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§ 111 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 7 – Zuständigkeit und Verfahren → Abschnitt 1 – Zuständigkeit

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 111 SächsWG – Sachverständige

(1) Die Wasserbehörden können zur Prüfung von Anträgen und anzeigepflichtigen Vorhaben und Vorfällen sachverständige Personen oder Stellen heranziehen. Die Kosten der Hinzuziehung sachverständiger Personen oder Stellen sind durch den Antragsteller zu tragen. Prüflabore sollen zu Untersuchungen, die für die Prüfung oder Überwachung erforderlich sind, von den Wasserbehörden herangezogen werden, wenn sie die erforderliche Fachkunde in einem Verfahren nach § 112 nachgewiesen haben.

(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    bestimmte Aufgaben, insbesondere zur Prüfung und Überwachung von Anlagen auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen,

  2. 2.

    regeln, dass die Erfüllung von Maßnahmen durch eine Bescheinigung anerkannter Sachverständiger oder einer sachverständigen Stelle nachzuweisen ist.