Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 AltPflG
Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Erlaubnis

Titel: Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AltPflG
Gliederungs-Nr.: 2124-21
Normtyp: Gesetz

§ 2 AltPflG – Erteilung; Rücknahme; Widerruf (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Dezember 2019 durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581). Zur weiteren Anwendung s. § 66 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581).

(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

  1. 1.
    die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die jeweils vorgeschriebene Prüfung bestanden hat,
  2. 2.
    sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  3. 3.
    nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
  4. 4.
    über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Absatz 1 Nummer 3 geändert und Nummer 4 angefügt durch G vom 2. 12. 2007 (BGBl I S. 2686).

(2) 1Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 nicht vorgelegen hat. 2Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. 3Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist. 4Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.

(3) 1Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 gelten im Falle einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums erworbenen abgeschlossenen Ausbildung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 als erfüllt, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. 2Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der antragstellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers geregelten Ausbildung aufweist. 3Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn

  1. 1.

    (weggefallen)

  2. 2.

    ihre Ausbildung sich auf Lernfelder bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrieben sind, oder

  3. 3.

    der Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der antragstellenden Personen nicht Bestandteil des dem Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gefordert wird und sich auf Lernfelder bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorlegt, und

diese nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs der Altenpflegerin und des Altenpflegers in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen, unabhängig davon, in welchem Staat, erworben hat, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden. 4Lernfelder unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der Ausbildung nach diesem Gesetz aufweist; Satz 3 letzter Halbsatz gilt entsprechend. 5Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Satz 1 nicht gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand festgestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers oder der Antragstellerin liegen, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. 6Der Nachweis gleichwertiger Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung erstreckt. 7Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von Satz 6 abweichend eine Eignungsprüfung vorsehen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2515). Satz 3 geändert durch G vom 18. 4. 2016 (BGBl I S. 886).

(3a) 1Absatz 3 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend für antragstellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis aus einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaat) ist, verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums anerkannt wurde. 2Zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede haben die antragstellenden Personen in einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder in einer Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Altenpflegerin oder des Altenpflegers in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 3Sie haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2515).

(4) 1Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass dessen Inhaberin oder Inhaber eine Ausbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für den Zugang zu einem dem Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers entsprechenden Beruf erforderlich ist. 2Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist. 3Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Altenpflegerin und des Altenpflegers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. 4Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Altenpflegerin und des Altenpflegers entsprechen, ihrer Inhaberin und ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. 5Eine antragstellende Person mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums hat einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn

  1. 1.

    ihre Ausbildung hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Lernfelder oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers vorgeschrieben sind, oder

  2. 2.

    der Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem der Altenpflegerin und des Altenpflegers entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Lernfelder oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der antragstellenden Person abgedeckt sind.

6Lernfelder oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der Altenpflegerin und des Altenpflegers in Deutschland sind. 7Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs der Altenpflegerin und des Altenpflegers in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben hat, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. 8Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. 9Die Regelungen dieses Absatzes gelten entsprechend für den Fall der Einführung eines europäischen Berufsausweises für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers.

Absatze 4 neugefasst durch G vom 2. 12. 2007 (BGBl I S. 2686), geändert durch G vom 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2515) und 18. 4. 2016 (BGBl I S. 886).

(4a) Für eine antragstellende Person, die über einen Ausbildungsnachweis verfügt, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gilt Absatz 4 Satz 5 bis 7 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme abweichend von Absatz 4 Satz 8 aus einer Eignungsprüfung besteht.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 18. 4. 2016 (BGBl I S. 886).

(4b) 1Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, soll die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 3 bis 5 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. 2Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

Absatz 4b eingefügt durch G vom 18. 4. 2016 (BGBl I S. 886).

(4c) Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Eignungsprüfung nach den Absätzen 4 und 4a spätestens sechs Monate nach der Entscheidung, der antragsstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, ablegen kann.

Absatz 4c eingefügt durch G vom 18. 4. 2016 (BGBl I S. 886).

(5) Die Absätze 3 bis 4a gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2515), geändert durch G vom 18. 4. 2016 (BGBl I S. 886).

Absätze 6 und 7 angefügt durch G vom 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2515).

(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(7) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.