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§ 6 7. BImSchV
Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV)
Bundesrecht
Titel: Siebente Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub - 7. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 7. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-7
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 7. BImSchV – Zulassung von Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind oder Gründe des Arbeitsschutzes dies erfordern.