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§ 20 SächsFischG
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 4 – Fischereiprüfung, Fischereischein

Titel: Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsFischG
Gliederungs-Nr.: 652-1/2
Normtyp: Gesetz

§ 20 SächsFischG – Fischereischeinpflicht

(1) Wer die Fischerei ausübt, muss einen gültigen Fischereischein besitzen, diesen bei sich führen und auf Verlangen der Fischereiaufsicht zur Einsichtnahme vorzeigen. Personen mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen bedürfen eines Fischereischeins der Fischereibehörde. Wird der Hauptwohnsitz in den Freistaat Sachsen verlegt, bleiben die in anderen Bundesländern ausgestellten Fischereischeine im bisherigen Umfang gültig.

(2) Fischereischeine werden

  1. 1.

    bei Jugendfischereischeinen (§ 22 Abs. 1 Satz 1) bis zu sieben und

  2. 2.

    im Übrigen unbefristet

erteilt.

Der Jugendfischereischein wird mit Vollendung des sechzehnten Lebensjahres ungültig.

(3) Eine Fischereischeinpflicht besteht nicht für Personen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie an einer Veranstaltung der Anglervereine teilnehmen und von sachkundigen Vertretern der Anglervereine beaufsichtigt werden. Die Fischereibehorde kann in besonderen Fällen, insbesondere für Teilnehmer an fischereilichen Veranstaltungen, weitere Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht zulassen.

(4) Fischereigehilfen sind im Rahmen ihrer Unterstützung eines Fischerei ausübungsberechtigten sowie im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein Fischereiunternehmen von der Fischereischeinpflicht befreit.