226 vom 1.9.2017, S. 31), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, L 137, S. 40, L 48 vom 21.2.2018, S. 44, L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist 
   Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1, L 1 vom 6.1.2015, S. 8, L 214, S. 29), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1177 (ABl. L 185 vom 11.7.2019, S. 26) geändert worden ist 
  Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) 
   Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)  
  Tierschutzgesetz 
  Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) 
  Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (SächsAGTierNebG) 
   Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchIV) 
   Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung)  
   Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Verordnung)  
   Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV)  
  Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) 
noch 911.Erteilung von Genehmigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 9 Satz 1, § 13a Abs. 2, § 22 Abs. 3 und 4, §§ 24, 24a Abs. 1 Satz 2 BmTierSSchV, § 2 Abs. 1, § 3 Satz 1, § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und § 7 Satz 1 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung sowie Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Artikel 26, 27 Abs. 1 sowie Artikel 28 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 20 bis 800
 2.Erlaubnis zum Verkehr mit Tierseuchenerregern nach § 2 Abs. 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung und Untersagung, Beschränkung oder Verbot von Tätigkeiten nach § 7 der Tierseuchenerreger-Verordnung 110 bis 1.300
 3.Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 6 Satz 1 TierGesG40 bis 175
 4.sonstige tierseuchenrechtliche Genehmigungen15 bis 650
 5.Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TierNebG sowie Genehmigung nach § 2 Abs. 2 SächsAGTierNebG 35 bis 1 450
 6.Zulassung von Anlagen oder Betrieben zur Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten, eines Zwischenbehandlungsbetriebes, einer Verbrennungsanlage, einer Mitverbrennungsanlage, von Anlagen, die tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff verwenden, eines Heimtierfutterbetriebes, von organischen Düngemittel- oder Bodenverbesserungsmittelherstellungsanlagen, von Biogasanlagen, von Kompostieranlagen oder eines Lagerbetriebes nach Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 30 bis 1.300
 7.Genehmigung zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes240 bis 1.800
 8.Verlängerung, genehmigungspflichtige Änderung oder Erweiterung der Genehmigung von Tierversuchen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes40 bis 300
 9.Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Tierversuchen nach § 16 Abs. 1 Satz 5 TierSchVersV 40 bis 450
 10.Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes18
je angefangene viertel Stunde,
mindestens 30
 11.Genehmigung für die Einfuhr von Versuchstieren aus Drittländern nach § 11a Abs. 4 Satz 1 des Tierschutzgesetzes18
je angefangene viertel Stunde,
mindestens 30
 12.Maßnahmen zur Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 64 Abs. 1 Satz 1 AMG, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei 
  (1)begründeten Verdachtsfällen, 
  (2)begründeten Beschwerdefällen, 
  (3)grundsätzlich bei Nachkontrollen von Beanstandungen, 
  (4)Prüfung zur Erteilung einer Bescheinigung im Zusammenhang mit einer Anzeige nach § 67 AMG18
je angefangene viertel Stunde,
mindestens 30
 13.Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 2 TierSchlV oder eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 18
je angefangene viertel Stunde
 14.Nachweis über die Sachkunde nach § 21 Abs. 5 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung75 bis 750
92 Tierzuchtrecht 
   Tierzuchtgesetz (TierZG) 
 1.Anerkennung als Zuchtorganisation nach § 3 Abs. 1 TierZG100 bis 2.500
 2.Zustimmung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 TierZG zur Änderung der Sachverhalte bei Zuchtorganisationen50 bis 260
 3.Prüfungszeugnis für Besamungsbeauftragte nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TierZG in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz oder Prüfungszeugnis für Embryotransfer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 TierZG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 52
 4.Bescheinigung der Teilnahme an einem Kurzlehrgang nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TierZG in Verbindung mit § 6 Abs. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 22
 5.Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TierZG100 bis 1.250
 6.Nachkontrollen nach § 22 Abs. 1 TierZG bei vorangegangener Kontrolle mit Beanstandungen27
je angefangene halbe Stunde
 7.Zulassung einer Ausnahme nach § 22 Abs. 6 TierZG25 bis 500
93 aufgehoben 
94 Umwelt- und Verbraucherinformation 
   Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG)  
   Umweltinformationsgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Umweltinformationsgesetz- SächsUIG) 
 1.Sächsisches Umweltinformationsgesetz 
 1.1Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG 10 bis 410
 1.2Zurverfügungstellung von Akten oder sonstigen Informationsträgern nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG 10 bis 500
noch 941.3Übermittlung oder Zurverfügungstellung von Informationen in besonders aufwendigen Fällen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG 300 bis 2.000
 2. Verbraucherinformationsgesetz A n m e r k u n g e n:
   (1)Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG ist der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand in Höhe von 1.000 EUR gebühren- und auslagenfrei; der Zugang zu sonstigen Informationen ist bis zu einem Verwaltungsaufwand in Höhe von 250 EUR gebühren- und auslagenfrei.
   (2)Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren. Er ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag zurückzunehmen oder einschränken zu können (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 VIG).
 2.1Erteilung von Auskünften nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen8 bis 18
je angefangene viertel Stunde
   A n m e r k u n g:
   Die Gebühr wird auch erhoben, wenn Abschriften und Duplikate herausgegeben werden.
 2.2Eröffnung des Informationszugangs durch Akteneinsicht oder in sonstiger Weise nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen8 bis 18
je angefangene viertel Stunde
   A n m e r k u n g
zu den Tarifstellen 2.1 und 2.2:
   Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens gelten die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VIG normierten Gebührenbemessungsgrundsätze.
95 Umweltverträglichkeitsprüfung, Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung  
  Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)  
 1.Vorprüfung nach § 3a Satz 1 und § 3c Satz 1 UVPG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG), soweit erforderlich, und Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 5 Satz 1 UVPG, soweit erforderlich, gegebenenfalls in Verbindung mit § 4 SächsUVPG10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren
   A n m e r k u n g:
   Diese Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Trägerverfahren anzurechnen.
noch 952.Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVPG250 bis 12.500,
zuzüglich 0,2 Prozent der Investitionskosten
  A n m e r k u n g: 
  Investitionskosten sind Bau- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer, ausgenommen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge und Grundstückskosten. 
 3.Entscheidung, dass kein Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach § 20 Abs. 1 und 2 Satz 1 UVPG durchzuführen ist250 bis 12.500
96 Verbraucherinsolvenzberatung 
  Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (SächslnsOAG) 
 1.Anerkennung als geeignete Stelle im Sinne von § 1 SächslnsOAG nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SächslnsOAGkostenfrei
97 aufgehoben 
98 Vertriebene 
  Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) 
 1.Anerkennung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen nach § 10 Abs. 1 bis 3 BVFG, soweit die Amtshandlung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die begünstigte Person ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet nimmt, beantragt wirdkostenfrei
99 Waffenrecht 
  Waffengesetz (WaffG) 
  Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) 
 1.Erwerb und Besitz von Schusswaffen 
 1.1Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG für Sportschützen, Jäger, Brauchtumsschützen, Erben, schießsportliche Vereine oder jagdrechtliche Vereinigungen sowie in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG80
noch 991.2Eintragung einer Waffe in eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1a WaffG, soweit die Eintragung nicht bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder bei der Eintragung einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte vorgenommen wird, oder Eintragung des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel in die Waffenbesitzkarte20
je Waffe oder Waffenteil
 1.3Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WaffGGebühr nach Tarifstelle 1.1,
zuzüglich 30 je weiteren Berechtigten
 1.4Umschreibung einer Waffenbesitzkarte für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdrechtliche Vereinigung auf eine andere verantwortliche Person nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WaffG27
 1.5Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb für eine in die Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG27
 1.6Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG für Munitionssammler oder Munitionssachverständige oder Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 11 Abs. 1 Satz 1 WaffG55
 1.7Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG für Waffensammler, Bewachungsunternehmer oder Waffen- und Munitionssachverständige oder Umschreibung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler nach Änderung des Sammelthemas250
 1.8Eintragung des Überlassens einer oder mehrerer Waffen in die Waffenbesitzkarte oder Austragung einer Waffe aus der Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG20
je Waffe
 1.9Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 WaffG für den Erwerb einer Schusswaffe oder Munition in einem anderen EU-Mitgliedsstaat durch Personen aus der Bundesrepublik Deutschland27
 1.10Widerruf oder Rücknahme einer Waffenbesitzkarte oder einer Amtshandlung, zu der der Gebührenschuldner Anlass gegeben hat, nach § 45 Abs. 1 oder 2 WaffG60 bis 300
 2.Führen und Schießen 
 2.1Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG75
 2.2Ausstellung oder Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 1 und 2 WaffG 
 2.1.1für gefährdete Personen im Sinne des § 19 WaffG135
 2.2.2für Bewachungsunternehmen im Sinne des § 28 WaffG215
 2.3Änderung eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer nach § 28 Abs. 3 und 4 WaffG50
noch 992.4Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 10 Abs. 5 WaffG35 bis 190
 2.5Erlaubnis zum Führen von Waffen und zum Schießen nach § 16 Abs. 2 und 3 Satz 1 WaffG60 bis 230
 3.Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel 
 3.1Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition oder Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition nach § 21 Abs. 1 WaffG190 bis 1.900
 3.2Fristverlängerung nach § 21 Abs. 5 Satz 2 WaffG25 Prozent der nach Tarifstelle 3.1 festgesetzten Gebühr
 3.3Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WaffG90 bis 550
 3.4Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung ihrer Beschaffenheit oder Art der Nutzung einer Schießstätte nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG, einschließlich Abnahmeprüfung100 bis 520
 4.Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes 
 4.1Erlaubnis zum Verbringen oder zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in die, durch die oder aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1 WaffG35
 4.2allgemeine Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WaffG zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition aus der Bundesrepublik Deutschland80
 4.3Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 2 WaffG65
 4.4Änderung von Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpass nach § 32 Abs. 2 WaffG oder Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 33 Abs. 1 Satz 2 AWaffV27
 5.Zulassung, Bewilligung oder Gestattung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3, § 12 Abs. 5, § 16 Abs. 2, § 27 Abs. 4 Satz 1, § 35 Abs. 3 Satz 2, § 42 Abs. 2 WaffG, § 9 Abs. 2 oder § 23 Abs. 2 AWaffV50 bis 200
 6.Anordnungen nach § 9 Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 36 Abs. 6, § 39 Abs. 3 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 WaffG20 bis 150
 7.Untersagungen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WaffG oder § 25 Abs. 1 Satz 1 AWaffV60 bis 250
 8.Ausstellen einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrechtliche ErlaubnisGebühr nach den Tarifstellen 1 bis 3
 9.Sicherstellung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 1 Satz 2, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 WaffG30 bis 120
noch 9910.Einziehung und Verwertung eines Gegenstandes nach § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG30 bis 200
 11.Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 7 Abs. 1 WaffG60 bis 200
 12.Staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AWaffV500 bis 1.000
 13.Abnahme der Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG125 bis 300
 14.Überprüfung der Schießstätten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 AWaffV50 bis 300
 15.Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG30
 16.sonstige waffenrechtliche Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, und nicht in der laufenden Nummer 99 gesondert aufgeführt sind50 bis 500
100 Wasserrecht 
  Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) 
  Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) 
  Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) 
  Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)  
  Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) 
   Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Sächsische Anlagenverordnung - SächsVAwS)  
 1.Vorbemerkungen 
 1.1Gebührenfestsetzung 
 1.1.1Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen in Bezug auf wasserwirtschaftliche Anlagen können die in der laufenden Nummer 17 (Baurecht) Tarifstellen 1 und 3 enthaltenen Festlegungen zur Gebührenermittlung ergänzend herangezogen werden, sofern in dieser laufenden Nummer nichts anderes bestimmt ist. 
noch 1001.1.2Soweit zur Gebührenermittlung Bau- oder Herstellungskosten maßgeblich sind, sind die im Antrag genannten Investitionskosten einschließlich Umsatzsteuer heranzuziehen. 
  Nicht zu den Bau- oder Herstellungskosten zählen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge, das Grundstück einschließlich grundstücksspezifischer Aufwendungen sowie Aufwendungen für Anlageneinbauten oder selbständige Gegenstände, soweit diese nicht von der wasserrechtlichen Entscheidung erfasst sind. 
  Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben durch den Antragsteller können die Bau- oder Herstellungskosten geschätzt werden. 
 1.1.3Für Amtshandlungen im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG, die ohne besonderen Anlass vorgenommen werden, sind Kosten nur zu erheben, wenn dies besonders bestimmt ist oder sofern Mängel festgestellt werden, in deren Folge Anordnungen zu treffen sind. 
 1.1.4Bei der Festsetzung von Gebühren für Entscheidungen mit Konzentrationswirkung wie Planfeststellung oder -genehmigung sind die Gebühren für die ersetzten Amtshandlungen (Einzelakte) nach wasserrechtlichen oder anderen Vorschriften angemessen zu berücksichtigen, soweit in laufender Nummer 100 nichts anderes bestimmt ist. 
 1.1.5Soweit Benutzungen, Zulassungen oder sonstige Genehmigungen nach Wasserrecht widerruflich erteilt werden, obwohl nach dem Gesetz eine Erteilung auch ohne Widerrufsvorbehalt zulässig wäre, können hierfür höchstens bis zu 100 Prozent der jeweiligen Gebühren festgesetzt werden. 
 1.2Ermäßigungen 
 1.2.1Sind für ein Vorhaben nach Wasserrecht mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen derselben Behörde erforderlich, kann die Summe der Gebühren, die für diese Amtshandlungen anfallen, bis zur Hälfte ermäßigt werden. Es ist jedoch mindestens die Gebühr zu erheben, die den Schwerpunkt des Vorhabens betrifft. 
 1.2.2Werden für die Errichtung und den Betrieb wasserwirtschaftlicher Anlagen getrennte Genehmigungen erforderlich, sind für die Genehmigung zur Errichtung 75 Prozent und für die Genehmigung zum Betrieb 50 Prozent der vorgesehenen oder ermittelten Gebühren zu erheben. 
 1.2.3Werden für die Prüfung in einem Verfahren externe Sachverständige beauftragt, ist die Gebühr entsprechend dem Anteil der Sachverständigenleistungen zu ermäßigen, der tatsächlich den Verwaltungsaufwand der Behörde verringert. Mindestens sind jedoch 10 Prozent der entsprechenden Gebühren zu erheben. 
noch 1001.2.4Soweit ein in den Tarifstellen dieser laufenden Nummer enthaltener Verwaltungsaufwand für Bauabnahme und Bauüberwachung, einschließlich der Erteilung des Abnahmescheines teilweise oder gänzlich entfällt oder derartige Tätigkeiten in den festzusetzenden Gebühren rechnerisch mehrfach enthalten sind, obgleich der Bauabnahme- und Bauüberwachungsaufwand tatsächlich nur einmal anfällt, ist die ermittelte Gesamtgebühr um die Höhe des üblicherweise entfallenen oder des rechnerisch mehrfach enthaltenen Bauabnahme- und Bauüberwachungsaufwandes zu ermäßigen, höchstens jedoch um bis zu 25 Prozent der Gesamtgebühr. 
 1.2.5Die Gebühren für Amtshandlungen nach den jeweiligen Tarifstellen dieser laufenden Nummer ermäßigen sich um 30 Prozent, wenn 
  (1)die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist und 
  (2)diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen. 
  Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen (Konzentrationswirkung), ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die wasserrechtliche Entscheidung entfällt. 
 1.3Erörterungsverfahren 
  Verfahren nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 VwVfG, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach dessen Beendigung ein Antrag auf Einleitung des Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens gestellt wird10 Prozent der jeweiligen Zulassungs- oder Genehmigungsgebühr,
mindestens 120,
höchstens 5.000
  A n m e r k u n g: 
  Für das Verfahren zur Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UVPG gilt die Tarifstelle 1 der laufenden Nummer 95. 
 1.4Kostenbefreiung 
  Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung unmittelbar und ausschließlich Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG, der Verbesserung des gewässerökologischen Zustandes oder der Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung, zum Beispiel nach § 79 Abs. 1 SächsWG, dient, werden keine Kosten erhoben. Soweit das zuzulassende Vorhaben im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht, werden hierfür anteilig Kosten erhoben. 
  Ein etwaiger Aufwandserstattungsanspruch nach haushaltsrechtlichen (§ 61 der Sächsischen Haushaltsordnung) oder anderen Bestimmungen bleibt unberührt. 
 2.Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG und den §§ 5 ff. SächsWG 
 2.1Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 10 bis 15 WHG und nach § 6 SächsWG für das 
 2.1.1Aufstauen oder Absenken eines Gewässers nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 WHG 
 2.1.1.1bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen bis zu 50 kW Ausbauleistung10
je kW,
mindestens 300
 2.1.1.2bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen über 50 kW bis 5.000 kW Ausbauleistung500, zuzüglich 5 je weiteres Kilowatt über 50 kW Ausbauleistung
 2.1.1.3bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen über 5.000 kW Ausbauleistung25.250, zuzüglich 0,60 je weiteres Kilowatt über 5.000 kW Ausbauleistung
 2.1.1.4bei sonstigen nicht unter den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 erfassten Anlagen50 bis 20.000
 2.1.2Zutageleiten von Grundwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG oder für Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG bei Sand- und Kiesgruben und ähnlichen Abgrabungen bei einem verwertbaren Abbaugut unter dem mittleren Wasserspiegel 
 2.1.2.1bis 50.000 m320,50
je angefangene 1.000 m3,
mindestens 200
 2.1.2.2über 50.000 m3 bis 500.000 m31.025, zuzüglich 61,50 je angefangene 10.000 m3 über 50.000 m3
 2.1.2.3über 500.000 m33.793, zuzüglich 123 je angefangene 50.000 m3 über 500.000 m3
  A n m e r k u n g: 
  Abraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut. 
 2.1.3Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG oder Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischem Gewässer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG 
 2.1.3.1für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von bis zu 10.000 m3200 bis 770
 2.1.3.2für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 10.000 m3 bis 100.000 m3770, zuzüglich 15,50 je weitere angefangene 1.000 m3 über 10.000 m3
 2.1.3.3für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 100.000 m3 bis 1.000.000 m32.165, zuzüglich 3,10 je weitere angefangene 1.000 m3 über 100.000 m3
 2.1.3.4für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 1.000.000 m3 bis 10.000.000 m34.955, zuzüglich 0,70 je weitere angefangene 1.000 m3 über 1.000.000 m3
 2.1.3.5für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 10.000.000 m311.255, zuzüglich 0,20 je weitere angefangene 1.000 m3 über 10.000.000 m3
  A n m e r k u n g e n
zu den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5:
 
  Die Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5 gelten nicht für Wasserkraftnutzungen (Tarifstelle 2.1.1) und für Benutzungen nach Tarifstelle 2.1.2. 
  Beträgt die festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge weniger als die Hälfte der Jahresentnahmemenge, die mit dem festgesetzten Benutzungsumfang nach l/s fiktiv möglich wäre, erhöht sich die Gebühr um ein Viertel. 
 2.1.3.6bei Mineralwasserentnahme300 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5
 2.1.3.7bei WasserkraftnutzungenGebühr nach den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3
 2.1.4Entnehmen fester Stoffe nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 WHGGebühr nach den Tarifstellen 2.1.2.1 bis 2.1.2.3, jedoch für das gesamte Abbaugut
 2.1.5Einbringen und Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von radioaktiv belasteten Abwässern 
 2.1.5.1bis zu 500 m3 radioaktives Abwasser je Jahr154
je angefangene 50 m3 radioaktives Abwasser,
mindestens 500
 2.1.5.2über 500 m3 bis 1.000 m3 radioaktives Abwasser je Jahr1.540, zuzüglich 77 je weitere angefangene 50 m3 über 500 m3 radioaktives Abwasser
 2.1.5.3über 1.000 m3 bis 5.000 m3 radioaktives Abwasser je Jahr2.310, zuzüglich 41 je weitere angefangene 50 m3 über 1.000 m3 radioaktives Abwasser
 2.1.5.4über 5.000 m3 bis 50.000 m3 radioaktives Abwasser je Jahr5.590, zuzüglich 118 je weitere angefangene 500 m3 über 5.000 m3 radioaktives Abwasser
 2.1.5.5über 50.000 m3 radioaktives Abwasser je Jahr16.210, zuzüglich 174 je weitere angefangene 1.000 m3 über 50.000 m3 radioaktives Abwasser
 2.1.6Einbringen und Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von häuslichem, häuslich entsprechendem und kommunalem Abwasser 
 2.1.6.1wenn die Einleitung aus einer Kleinkläranlage ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung gemäß § 16 Nr. 1 der Sächsischen Bauprodukten- und Bauartenverordnung erfolgt300 bis 1.500
 2.1.6.2bis zu 50 m3 Abwasser je Tag100 bis 160
noch 1002.1.6.3über 50 m3 bis zu 500 m3 Abwasser je Tag52
je angefangene 50 m3 über 50 m3Abwasser,
mindestens 200
 2.1.6.4über 500 m3 bis 1.000 m3 Abwasser je Tag520, zuzüglich 26 je weitere angefangene 50 m3 über 500 m3 Abwasser
 2.1.6.5über 1.000 m3 bis 5.000 m3 Abwasser je Tag780, zuzüglich 13 je weitere angefangene 50 m3 über 1.000 m3 Abwasser
 2.1.6.6über 5.000 m3 bis 50.000 m3 Abwasser je Tag1.820, zuzüglich 44 je weitere angefangene 500 m3 über 5.000 m3 Abwasser
 2.1.6.7über 50.000 m3 Abwasser je Tag5.780, zuzüglich 62 je weitere angefangene 1.000 m3 über 50.00 m3Abwasser
 2.1.7Einbringen und Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von sonstigem Abwasser, das nicht von den Tarifstellen 2.1.5 und 2.1.6 erfasst ist 
 2.1.7.1Einbringen und Einleiten von Niederschlagswasser60 bis 10.000
 2.1.7.2im Übrigen 
 2.1.7.2.1bis zu 500 m3 Abwasser je Tag103
je angefangene 50 m3 Abwasser,
mindestens 300
 2.1.7.2.2über 500 m3 bis 1.000 m3 Abwasser je Tag1.030 zuzüglich 62 je weitere angefangene 50 m3 über 500 m3 Abwasser
 2.1.7.2.3über 1.000 m3 bis 5.000 m3 Abwasser je Tag1.650, zuzüglich 31 je weitere angefangene 50 m3 über 1.000 m3 Abwasser
 2.1.7.2.4über 5.000 m3 bis 50.000 m3 Abwasser je Tag4.130, zuzüglich 108 je weitere angefangene 500 m3 über 5.000 m3 Abwasser
 2.1.7.2.5über 50.000 m3 Abwasser je Tag13.850, zuzüglich 154 je weitere angefangene 1.000 m3 über 50.000 m3 Abwasser
 2.1.8Einbringen und Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von sonstigen Stoffen in Gewässer 
 2.1.8.1Einbringen und Einleiten bei Wasserkraftanlagen, wenn das Wasser in seiner Beschaffenheit nicht verändert wurdeGebühr nach den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3
 2.1.8.2Einbringen und Einleiten von Kühlwasser und sonst benutztem Wasser, das in seiner Beschaffenheit nicht verändert ist20,50
je angefangene 10 l/s der höchstzulässigen Einleitungsmenge,
mindestens 300
 2.1.8.3Einbringen und Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von Stoffen in das Grundwasser110 bis 20.000
 2.1.9Umleiten von Grundwasser nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 WHG110 bis 20.000
 2.1.10Benutzen der Gewässer oder Indirekteinleitung in Verbindung mit Errichtung, Betrieb oder wesentlicher Änderung einer Anlage nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 IZÜV einschließlich erstmaliger Überwachung nach § 8 Abs. 1 IZÜV  
 2.1.10.1bei nicht grenzüberschreitender Behörden- oder ÖffentlichkeitsbeteiligungGebühr nach den Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.9 oder nach Tarifstelle 4.8
 2.1.10.2bei grenzüberschreitender Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 IZÜV 120 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.10.1
  A n m e r k u n g
zu Tarifstelle 2.1.10:
 
  Ist mit einer Erlaubnis zur Gewässerbenutzung oder Genehmigung zur Indirekteinleitung nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 IZÜV auch ein wasserrechtliches Verfahren wie Anlagengenehmigung oder Planfeststellung verbunden, sind die in Tarifstelle 3 entsprechend vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben. Die Regelungen nach Tarifstelle 1 finden entsprechende Anwendung. 
 2.1.10.3Regelüberwachung der nach § 2 Abs. 1 IZÜV erteilten Erlaubnis oder Genehmigung nach § 100 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 IZÜV Gebühr nach Tarifstelle 6.1.1
 2.1.11Gestattungen von Nutzungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SächsWG60 bis 25.000
 2.2Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 
  Abweichend von Tarifstelle 2.1 sind die Gebühren festzusetzen bei Benutzungen von 
 2.2.1bis zu einem Jahr30 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1,
mindestens 100
 2.2.2über einem Jahr bis unter zehn JahrenGebühr nach Tarifstelle 2.2.1, zuzüglich 7,5 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 je weiteres das erste Jahr übersteigende Jahr
 2.2.3über zehn Jahre bis zu 30 Jahren100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1, zuzüglich 2,5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 je weiteres das zehnte Jahr übersteigende Jahr
noch 1002.2.4über 30 Jahre oder unbefristet150 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1,
mindestens 850
  A n m e r k u n g e n
zu Tarifstelle 2.2:
 
  (1)Wird im Anschluss an eine befristete Erlaubnis oder Bewilligung für denselben Benutzungstatbestand eine unbefristete Erlaubnis oder Bewilligung erteilt, sollen die nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2 für eine befristete Erlaubnis oder Bewilligung festgesetzten Gebühren auf die Gebühren für die unbefristete Erlaubnis oder Bewilligung zu Dreiviertel angerechnet werden. Das Gleiche gilt für die Verlängerung einer befristeten Erlaubnis oder Bewilligung. 
  (2)Bei einer Gebührenfestsetzung nach Rahmengebühr darf der gesetzliche Höchstrahmen auch im Falle der Erteilung unbefristeter Nutzungsrechte nicht überschritten werden. 
 2.3Sonstige Entscheidungen zu Benutzungen 
 2.3.1Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG bei Verfahren über Erlaubnisse oder Bewilligungen nach § 8 WHG20 Prozent der Gebühren nach Tarifstellen 2.1 oder 2.2,
mindestens 200
 2.3.2Versagung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 12 Abs. 1 WHG25 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2
 2.3.3Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder Bewilligung 
 2.3.3.1Rücknahme einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG25 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2
 2.3.3.2Widerruf einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 WHG oder Widerruf einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 VwVfG oder nach § 18 Abs. 2 Satz 2 WHG25 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2
 2.3.4Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach § 14 Abs. 3 SächsWG sowie § 21 Abs. 1 WHG110 bis 10.000
 2.3.5Verfahren zum Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 22 WHG110 bis 2.500
 2.3.6Anordnung von Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 12 SächsWG60 bis 15.000
 2.3.7nachträgliche Entscheidung nach § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 5 und 6 Satz 1 WHG10 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2,
mindestens 60
 2.3.8Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 und 3 SächsWG100 bis 160
noch 1003.Anlagengenehmigung und Planfeststellung nach § 20 UVPG, § 68 WHG, § 55 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG, Bauüberwachung, einmalige Bauabnahme und Ausstellung des Abnahmescheines nach § 106 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SächsWG 
 3.1Erteilung einer Genehmigung für Rohrleitungsanlagen nach § 20 Abs. 1 und 2 UVPG, einschließlich Bauüberwachung, einmaliger Bauabnahme und Ausstellung des Abnahmescheines, zur 
 3.1.1Errichtung und zum Betrieb mit Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG bei Investitionskosten in Höhe von 
 3.1.1.1bis zu 966.200 EUR250 bis 20.000
 3.1.1.2über 966.200 EUR bis zu 2.556.500 EUR20.000, zuzüglich 8 Promille der Investitionskosten über 966.200 EUR
 3.1.1.3über 2.556.500 EUR bis zu 7.669.400 EUR32.722,40, zuzüglich 4 Promille der Investitionskosten über 2.556.500 EUR
 3.1.1.4über 7.669.400 EUR bis zu 20.451.700 EUR53.174, zuzüglich 2,4 Promille der Investitionskosten über 7.669.400 EUR
 3.1.1.5über 20.451.700 EUR83.851,50, zuzüglich 1,6 Promille der Investitionskosten über 20.451.700 EUR
 3.1.2Errichtung und zum Betrieb ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Investitionskosten in Höhe von 
 3.1.2.1bis zu 966.200 EUR250 bis 16.135
 3.1.2.2über 966.200 EUR bis zu 2.556.500 EUR16.135, zuzüglich 4 Promille der Investitionskosten über 966.200 EUR
 3.1.2.3über 2.556.500 EUR bis zu 5.112.900 EUR22.496,20, zuzüglich 2,4 Promille der Investitionskosten über 2.556.500 EUR
 3.1.2.4über 5.112.900 EUR bis zu 12.782.300 EUR28.631,60, zuzüglich 1,6 Promille der Investitionskosten über 5.112.900 EUR
 3.1.2.5über 12.782.300 EUR40.902,60, zuzüglich 0,8 Promille der Investitionskosten über 12.782.300 EUR
 3.1.3befristeten Verlängerung oder befristeten Neuerteilung nach § 20 auch in Verbindung mit § 21 UVPG 
 3.1.3.1mit Umweltverträglichkeitsprüfung400 bis 25.000
 3.1.3.2ohne Umweltverträglichkeitsprüfung200 bis 20.000
 3.1.4wesentlichen Änderung der Anlage oder des Betriebs einschließlich Außerbetriebsetzung oder Beseitigung 
 3.1.4.1mit Umweltverträglichkeitsprüfung bei baulicher VeränderungGebühr nach Tarifstelle 3.1.1
 3.1.4.2mit Umweltverträglichkeitsprüfung bei sonstiger ÄnderungGebühr nach Tarifstelle 3.1.3.1
 3.1.4.3ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bei baulicher VeränderungGebühr nach Tarifstelle 3.1.2
noch 1003.1.4.4ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bei sonstiger ÄnderungGebühr nach Tarifstelle 3.1.3.2
 3.2Erteilung einer Genehmigung, Zulassung, Plangenehmigung oder Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens einschließlich Bauüberwachung, einmaliger Bauabnahme und Ausstellung des Abnahmescheins für 
 3.2.1Sand- und Kiesgruben sowie ähnliche Abgrabungen 
 3.2.1.1Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG200 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
 3.2.1.2Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.1.1
 3.2.2Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen und Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 WHG und § 55 Abs. 2 SächsWG 
 3.2.2.1Genehmigung nach § 60 Abs. 3 WHGGebühr nach Tarifstelle 3.1
 3.2.2.2Genehmigung nach § 55 Abs. 2 SächsWG70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2.1
 3.2.3den Ausbau von Gewässern und Deichen nach § 67 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1 WHG 
 3.2.3.1Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHGGebühr nach Tarifstelle 3.1
 3.2.3.2Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.3.1
 3.2.4Wasserkraftanlagen nach § 35 WHG 
 3.2.4.1Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHGGebühr nach Tarifstelle 3.1
 3.2.4.2Genehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG oder § 26 Abs. 1 SächsWG70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.4.1
 3.2.5Außerbetriebsetzung oder Beseitigung einer Stauanlage nach § 20 Satz 1 SächsWG 
 3.2.5.1Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHGGebühr nach Tarifstelle 3.1
 3.2.5.2Genehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG oder § 26 Abs. 1 SächsWG70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.5.1
 3.2.6Errichtung, Beseitigung, Änderung von sonstigen Anlagen, insbesondere nach den §§ 26 und 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG, sowie Genehmigung nach sonstigen wasserwirtschaftlichen Vorschriften 
 3.2.6.1Planfeststellung zum Beispiel nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWGGebühr nach Tarifstelle 3.1
 3.2.6.2Genehmigung zum Beispiel nach § 26 Abs. 1 oder § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.6.1
 3.2.7Planfeststellung, Genehmigung oder Anzeigeverfahren zur Wiedererrichtung einer nach außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten oder wesentlich beschädigten wasserbaulichen Anlage in einem Verfahren nach § 55 Abs. 6 Satz 4, § 26 Abs. 12 Satz 1 oder § 21 Abs. 6 Satz 1 SächsWG, welche nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung der bisherigen Anlage entspricht10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2, 3.2.4, 3.2.5 oder 3.2.6
  A n m e r k u n g: 
  Bei einer wesentlich nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung veränderten, insbesondere einer vergrößerten Wiedererrichtung, findet Tarifstelle 3.2.7 keine Anwendung. 
 3.3Amtshandlungen nach den Tarifstellen 3.2.1 bis 3.2.7 ohne Bauüberwachung, einmalige Bauabnahme oder Ausstellung des Abnahmescheines nach § 106 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SächsWGGebühr nach den Tarifstellen 3.2.1 bis 3.2.7 in Verbindung mit Tarifstelle 1.2.4
 3.4Weitere Entscheidungen zu Genehmigungen und Planfeststellungen 
 3.4.1Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG bei Verfahren nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 60 Abs. 3 Satz 1 WHG sowie § 26 Abs. 1 SächsWG20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4, 3.2.5, 3.2.6 oder 3.2.7,
mindestens 250
 3.4.2nachträgliche Entscheidungen nach § 14 Abs. 5 und 6 Satz 1 WHG, abschnittsweise Zulassungen nach § 69 Abs. 1 WHG und Genehmigung des vorzeitigen Beginns nach § 69 Abs. 2 WHG10 Prozent bis 50 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 3.1 oder 3.2
 3.4.3Versagung oder Widerruf einer auf § 20 UVPG gestützten Genehmigung, einer § 19a WHG-Genehmigung nach § 19b Abs. 2, § 19c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WHG in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder einer sonstigen Genehmigung nach § 26 Abs. 4 und 5 SächsWG sowie Rücknahme dieser Genehmigungen nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG60 EUR bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1
 3.4.4sonstige Änderungen, Entscheidungen zu wasserwirtschaftlichen Anlagen60 bis 10.000
 4.Weitere wasserrechtliche Entscheidungen 
 4.1Erteilung einer Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe nach § 63 Abs. 1 Satz 1 WHG100 bis 5.000
noch 1004.2sonstige Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsWG zu Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 20 Abs. 1 UVPG oder zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 WHG60 bis 1.500
 4.3Entscheidungen über Art und Umfang der Unterhaltung von Gewässern, die die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung oder des Ausbaus betreffen, nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 2, Abs. 3 oder § 36 Satz 2 SächsWG60 bis 1.500
 4.4Setzen oder Veränderung von Staumarken zur Bezeichnung der Wasserstände nach § 19 Abs. 1 und 2 Satz 2 SächsWG60 bis 1.500
 4.5Überprüfung von Staumarken nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SächsWG60 bis 280
 4.6Übertragung oder Aufteilung der Gewässerunterhaltungslast nach § 33 Abs. 3 und § 34 SächsWG25 bis 500
 4.7Wasserschutzgebiete, Heilquellen nach den §§ 51 bis 53 WHG, den §§ 46 und 47 SächsWG 
 4.7.1staatliche Anerkennung einer Heilquelle nach § 53 Abs. 2 Satz 1 WHG und § 47 Abs. 2 Satz 1 SächsWG300 bis 10.000
 4.7.2Befreiung von Verboten oder Schutzbestimmungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie Anordnungen nach § 52 Abs. 1 und 2 Satz 1 WHG und § 123 SächsWG 
 4.7.2.1Zone III oder B (weitere Schutzzone)60 bis 2.500
 4.7.2.2Zone II oder A (engere Schutzzone)60 bis 3.750
 4.7.2.3Zone I oder A (Fassungsbereich)100 bis 7.500
 4.7.3Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen und Verboten, Beschränkungen und Duldungspflichten nach einer Rechtsverordnung über Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete nach § 51 Abs. 1 WHG oder § 53 Abs. 4 WHGGebühr nach Tarifstelle 4.7.2
 4.8Erteilung einer Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 53 SächsWG für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen oder nach § 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen, bei einem Genehmigungszeitraum von 
 4.8.1bis zu einem Jahr30 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers,
mindestens 120
 4.8.2über einem Jahr bis unter zehn JahrenGebühr nach Tarifstelle 4.8.1, zuzüglich 7,5 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers je weiteres das erste Jahr nachfolgende Jahr
noch 1004.8.3zehn Jahren100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers
 4.8.4über zehn Jahren bis 30 JahrenGebühr nach Tarifstelle 4.8.3, zuzüglich 2,5 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers je weiteres das zehnte Jahr nachfolgende Jahr
 4.8.5über 30 Jahren oder unbefristet150 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers
 4.9Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungs- oder Überlassungspflicht nach § 50 Abs. 4 oder 5 SächsWG, einschließlich Kontrolle und Überprüfung im Rahmen der Entscheidung nach § 50 Abs. 4 oder 5 SächsWG vor Ort60 bis 2 500
 4.10Erhebung einer Wasserentnahmeabgabe nach § 91 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 SächsWG einschließlich Widerspruchsverfahrenkostenfrei
   A n m e r k u u n g
   Die Erhebung einer Abwasserabgabe einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist nach § 16 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz kostenfrei.
 4.11Anordnungen oder Entscheidungen über Maßnahmen bei Gewässerverunreinigung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 sowie § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG100 bis 10.000
   A n m e r k u n g:
   Für die Genehmigung eines Sanierungsplanes nach § 92 Abs. 2 SächsWG erhöht sich die Gebühr um 100 Prozent.
 4.12Bau- und Anlagenüberwachung sowie Abnahme nach § 106 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SächsWG, soweit nicht in Amtshandlungen nach den Tarifstellen 2 und 3 abgegolten60 bis 5.000
   A n m e r k u n g:
   Bei der Ermittlung der Höhe der Gebühr im Einzelfall sind die Höhe der Baukosten sowie die Zahl und der Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.
noch 1004.13sonstige wasserrechtliche Entscheidungen25 bis 10.000
 5.Private Sachverständige nach den §§ 111 und 112 SächsWG 
 5.1Anerkennung als Sachverständiger oder als Organisation nach § 20 Abs. 2 SächsVAwS oder anderen wasserrechtlichen Bestimmungen 
 5.1.1für den ersten Anerkennungsbereich400 bis 2.500
 5.1.2für den zweiten und die folgenden Anerkennungsbereiche220 bis 1.000
je Anerkennungsbereich
 5.2Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung als Sachverständiger nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG100 bis 2.500
 6.Gewässeraufsicht, Bau- und Anlagenüberwachung 
 6.1Überprüfung oder Kontrolle von Anlagen oder Gewässern nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG und § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG mit und ohne Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsWG 
 6.1.1entsprechend den Bedingungen oder Auflagen im wasserrechtlichen Bescheid nach § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 2 Buchst. a WHG, § 5 Abs. 3 Satz 1, § 55 Abs. 2 SächsWG und § 60 Abs. 3 Satz 1, § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 und 2 WHG und § 26 Abs. 1 SächsWG60 bis 1.500
 6.1.2im Rahmen der Abwassereinleitung60 bis 1.500
 6.1.3im Rahmen der sonstigen Gewässeraufsicht, wenn sie durch den Adressaten der Anordnung veranlasst sind60 bis 10.000
 6.2Kontrolle oder Untersagung überwachungspflichtiger Arbeiten nach § 100 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 WHG oder § 101 Abs. 1 WHG für Erdaufschlüsse mit Grundwasserberührung60 bis 2.500
 6.3Anordnung zur Errichtung oder zum Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie Untersuchung von Wasser- und Bodenproben nach § 107 Abs. 4 oder § 21 Abs. 3 Satz 1 SächsWG60 bis 10.000
noch 1006.4Anordnung der Beseitigung rechts- und ordnungswidriger Zustände nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG25 bis 10.000
 6.5Duldungsanordnung zur ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung oder zur vorübergehenden Einschränkung der Gewässerbenutzung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG und § 38 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 SächsWG60 bis 2.500
 6.6Anordnung zur Renaturierung eines Gewässers nach § 6 Abs. 2 WHG60 bis 2.500
 6.7Duldungsanordnungen im Rahmen eines Gewässerausbaus nach § 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG oder zur Vorbereitung der Errichtung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage nach § 82 SächsWG60 bis 1.000
 6.8Überprüfung oder Kontrolle von Talsperren, Wasserspeichern oder Rückhaltebecken nach § 68 Abs. 5 SächsWG60 bis 2.500
 6.9Anordnung von Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 38 SächsWG im Zusammenhang mit öffentlichen Hochwasserschutzanlagen nach den §§ 78 bis 81 SächsWG60 bis 2.500
 6.10Anordnung von Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG im Zusammenhang mit der Unterhaltung von Anlagen und dem Wasserabfluss nach den §§ 37, 39, 41 und 42 WHG sowie den §§ 27 und 29 SächsWG60 bis 2.500
 6.11Anordnung von Maßnahmen 
 6.11.1zu Hilfeleistungen bei Wasser- und Eisgefahr nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SächsWGkostenfrei
 6.11.2zur Wasserabwehr nach § 85 Abs. 2 Satz 1 SächsWGkostenfrei
 6.12vorläufige Anordnungen nach § 117 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG60 bis 2.500
 6.13Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 92 Abs. 1 Satz 1 SächsWG oder sonstige Regelungen im Einzelfall 
 6.13.1zu Gewässerrandstreifen nach § 24 Abs. 2 SächsWG60 bis 2.500
 6.13.2zum Schutz der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen nach § 81 SächsWG60 bis 2.500
 6.13.3in Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 1 und 2 WHG sowie § 72 Abs. 2 SächsWG, überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach § 75 SächsWG und Hochwasserentstehungsgebieten nach § 76 SächsWG60 bis 2.500
 6.13.4zur Durchgängigkeit der Gewässer nach § 34 WHG und § 21 Abs. 1 bis 4 SächsWG60 bis 2.500
 6.13.5zur Gewässerverunreinigung nach § 92 SächsWG60 bis 1.500
 6.13.6zu Anpassungspflichten nach § 57 Abs. 5, § 58 Abs. 3, § 60 Abs. 2 und § 100 Abs. 2 WHG, § 7 Satz 1 und 2 SächsWG60 bis 3.300
noch 1006.14Anordnungen im Rahmen der Mindestwasserführung nach § 33 WHG und § 21 Abs. 1 bis 4 SächsWG60 bis 1.800
 6.15sonstige wasserwirtschaftliche Anordnungen60 bis 5.000
  A n m e r k u n g: 
  Für jede zusätzlich notwendige Nachschau, Kontrolle oder Anordnung ist nach § 108 Abs. 3 Satz 2 SächsWG eine weitere Gebühr nach dieser Tarifstelle zu erheben. 
 7.Zwangsverpflichtungen 
 7.1Anordnung oder Verpflichtung nach § 91 Satz 1, §§ 92, 93 Satz 1 oder § 94 Abs. 1 Satz 1 WHG60 bis 2.500
 7.2Entscheidung über die Duldungspflicht für Vorarbeiten nach § 97 SächsWG10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1,
mindestens 60
 7.3Fristverlängerung nach § 98 Abs. 1 Satz 3 SächsWG10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1,
mindestens 60
 7.4vorzeitige Besitzeinweisung nach § 99 Abs. 1 SächsWG20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1,
mindestens 60
101 Weinbau und -überwachung 
   Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15, L 31 vom 3.2.2010, S. 20), die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2015/1576 (ABl. L 246 vom 23.9.2015, S. 1) geändert worden ist 
  Weingesetz 
  Weinverordnung 
   Wein-Überwachungsverordnung  
  SächsischeWeinrechtsdurchführungsverordnung (SächsWeinRDVO) 
 1.Genehmigung der Übertragung des Wiederbepflanzungsrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsWeinRDVO 20 bis 135
noch 1012.Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete (b. A)., Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsschaumwein b. A. oder Sekt b. A., Qualitätsschaumwein oder Sekt mit Rebsortenangabe nach § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 1 des Weingesetzes23 bis 106
 3.Feststellen der Identität nach § 22 Abs. 5 Satz 2 der Weinverordnung17
 4.Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung 120 bis 400
 5.Ausstellung von Begleitdokumenten nach Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 5 bis 50
 6.Erteilung einer Versuchserlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung 100 bis 800
 7.Genehmigung eines Buchführungsverfahrens nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung 50 bis 440
 8.Genehmigung eines Analysenbuches nach § 14 Abs. 4 SächsWeinRDVO 50 bis 440
 9.Einverständniserklärung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung 50 bis 200
102 Wirtschaftsförderung, infrastrukturelle 
  Erteilung von Auskünften über Möglichkeiten der Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen und über Förderprogrammekostenfrei


Stichwortverzeichnis

fett gedruckte Ziffern sind die laufenden Nummern im Kostenverzeichnis

A

Abfall 3 415

Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG3 416

Abgabenordnung - AO86 536

Abwasserabgabengesetz - AbwAG100 550

Alkoholhaltige Getränke-Verordnung - AGeV 66 511

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV99 547

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG31 470

Altenpflegegesetz - AltPflG51 490

Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV3 422

Altholzverordnung - AltholzV3 416

Altlasten 3 415

Altölverordnung - AltölV3 416

Amtsarzt 4 427

Amtshandlungen, allgemeine 1 413

Amtstierarzt 5 429

Anbaumaterialverordnung - AGOZV 74 524

Anerkennung eines Fachschulabschlusses 70 519

Anerkennung eines Hochschulabschlusses 70 519

Anerkennung eines Ingenieurschulabschlusses 70 519

Anerkennung von Bildungsabschlüssen 6 435

Anerkennung von Gemeinnützigkeit 61 506

Anlagensicherheit 7 436

Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien 87 537

Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO 8 438

Apothekengesetz - ApoG8 438

Apothekenwesen 8 438

Apotheker 9 439

Approbationsordnung für Apotheker - AAppO 9 439

Approbationsordnung für Ärzte 9 439

Approbationsordnung für Zahnärzte 9 439

Arbeit an Sonn- und Feiertagen 12 441

Arbeitsmittel, technische 45 485

Arbeitsschutz 11 440

Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG11 440

Arbeitssicherheit 11 440

Arbeitsstätte 11 440

Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV11 440

Arbeitszeit 12 441

Arbeitszeitgesetz - ArbZG12 441

Arzneimittel 91 543

Arzneimittelgesetz - AMG8 438, 13 442, 91 543

Arzneimittelwesen 13 442

Arzt 9 439

Ärztliche Untersuchung 4 427

Assistenzberufe 51 489

Atomgesetz79 533, 87 536

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten - KJPsychTh-APrV 76 532

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten - PTA-APrV 51 490

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten - PsychTh-APrV 76 532

Ausbildungseinrichtungen 16 443

Auskünfte, allgemein 1 414

Ausübung der Heilkunde 20 465



B

Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen - BOA 31 470

Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen - BOP 31 470

Baugesetzbuch - BauGB17 445

Baurecht 17 445

Beglaubigungen, allgemein 1 413

Bergbau 18 459

Bergverordnung über Einwirkungsbereiche (Einwirkungsbereichs-Bergverordnung - EinwirkungsBergV) 18 459

Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung - BAVBVO 19 464

Berufsbildung 19 464

Berufsbildungsgesetz - BBiG19 464

Bescheinigung, allgemein 1 414

Bestattung 21 466

Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV7 436

Biergesetz, vorläufiges 66 510

Bildungsabschluss 6 435

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV 5 429, 91 543

Bioabfallverordnung - BioAbfV3 416

Biostoffverordnung - BioStoffV 11 440

Boden 3 415

BSE-Untersuchungsverordnung - BSEUntersV 5 430

Bundes-Apothekerordnung 9 439

Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV71 519

Bundesärzteordnung 9 439

Bundesberggesetz - BBergG18 459

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG3 416

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG69 518

Bundesfernstraßengesetz - FStrG88 541

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG55 493

Bundesjagdgesetz57 502

Bundeskleingartengesetz - BKleingG61 506

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG71 519

Bundes-Tierärzteordnung 90 542

Bundesvertriebenengesetz - BVFG98 547

Bundeswaldgesetz39 477

Butterverordnung 65 509



C

Chemikalien 25 466

Chemikaliengesetz - ChemG25 466

Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV 25 467

Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV25 466

Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung - ChemVOCFarbV) 25 466

Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV25 466



D

Denkmalschutz 27 469

Deponieverordnung - DepV3 416

Diätassistentengesetz 16 443, 51 489

Diätverordnung66 511

Dolmetscher 28 469

Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV)55 494

Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen - 13. BImSchV)55 494

Druckluft 30 469

Druckluftverordnung30 469

Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz 87 536

Durchführungsverordnung zur SächsBO - DVOSächsBO 17 445



E

Einigungsvertrag 6 435, 70 519

Einkommensteuergesetz - EStG39 477

31. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)55 494

Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV)55 494

Einwirkungsbereichs-Bergverordnung - EinwirkungsBergV 18 459

Eisenbahn 31 470

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung - EBO31 470

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen - ESBO 31 470

Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung - EBPV 31 471

Eisenbahnbetriebsleiterverordnung - EBV 31 470

Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)31 470

Eisenbahnkreuzungsgesetz31 470

Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV)55 494

Elternzeit 69 518

Energieeinsparverordnung - EnEV17 445

Energiewirtschaft 33 474

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG33 474

Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV3 416

Ergotherapeutengesetz - ErgThG 16 443, 51 490

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung 20 465

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)55 493

Erwerbsgenossenschaften 34 475

Erzeugergemeinschaften 35 475

EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV 50 489



F

Fachschulabschluss 70 519

Fahrpersonal 36 475

Fahrpersonalgesetz - FPersG 36 475

Fahrpersonalverordnung - FPersV 36 475

Fischerei 38 476

Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG) 38 476

Fischereiverordnung - SächsFischVO 38 476

Fischetikettierungsgesetz - FischEtikettG65 509

Fleischgesetz 65 509

Forstvermehrungsgutgesetz - FoVG 39 477

Forstverwaltung 39 477

Fristverlängerungen, allgemein 1 414

Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV)55 493

Futtermittel 40 479

Futtermittelverordnung40 480



G

Gashochdruckleitungen 41 480

Gashochdruckleitungsverordnung - GasHDrLtgV 41 480

Gaststätten 42 481

Gefährliche Hunde 43 481

Gefahrstoffverordnung - GefStoffV25 466

Genossenschaftsgesetz - GenG34 475

Gentechnik 44 482

Gentechnikgesetz - GenTG44 482

Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV44 482

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV55 494

Geräte- und Produktsicherheit 45 485

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG 45 485

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)34 475

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit11 440

Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)8 438

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger- Handwerksgesetz - SchfHwG) 82 535

Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz - FPersG) 36 475

Gesetz über das Schornsteinfegerwesen - SchfG 82 535

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)17 445

Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz - DiätAssG) 16 443, 51 489

Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG) 16 443, 51 490

Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz - HebG) 16 443, 51 489

Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz - OrthoptG) 16 443, 51 490

Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG) 16 443, 51 490

Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz - RettAssG) 16 443, 51 490

Gesetz über den Beruf des Logopäden 16 443, 51 489

Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten 16 443, 51 490

Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen - SächsGDG4 427, 20 465

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)8 438, 13 442, 91 543

Gesetz über die Anerkennung als Markscheider im Freistaat Sachsen (Sächsisches Markscheidergesetz - SächsMarkG) 18 459

Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)98 547

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 9 439

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) 76 532

Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG)51 490

Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG) 16 443, 51 489

Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG) 16 443, 51 489

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) 20 465

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)11 440

Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)60 506

Gesetz über die Gaststätten im Freistaat (Sächsisches Gaststättengesetz - SächsGastG) 42 481

Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen - SächsSozAnerkG 51 490

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG95 546

Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe - SächsGfbWBG) 16 444, 51 490

Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz)31 470

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)71 519

Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft 16 443

Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)63 507

Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen - SächsSFG12 441

Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) 45 485

Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA- Gesetz - MTAG) 16 443, 51 489

Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation 1 413

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)69 518

Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz- SächsDSchG)27 469

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)25 466

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes- Bodenschutzgesetz - BBodSchG)3 416

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)55 493

Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden - GefHundG 43 481

Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz) 35 475

Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG)3 416

Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - SächsGlüStVAG) 47 487

Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB-VIG) 66 511, 90 542

Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz - ÖLG)64 507

Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (Rindfleischetikettierungsgesetz - RiFIEtikettG) 65 509

Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischerzeugnissen (Fischetikettierungsgesetz - FischEtikettG)65 509

Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)39 477

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) 3 415

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)50 489

Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG)44 482

Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) 16 444, 18 459, 25 466, 30 469, 31 470, 47 487, 51 490, 64 507, 76 532, 100 550

Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) 94 545

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)4 427

Gewerbe 46 485

Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV3 416

Gewerbeordnung46 485

Gleichwertigkeit von schulischen Abschlüssen 6 435

Glücksspiele 47 487

Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV 47 487

Grundbuchbereinigung 48 488

Grundbuchbereinigungsgesetz-GBBerG 48 488



H

Handelsklassengesetz 65 509

Handwerk 50 489

Handwerksordnung50 489

Hebammengesetz - HebG 16 443, 51 489

Heilhilfsberufe 51 489

Heilkunde ohne Bestallung 20 465

Heilpraktikergesetz 20 465

Heimarbeit 52 491

Heimarbeitsgesetz52 491

Heime 53 492

Heimgesetz - HeimG53 492

Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV53 492

Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV53 492

Heimpersonalverordnung - HeimPersV53 492

Hochschulabschluss 70 519

Hohlräume, unterirdische 18 459

Hufbeschlag 54 493

Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV 54 493

Hunde, gefährliche 43 481



I

Immissionsschutz 55 493

Infektionsschutzgesetz - IfSG4 427

Ingenieurschulabschluss 70 519



J

Jagd 57 502

Jugendarbeitsschutz 58 506

Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG58 506



K

Kampfmittelverordnung 75 526

Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV58 506

Kirchenaustritt 60 506

Klärschlammverordnung - AbfKlärV3 416

Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit 61 506

Kosmetik-Verordnung 66 511

Krankenpflegegesetz - KrPflG 16 443, 51 489

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG 3 415



L

Landbau, ökologischer 64 507

Landeseisenbahngesetz - LEisenbG31 470

Landesplanungsgesetz - SächsLPIG 77 533

Landesseilbahngesetz - LSeilbG63 507

Landwirtschaft, umweltgerechte 64 507

Lebensmittel pflanzlicher Herkunft 64 507

Lebensmittel tierischer Herkunft 65 508

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB 40 480, 66 510, 90 542

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) 40 480, 66 510, 90 542

Lebensmittelbestrahlungsverordnung - LMBestrV 66 511

Lebensmitteleinfuhr-Verordnung - LMEV 5 430

Lebensmittelüberwachung 66 510

Lehramtszeugnis 6 435

Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung - ChemVOCFarbV 25 466

Lotterien 47 487



M

Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV 18 459

Marktstrukturgesetz 35 475

Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG 16 443, 51 489

Melderecht 68 517

Mineral- und Tafelwasser-Verordnung66 511

MTA-Gesetz - MTAG 16 443, 51 489

Mutterschutz 69 518

Mutterschutzgesetz - MuSchG69 518



N

Nachdiplomierung 70 519

Nachweisverordnung - NachwV3 416

Naturschutz 71 519

Nebenproduktebeseitigung, tierische 91 543

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)55 493

Niederschrift, allgemein 1 415



O

Öko-Landbaugesetz - ÖLG64 507

Orthoptistengesetz - OrthoptG 16 443, 51 490

P

Personenbeförderung 72 522

Personenbeförderungsgesetz - PBefG72 522

Pfandleiherverordnung - PfandlV 46 485

Pflanzenabfallverordnung - PflanzAbfV 3 416

Pflanzenbeschauverordnung 74 524

Pflanzenschutz 74 524

Pflanzenschutzgesetz - PflSchG74 524

Pflanzenschutzmittelverordnung 74 524

Pflanzkartoffelverordnung 80 534

Podologengesetz - PodG 16 443, 51 490

Polizeigesetz 75 526

Polizeigesetz des Freistaates Sachsen - SächsPolG 75 526

Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern (Sächsische Hohlraumverordnung - SächsHohlrVO 18 459

Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) 75 526

Produktsicherheit 45 485

Psychotherapeuten 76 532



R

Raumordnung 77 533

Raumordnungsgesetz - ROG77 533

Rennwett- und Lotteriegesetz 47 487

Rennwetten 47 487

Rettungsassistentengesetz - RettAssG 16 443, 51 490

Richtlinie 2005/36/EG 90 542

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 90 542

Rindfleischetikettierungsgesetz - RiFlEtikettG 65 509

Röntgenverordnung - RöV 79 533



S

Saatgut 80 534

Saatgutverkehrsgesetz - SaatG80 534

Saatgutverordnung 80 534

Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV 48 488

Sächsische Anlagenverordnung - SächsVAwS 100 550

Sächsische Badegewässer-Verordnung - SächsBadegewVO 4 427

Sächsische Bauordnung - SächsBO17 445

Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung - SächsDolmPrüfVO 28 469

Sächsische Hohlraumverordnung - SächsHohlrVO 18 459

Sächsische Jagdverordnung - SächsJagdVO 57 502

Sächsische Ökokonto-Verordnung - SächsÖkoKoVO 71 520

Sächsische Pflanzenschutzgesetzdurchführungsverordnung - SächsPflSchGDVO 74 524

Sächsische Versammlungsstättenverordnung - SächsVStättV 17 445

Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz - SächsABG3 416

Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung - SächsInsOAG 96 547

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - SächsGlüStVAG 47 487

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (SächsAGTierNebG) 91 543

Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG21 466

Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG27 469

Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG38 476

Sächsisches Gaststättengesetz - SächsGastG 42 481

Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)71 519

Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG60 506

Sächsisches Landesjagdgesetz - SächsLJagdG 57 502

Sächsisches Markscheidergesetz - SächsMarkG 18 459

Sächsisches Meldegesetz - SächsMG 68 517

Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG71 519

Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG88 541

Sächsisches Umweltinformationsgesetz - SächsUIG 94 545

Sächsisches Wassergesetz - SächsWG100 550

Schornsteinfeger 82 535

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG 82 535

Schulbuchzulassung 84 536

Schulbuchzulassungsverordnung 84 536

Schulen 16 443

Schulordnung Berufsfachschule - BFSO 6 435

Schulordnung Fachschule - FSO 6 435

Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV)55 494

Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV)55 493

Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV)55 494

Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV)55 494

Sonn- und Feiertage 12 441

Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) 47 487

Steuerrecht 86 536

Störfall-Verordnung - 12. BImSchV55 494

Strahlenschutz 87 536

Strahlenschutzverordnung - StrlSchV87 536

Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab72 522

Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverfordnung (StrabBIPV) 72 522

Straßenrecht 88 541



T

Tabakgesetz, vorläufiges 66 510

Tätigkeiten, amtsärztliche 4 427

Telekommunikationsgesetz - TKG88 541

Tierarzt 90 542

Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV 66 511

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG 5 429, 91 543

Tiermärkte 5 431

Tierschauen 5 431

Tierschutz 91 543

Tierschutzgesetz5 429, 91 543

Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV 91 543

Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV5 430

Tierseuche 90 543

Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung 91 543

Tierseuchenerreger-Verordnung 91 543

Tierseuchengesetz - TierSG 5 429, 91 543

Tierversteigerungen 5 431

Tierzucht 92 545

Tierzuchtgesetz (TierZG) 92 545

Tollwut-Verordnung 5 429

Transportgenehmigungsverordnung - TgV 3 416

Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 4 427

TSE-Überwachungsverordnung5 430



U

Übersetzer 28 469

Umsatzsteuergesetz - UStG86 536

Umweltinformation 94 545

Umweltinformationsgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Umweltinformationsgesetz - SächsUIG) 94 545

Umweltrahmengesetz 3 416

Umweltverträglichkeitsprüfung 95 546

Untersuchung, amtstierärztliche 5 429



V

Verbraucherinformation 94 545

Verbraucherinformationsgesetz-VIG 94 545

Verbraucherinsolvenzberatung 96 547

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 5 429, 91 543

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 25 466

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 3 415

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) 91 543

Verordnung (EG) Nr. 141/2007 der Kommission vom 14. Februar 2007 über die Zulassungspflicht der Futtermittelbetriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie "Kokzidiostatika und Histomostatika" herstellen oder in Verkehr bringen, in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 9) 40 480

Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse 64 507

Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission vom 6. November 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl 66 510

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene 40 480

Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen 66 510

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels 71 519

Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor 101 565

Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch 65 508

Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier 65 508

Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel 65 509

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 66 510

Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 66 510

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 5 429, 66 510

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle 64 507

Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates 5 429

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 5 429, 40 479

Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren 91 543

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen (Pflanzenabfallverordnung - PflanzAbfV) 3 416

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes (Sächsische Pflanzenschutzgesetzdurchführungsverordnung - SächsPflSchGDVO) 74 524

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Sächsische Versammlungsstättenverordnung - SächsVStättV) 17 445

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO - DVOSächsBO) 17 445

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden - DVOGefHundG 43 481

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Prüfung von Dolmetschern und Übersetzern zum Nachweis der fachlichen Eignung (Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung - SächsDolmPrüfVO) 28 469

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsfachschule - BFSO) 6 435

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule - FSO) 6 435

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LMChemAPVO) 90 542

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Sächsische Anlagenverordnung - SächsVAwS) 100 550

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über das Ökokonto und das Kompensationsflächenkataster (Sächsische Ökokonto-Verordnung - SächsÖkoKoVO) 71 520

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Jagd (Sächsische Jagdverordnung - SächsJagdVO) 57 502

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Umsetzung der Richtlinie Richtlinie 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (Sächsische Badegewässer-Verordnung - SächsBadegewVO) 4 427

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Durchführung des Weinrechts (WeinrechtsDVO) 101 565

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz 64 507

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsische Fischereiverordnung - SächsFischVO) 38 476

Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV) 66 511

Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV)3 416

Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV55 494

Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV55 494

Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)30 469

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)11 440

Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie 12 441

Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie 12 441

Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV)53 492

Verordnung über Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV) 54 493

Verordnung über bestimmte alkohaltige Getränke (Alkoholhaltige Getränke-Verordnung - AGeV) 66 511

Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall3 416

Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Verordnung) 91 543

Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV55 493

Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV) 5 429, 91 543

Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung) 91 543

Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten (Anbaumaterialverordnung - AGOZV) 74 524

Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung - PfandlV) 46 485

Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV)58 506

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)87 536

Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)3 416

Verordnung über die Behandlung von Lebensmitteln mit Elektronen-, Gamma- und Röntgenstrahlen, Neutronen oder ultravioletten Strahlen (Lebensmittelbestrahlungsverordnung - LMBestrV) 66 511

Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualität von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV55 493

Verordnung über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung (Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung - BAVBVO) 19 464

Verordnung über die Bestellung und Bestätigung sowie die Aufgaben von Betriebsleitern für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiterverordnung - EBV) 31 470

Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern (Lebensmitteleinfuhr-Verordnung - LMEV) 5 430

Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)3 416

Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV) 50 489

Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz 87 536

Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)53 492

Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung - EBPV) 31 471

Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen - Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung - StrabBIPV 72 522

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001) 4 427

Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV)44 482

Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV)3 422

Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV55 494

Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV)3 416

Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV55 494

Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV55 494

Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)17 445

Verordnung über Gashochdruckleitungen (Gashochdruckleitungsverordnung - GasHDrLtgV) 41 480

Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV55 493

Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen - 13. BImSchV55 494

Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV55 493

Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV55 493

Verordnung über kosmetische Mittel - Kosmetik-Verordnung 66 511

Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz 92 545

Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV) 18 459

Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasser-Verordnung)66 511

Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (Heimpersonalverordnung - HeimPersV)53 492

Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte - Pflanzenschutzmittelverordnung 74 524

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)7 436

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) 11 440

Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)25 466

Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)25 466

Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV) 25 467

Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung) 5 429

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)5 429

Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV)5 430

Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV) 91 543

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)25 466

Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV55 493

Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV55 494

Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV55 494

Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen-21. BImSchV55 494

Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV) 36 475

Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV) 48 488

Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV55 493

Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE (BSE-Untersuchungsverordnung - BSEUntersV) 5 430

Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV) 3 416

Verordnung zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und zur Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (TSE-Überwachungsverordnung) 5 430

Verpackungsverordnung - VerpackV 3 416

Versteigererverordnung - VerstV 46 485

Vertriebene 98 547

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen - SächsVwVG1 413

Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV5 429

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV)55 493

Vollstreckungsverfahren 1 415

Vorläufiges Biergesetz 66 510

Vorläufiges Tabakgesetz 66 510



W

Waffengesetz - WaffG99 547

Waffenrecht 99 547

Waldgesetz für den Freistaat Sachsen - SächsWaldG39 477

Wasser 100 550

Wasserhaushaltsgesetz - WHG100 550

Weinbau und-Überwachung 101 565

Weingesetz101 565

Weinüberwachung 101 565

Wein-Überwachungsverordnung 101 565

Weinverordnung101 565

Weiterbildungseinrichtungen 16 443

Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe - SächsGfbWBG 16 444, 51 490

Wirtschaftsförderung, infrastrukturelle 102 566

Wirtschaftsgenossenschaften 34 475

Wohnungseigentumsgesetz17 445



Z

Zahnärzte 9 439

Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualität von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV)55 493

Zusatzstoff-Verkehrsverordnung - ZVerkV 66 511

Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV) 55 494

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV)55 493

Zweitschrift, allgemein 1 414

32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV)55 494

Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)55 494