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§ 76 BBergG
Bundesberggesetz (BBergG)
Bundesrecht

Sechster Teil – Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte

Titel: Bundesberggesetz (BBergG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBergG
Gliederungs-Nr.: 750-15
Normtyp: Gesetz

§ 76 BBergG – Einsicht

(1) 1Die Einsicht in das Berechtsamsbuch, in die Berechtsamskarte und in Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. 2Ausgenommen sind Urkunden, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.

(2) Soweit die Einsicht gestattet ist, können Auszüge gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen sind.

(3) 1Die zuständige Behörde gestattet auf Antrag ohne Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in folgende Angaben zu den in § 75 Absatz 2 Nummer 1 genannten Bergbauberechtigungen:

  1. 1.

    Inhaber,

  2. 2.

    Felder, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht,

  3. 3.

    Datum der Beantragung und der Erteilung,

  4. 4.

    Laufzeit sowie

  5. 5.

    Bodenschatz, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht.

2§ 3 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3Die zuständige Behörde kann die in Satz 1 genannten Angaben öffentlich einsehbar machen. 4Die Einsicht in weitere Angaben nach Absatz 1, die Anforderung von Auszügen nach Absatz 2 und die Gestattung der Einsicht oder die Veröffentlichung von Angaben auf Grund der Zustimmung des betroffenen Unternehmers oder auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

Zu § 76: Geändert durch G vom 20. 7. 2017 (BGBl I S. 2808).