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Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) 
Bundesrecht
Titel: Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EnEV
Gliederungs-Nr.: 754-4-10
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
(Energieeinsparverordnung - EnEV) *)

Vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519)

Außer Kraft am 1. November 2020 durch Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) (1)

Auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3 Abs. 2, des § 4, jeweils in Verbindung mit § 5, sowie des § 5a Satz 1 und 2 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684) verordnet die Bundesregierung:

Inhaltsübersicht (2)§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Zweck und Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
  
Abschnitt 2 
Zu errichtende Gebäude 
  
Anforderungen an Wohngebäude3
Anforderungen an Nichtwohngebäude4
Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien5
Dichtheit, Mindestluftwechsel6
Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken7
Anforderungen an kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen8
  
Abschnitt 3 
Bestehende Gebäude und Anlagen 
  
Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden9
Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden10
(weggefallen)10a
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität11
Energetische Inspektion von Klimaanlagen12
  
Abschnitt 4 
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung 
  
Inbetriebnahme von Heizkesseln13
Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen14
Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik15
  
Abschnitt 5 
Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz 
  
Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen16
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen16a
Grundsätze des Energieausweises17
Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs18
Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs19
Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz20
Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude21
  
Abschnitt 6 
Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten 
  
Gemischt genutzte Gebäude22
Regeln der Technik23
Ausnahmen24
Befreiungen25
Gebäude für die Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen25a
Verantwortliche26
Private Nachweise26a
Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers26b
Registriernummern26c
Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen26d
Nicht personenbezogene Auswertung von Daten26e
Erfahrungsberichte der Länder26f
Ordnungswidrigkeiten27
  
Abschnitt 7 
Schlussvorschriften 
  
Allgemeine Übergangsvorschriften28
Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller29
Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten31
  
Anlagen 
  
Anforderungen an WohngebäudeAnlage 1
Anforderungen an NichtwohngebäudeAnlage 2
Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender WohngebäudeAnlage 3
Anforderungen an die Dichtheit des gesamten GebäudesAnlage 4
Anforderungen an die Inbetriebnahme von HeizkesselnAnlage 4a
Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und ArmaturenAnlage 5
Muster Energieausweis WohngebäudeAnlage 6
Muster Energieausweis NichtwohngebäudeAnlage 7
Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des EnergiebedarfsAnlage 8
Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des EnergieverbrauchsAnlage 9
Einteilung in EnergieeffizienzklassenAnlage 10
Anforderungen an die Inhalte der FortbildungAnlage 11
*)

Die §§ 1 bis 5, 8, 9, 11 Abs. 3, §§ 12, 15 bis 22, § 24 Abs. 1, §§ 26, 27 und 29 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EG Nr. L 1 S. 65). § 13 Abs. 1 bis 3 und § 27 dienen der Umsetzung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 (ABl. EU Nr. L 191 S. 29).

(1) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. Teil 9 (§§ 110 bis 114) des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.