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Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV)
Bundesrecht
Titel: Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 30. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-30
Normtyp: Rechtsverordnung

Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen - 30. BImSchV)

Vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305) (1)

Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1800)

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Teil 
Allgemeine Vorschriften 
  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
  
Zweiter Teil 
Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb 
  
Mindestabstand3
Emissionsbezogene Anforderungen für Anlieferung, Aufbereitung, Stofftrennung, Lagerung und Transport 4
Emissionsbezogene Anforderungen für biologische Behandlung, Prozesswässer und Brüdenkondensate5
Emissionsgrenzwerte6
Ableitbedingungen für Abgase7
  
Dritter Teil 
Messung und Überwachung 
  
Messverfahren und Messeinrichtungen8
Kontinuierliche Messungen9
Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen10
Einzelmessungen11
Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen12
Störungen des Betriebes13
  
Vierter Teil 
Anforderungen an Altanlagen 
  
Übergangsregelungen14
  
Fünfter Teil 
Gemeinsame Vorschriften 
  
Unterrichtung der Öffentlichkeit15
Zulassung von Ausnahmen16
Weiter gehende Anforderungen17
Ordnungswidrigkeiten18
(1) Red. Anm.:

Artikel 2 der Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen und über biologische Abfallbehandlungsanlagen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305)