§ 69 WHG
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
Bundesrecht
Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 5 – Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
§ 69 WHG – Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn
(1) Gewässerausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, können in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird.