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§ 21 SächsDSchG
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Landesrecht Sachsen

III. Abschnitt – Schutzvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDSchG
Gliederungs-Nr.: 46-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 SächsDSchG – Denkmalschutzgebiete

(1) Die Gemeinden können im Benehmen mit den Fachbehörden oder auf deren Vorschlag Gebiete, insbesondere Straßen-, Platz- oder Ortsbilder, Ortsgrundrisse, Siedlungen, Ortsteile, Gebäudegruppen, Produktionsanlagen, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestalterischen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, sowie deren Umgebung, soweit sie für deren Erscheinungsbild bedeutend ist, durch Satzung unter Schutz stellen (Denkmalschutzgebiete). Die Satzung bedarf der Genehmigung der nach § 112 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Für die übertragene Aufgabe gewährt der Freistaat Sachsen den Landkreisen 0,01 EUR jährlich je Einwohner.

(2) Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Denkmalschutzgebiet bleibt unberührt. Veränderungen an dem geschützten Bild des Denkmalschutzgebietes bedürfen der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild des Denkmalschutzgebietes nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde. Die Denkmalschutzbehörde hat vor ihrer Entscheidung die Gemeinde zu hören. § 13 gilt entsprechend.

(3) In der Satzung oder in einem der Satzung als Bestandteil beigefügten Plan ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem Vorhaben gemäß Absatz 2 genehmigungspflichtig sind. Der Satzung ist eine Begründung der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen und landschaftsgestalterischen Merkmale beizufügen, die den Erlass der Satzung rechtfertigen. Dabei sollen Pläne sowie zeichnerische, fotografische und fotogrammmetrische Darstellungen verwendet werden.

(4) Erlässt die Gemeinde auf einen Vorschlag der zuständigen Fachbehörde innerhalb eines Jahres keine entsprechende Satzung, so fordert die obere Denkmalschutzbehörde sie auf, die Satzung innerhalb von drei Monaten vorzulegen. Nach Ablauf der Frist kann die obere Denkmalschutzbehörde Denkmalschutzgebiete durch Rechtsverordnung unter Schutz stellen. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald eine rechtsverbindliche Satzung vorliegt.