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§ 12 SächsABG
Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsABG
Gliederungs-Nr.: 662-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 SächsABG – Aufgaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. März 2019 durch Artikel 3 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187).

(1) Die zuständige Behörde hat

  1. 1.

    darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Gesetzes über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) vom 30. September 1994 (BGBl. I. S. 2771), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455, 2459), des Bundes-Bodenschutzgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen und dieses Gesetzes eingehalten und auferlegte Pflichten erfüllt werden (Überwachung),

  2. 2.

    von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, die von Abfällen und Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen ausgehen und durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird (Gefahrenabwehr),

  3. 3.

    von Abfällen und Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen ausgehende Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist (Ordnungsmaßnahmen).

Die Aufgaben anderer Behörden zur Ermittlung und Abwehr von Gefahren bleiben unberührt. Bei Kontrollen im öffentlichen Straßenverkehr oder des Schiffsverkehrs auf Wasserstraßen ist auch der Polizeivollzugsdienst für die Überwachung zuständig.

(2) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung dieses Gesetzes diejenigen Maßnahmen treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    der Verursacher,

  2. 2.

    der Grundstückseigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück,

  3. 3.

    der Gesamtrechtsnachfolger oder derjenige, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften für das Verhalten des Verursachers einzustehen hat,

  4. 4.

    derjenige, der aus handelsrechtlichem, gesellschaftsrechtlichem oder sonstigem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat sowie Verfügungsbefugte und Verfügungsberechtigte über das Eigentum des Volkes.

Die zuständige Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welcher der Verpflichteten heranzuziehen ist. Sie kann auch mehrere Verpflichtete heranziehen.

(3) Können die nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Bundes-Bodenschutzgesetz und nach diesem Gesetz Verpflichteten nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Untersuchungsmaßnahmen, selbst durchführen. Sie kann hierzu auch Dritte beauftragen. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.