Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Seilbahnen

Titel: Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 473-3
Normtyp: Gesetz

§ 10 LSeilbG – Betriebsleiter

(1) Der Unternehmer hat einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung und für die Einhaltung der den Betrieb betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen verantwortlich ist. Außerdem ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die Bestellung zum Betriebsleiter und Stellvertreter bedarf bei Standseilbahnen und Seilschwebebahnen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Abnahme rechtfertigen, dass der Betriebsleiter oder Stellvertreter unzuverlässig ist oder wenn deren fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist.