§ 5 DruckluftV
Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
Bundesrecht
§ 5 DruckluftV – Weiter gehende Anforderungen
Die Arbeitskammern und die ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen müssen den über die Vorschriften des § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen entsprechen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für die Arbeitnehmer gestellt werden.