Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG)
Zweiter Teil – Vollstreckung wegen Geldforderungen
§ 15 SächsVwVG – Beitreibung durch Vollstreckung in sonstige Vermögensgegenstände
(1) Erfolgt die Beitreibung durch Vollstreckung in sonstige Vermögensgegenstände, so gelten folgende Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend.
- 1.
§§ 281 bis 283 für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen im Allgemeinen;
- 2.
§§ 309 bis 314, § 315 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, §§ 316 bis 321 für die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte;
- 3.
(2) Wird die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes einschließlich Gebühren und Auslagen betrieben, kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c der Zivilprozessordnung vorgesehene Beschränkung bestimmen. Bei Pfändungsschutzkonten kann die Vollstreckungsbehörde von § 899 Absatz 1 und 2 sowie § 902 der Zivilprozessordnung abweichende pfändungsfreie Beträge festsetzen. Der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie sie oder er für ihren oder seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung ihrer oder seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
(3) Die Vollstreckungsbehörde kann die Pfändungs- und die Einziehungsverfügung auch dann selbst erlassen und durch die Post zustellen, wenn der Vollstreckungsschuldner oder der Drittschuldner außerhalb des Freistaates Sachsen, jedoch im Inland seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sofern das dort geltende Landesrecht dies zulässt.
(4) Vollstreckungsbehörden im Inland, die diesem Gesetz nicht unterliegen, können gegen Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben, selbst Pfändung- und Einziehungsverfügungen erlassen und durch die Post zustellen.