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Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BOStrab
Gliederungs-Nr.: 9234-5
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen
(Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)

Vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648)

Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1410)

- Anlagen hier nicht wiedergegeben -

Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Allgemeines 
  
Anwendungsbereich und allgemeine Begriffsbestimmungen1
Grundregeln2
Allgemeine Anforderungen an den Bau der Betriebsanlagen und Fahrzeuge3
Allgemeine Anforderungen an den Betrieb4
Technische Aufsicht5
Ausnahmen6
  
Zweiter Abschnitt 
Betriebsleitung 
  
Unternehmer7
Betriebsleiter8
Bestätigung als Betriebsleiter9
  
Dritter Abschnitt 
Betriebsbedienstete 
  
Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete10
Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete11
Ausbildung und Prüfung der Fahrbediensteten12
Verhalten während des Dienstes13
Verhalten bei Krankheit14
  
Vierter Abschnitt 
Betriebsanlagen 
  
Streckenprüfung15
Bahnkörper16
Oberbau17
Umgrenzung des lichten Raumes18
Sicherheitsräume19
Bahnübergänge20
Signalanlagen21
Zugsicherungsanlagen22
Nachrichtentechnische Anlagen23
Energieversorgungsanlagen24
Fahrleitungsanlagen25
Rückleitungen26
Beleuchtungsanlagen27
Rohrleitungen28
Brücken29
Tunnel30
Haltestellen31
Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige32
  
Fünfter Abschnitt 
Fahrzeuge 
  
Fahrzeuggestaltung33
Fahrzeugmaße34
Fahrwerke35
Bremsen36
Antrieb37
Fahrsteuerung38
Stromabnehmer und Schleifer39
Signaleinrichtungen40
Bahnräumer und Schienenräumer41
Kupplungseinrichtungen42
Türen für den Fahrgastwechsel43
Fahrzeugführerplatz44
Innenbeleuchtung, Heizung und Lüftung45
Informationseinrichtungen46
Beschriftungen und Sinnbilder47
Ausrüstung für Notfälle48
  
Sechster Abschnitt 
Betrieb 
  
Fahrordnung49
Zulässige Geschwindigkeiten50
Signale51
Einsatz von Betriebsbediensteten52
Besetzen der Züge mit Fahrbediensteten53
Fahrbetrieb54
Teilnahme am Straßenverkehr55
Verhalten bei Mängeln an Zügen56
Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge57
Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen und Fahrzeuge58
Betriebsgefährdende oder betriebsstörende Handlungen59
  
Siebenter Abschnitt 
Verfahrensvorschriften 
  
Prüfung der Bauunterlagen für Betriebsanlagen60
Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen und Fahrzeugen61
Inbetriebnahmegenehmigung für Betriebsanlagen und Fahrzeuge62
  
Achter Abschnitt 
Ordnungswidrigkeiten, Schluss- und Übergangsvorschriften 
  
Ordnungswidrigkeiten63
Übergangsvorschrift64
In-Kraft-Treten65