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Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 31. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-31-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)

Vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 7)

Auf Grund

Inhaltsübersicht§§
  
Teil 1 
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen 
  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
  
Teil 2 
Begrenzung der Emissionen 
  
Allgemeine Anforderungen3
Besondere Anforderungen4
  
Teil 3 
Messungen und Überwachung 
  
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen5
Genehmigungsbedürftige Anlagen6
  
Teil 4 
Gemeinsame Vorschriften 
  
Ableitbedingungen für Abgase7
Berichterstattung an die Europäische Kommission8
Unterrichtung der Öffentlichkeit9
Andere oder weitergehende Anforderungen10
Zulassung von Ausnahmen11
Ordnungswidrigkeiten12
  
Teil 5 
Schlussvorschriften 
  
Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Außerkrafttreten13
  
Liste der AnlagenAnhang I
Liste der TätigkeitenAnhang II
Besondere AnforderungenAnhang III
ReduzierungsplanAnhang IV
LösungsmittelbilanzAnhang V
Anforderungen an die Durchführung der ÜberwachungAnhang VI
Beste verfügbare TechnikenAnhang VII