Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 52 SächsWG
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Landesrecht Sachsen

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 2 – Abwasserbeseitigung

Titel: Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWG
Gliederungs-Nr.: 612-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 52 SächsWG – Kleinkläranlagen
(zu § 8 WHG)

(1) Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung häuslicher Abwässer, die für eine Belastung von weniger als 3 kg biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) oder 8 m3 täglich bemessen sind.

(2) Für das Einleiten von Abwasser aus Kleinkläranlagen, die dem Stand der Technik entsprechen und eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 18 SächsBO besitzen, in ein oberirdisches Gewässer gilt nach Zugang des vollständigen Antrages bei der zuständigen Wasserbehörde die Erlaubnis nach § 8 Abs. 1, § 57 Abs. 1 WHG für 15 Jahre als erteilt, wenn die zuständige Wasserbehörde dem Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen schriftlich etwas Abweichendes mitteilt (Erlaubnisfiktion). Für die Vollständigkeit des Antrags sind folgende Unterlagen einzureichen:

  1. 1.

    Nachweis der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Kleinkläranlage und Angabe der anzuschließenden Einwohnerinnen und Einwohner,

  2. 2.

    der Wartungsvertrag,

  3. 3.

    amtlicher Lageplan, auf dem die bauliche Anordnung der Kleinkläranlage und der Einleitstelle in das Gewässer eingezeichnet ist, und

  4. 4.

    Bescheinigung der nach § 50 Abs. 1 abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zur Übereinstimmung mit dem Abwasserbeseitigungskonzept.

(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 gilt unter der auflösenden Bedingung, dass der zuständigen Wasserbehörde spätestens vor dem Ablauf von sechs Monaten nach der Fertigstellung der Kleinkläranlage eine Bescheinigung über die Bauabnahme der nach § 50 Abs. 1 abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft vorgelegt wird. Für die Bauabnahme nach Satz 1 gilt § 106 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 entsprechend.